Revision verworfen: Baustellenleiter haftet wegen mangelhafter Absperrung (fahrlässige Tötung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 137/57
- Datum
- 09.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer nach § 3 Abs. 3a StVO für Absperrung und Kennzeichnung einer Baustelle verantwortlich ist, muss Maßnahmen treffen, die eine frühzeitige und für alle Verkehrsteilnehmer erkennbare Absperrung gewährleisten.
Die bloße Übertragung der Ausführung an einen als zuverlässig bekannten Untergebenen entbindet den Unternehmer nicht von der Pflicht, im Rahmen des Möglichen die ordnungsgemäße Ausführung zu überwachen.
Eine Absperrung und Beleuchtung, die wegen Mangels erst aus sehr kurzer Entfernung erkennbar ist, begründet bei danach eingetretenen Gefahrereignissen die Annahme fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger Verkehrsgefährdung.
Die Anforderungen an Überwachung dürfen nicht in unzumutbare, praktisch undurchführbare Dauerkontrollen eskalieren; gleichwohl kann die Unterlassung offensichtlicher, leicht behebbarer Mängel strafbar sein.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████████ ██████ Otto ███████ aus ███ ██ ██, geboren am 1920 in ██████ ██████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 15. Januar 1956 stießen gegen 17.50 Uhr – es war bereits dunkel – auf dem 12 m breiten, von West nach Ost verlaufenden Columbiadamm in West-Berlin etwa 110 m östlich der von Norden her einmündenden Golßener Straße zwei aus entgegengesetzter Richtung kommende Personenwagen zusammen. Die beiden Insassen des von Westen heranfahrenden Wagens kamen ums Leben.
Der Unfall ereignete sich in unmittelbarer Nähe einer Baustelle der Strabag Bau-AG, die damals im Auftrag des zuständigen Bezirksamts die schadhaft gewordene Asphaltdecke der Fahrbahn ausbessern ließ. Führer der Baukolonne war der Hilfspolier PC. Bei Arbeitsschluss um 16.30 Uhr hatte die Kolonne auf dem südlichen Teil der Fahrbahn, wo die Ausbesserungen gerade vorgenommen wurden, in einer Entfernung von etwa 30 cm vom südlichen Bordstein unter einer Straßenlaterne ihren 8 m langen und 2 m breiten Geräte- und Mannschaftswagen (Bauwagen) stehen gelassen. In Verlängerung seiner Rückwand war zur Straßenmitte hin ein 2 m breites Scherengitter aus weiß-rot lackierten Eisenstäben ausgezogen. Der Bauwagen und das Gitter nahmen dabei 4 m der Fahrbahn in Anspruch. Der Kolonnenführer PC hatte zwar sowohl an der linken (nördlichen) hinteren Begrenzungskante des Bauwagens als auch am linken (nördlichen) Ende des Scherengitters, und zwar an dieser Stelle in einem Abstand von 2 m nach Westen hin, je ein Warnzeichen gemäß Bild 1 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (Dreieckschild mit Ausrufezeichen „Achtung! Gefahrenstelle“) und mehr als einen halben Meter darunter je eine beleuchtete rote Sturmlaterne anbringen lassen. Diese Kennzeichnung war aber infolge verschiedener Mängel so unzulänglich, dass der Bauwagen und das Gitter erst aus wenigen Metern zu erkennen waren. Während es mehreren Kraftfahrern, die von Westen her kamen, jeweils im letzten Augenblick noch gelang, ihr Fahrzeug scharf nach links am Scherengitter ohne Unfall vorbeizusteuern, schlug gegen 17.50 Uhr bei einer solchen Ausweichbewegung ein Opel-Kombiwagen um, bei dem es sich um ein 20 Jahre altes, im Gegensatz zu modernen Wagen sehr hoch gebautes und deshalb „kippfreudiges“ Fahrzeug handelte. Dieser von dem Kraftfahrer ████████ unter Begleitung eines Lehrlings BC gelenkte Wagen stieß bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h in schlingernder Kippbewegung gegen den nördlichen Bordstein des Columbiadamms und stürzte vollends um. Im selben Augenblick kam von Osten her auf der nördlichen Fahrbahnhälfte mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/h ein Ford-Simca-Pkw. Beide Fahrzeuge prallten gegeneinander. Dabei erlitten die beiden Insassen des alten Opelwagens tödliche Verletzungen.
Die Strafkammer hat sowohl den Führer der Baukolonne, PC, wie den Angeklagten ████ als den von der Strabag mit der Aufsicht an der Baustelle Columbiadamm beauftragten Bauleiter wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung je zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strafen jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil gegen PC ist rechtskräftig, nachdem seine Revision durch Beschluss des erkennenden Senats vom 3. April 1957 als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist. Auch die Revision des Angeklagten ████ kann keinen Erfolg haben.
Sein Verschulden sieht das Landgericht darin, dass er es unterlassen habe, im einzelnen anzuordnen, wie die Baustelle abgesperrt und gekennzeichnet werden solle, und die Durchführung solcher Anordnungen zu überwachen. Hierzu sei er auch in der Lage gewesen, da er bei Arbeitsschluss am Unfalltag an der Arbeitsstelle gewesen sei und sich bei seinem Weggang um 16.30 Uhr von der Mangelhaftigkeit der Absperrung und Kennzeichnung habe überzeugen können. Entgegen seiner Überwachungspflicht habe er alles dem Kolonnenführer PC überlassen.
1.) Wie die Feststellungen der Strafkammer über den genauen Zustand der Absperrung und Beleuchtung zur Unfallzeit ergeben, waren die beiden Warnzeichen nicht beleuchtet, weil die an den Ständern hängenden roten Lampen zu tief angebracht waren. Ferner war das Scherengitter stark verschmutzt, so dass es schon deshalb so gut wie nicht auffiel. Schließlich hing die linke Lampe nur 2 m vor dem Scherengitter. Deshalb konnte die Baustelle erst auf ganz kurze Entfernung als solche erkannt werden.
Was die Strafkammer zur Begründung ihrer Ansicht über die Unzulänglichkeit der Absperrung und Beleuchtung an der Baustelle ausführt, ist nicht zu beanstanden und entspricht den Richtlinien, wie sie in der Anlage zur Straßenverkehrsordnung unter A III Abs. 3 Satz 3 ff. und unter B I 35 enthalten sind. Demgegenüber ist der Einwand der Revision unbeachtlich, die Verwendung roten an Stelle gelben Lichts habe die Kraftfahrer in einen unschädlichen, weil für den Unfall nicht ursächlichen Irrtum versetzt. Auch dann nämlich, wenn statt der in B I Abs. 1 Satz 3 der Anlage zur StVO bei Sperrung einer Fahrbahn in ihrer ganzen Breite vorgesehenen Lampen mit rotem Licht solche mit gelbem verwandt worden wären, hätte die Absperrung und Beleuchtung ebensowenig den Vorschriften entsprochen und den Zweck rechtzeitiger Warnung erfüllen können.
2.) Ebenso vergeblich wendet sich der Angeklagte gegen die Auffassung der Strafkammer, er sei als Leiter der Baustelle verpflichtet gewesen, genaue Anordnungen zu treffen, die eine zuverlässige und allen Verkehrsteilnehmern frühzeitig erkennbare Absperrung und Beleuchtung der Baustelle hätten gewährleisten können. Insbesondere habe es zu seinen Pflichten gehört, die vom Hilfspolier PC insoweit ergriffenen Maßnahmen zu überwachen oder sich wenigstens durch gelegentliche Kontrollen von ihrer Wirksamkeit zu vergewissern. In diesen Anforderungen liegt keine Überspannung der an den Angeklagten zu stellenden Sorgfaltspflicht.
Welche Maßnahmen ein Bauunternehmer im einzelnen zu treffen hat, um der ihm nach § 3 Abs. 3a Satz 1 StVO obliegenden Pflicht zur Absperrung und Kennzeichnung besonders bei Nacht zu genügen, braucht nicht in vollem Umfang entschieden zu werden. Jedenfalls darf ein Unternehmer, wenn er zur Wahrnehmung dieser Aufgabe einen seiner Untergebenen bestellt hat, sich auch dann nicht unter allen Umständen auf ihn verlassen, wenn dieser ihm als zuverlässig bekannt ist. Vielmehr ist er auch dann mindestens verpflichtet, im Rahmen des ihm Möglichen die Erfüllung jener Obliegenheiten durch seinen Untergebenen zu überwachen. Im vorliegenden Fall waren die in § 3 Abs. 3a Satz 1 StVO umschriebenen Aufgaben des Bauunternehmers dem Angeklagten zugefallen. Die Strafkammer stellt nämlich ausdrücklich fest (UA 35), dass der Leiter der Strabag ihm gerade für die Baustelle Columbiadamm die Sorge für eine ausreichende Absperrung und Kenntlichmachung übertragen hatte. An dieser Tatsache müssen alle Erwägungen der Revision scheitern, die es für unzweckmäßig oder untunlich oder gar unwirtschaftlich halten, außer einem als zuverlässig bekannten Baukolonnenführer, wie es der Hilfspolier PC gewesen sei, noch einen akademisch vorgebildeten Bauingenieur, wie den Angeklagten, zusätzlich mit der Verantwortung für die Sicherung einer Baustelle zu belasten. Denn die Strafkammer hatte nicht zu entscheiden, ob die Strabag ihrer Unternehmerpflicht aus § 3 Abs. 3a Satz 1 StVO genügt haben würde, wenn sie nur den Hilfspolier PC mit ihrer Erfüllung beauftragt hätte. Vielmehr musste sie prüfen, ob der Angeklagte die eines Bauunternehmers im Sinne der genannten Bestimmung, nachdem sie ihm wirksam übertragen worden war, in ausreichendem Maße erfüllt hat. Dies hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung verneint. Die Tatsache, dass PC bis zum Zeitpunkt des Unfalls sich stets als vertrauenswürdig erwiesen hatte, entband den Angeklagten nicht der Aufgabe, dessen Tätigkeit wenigstens gelegentlich zu überprüfen. Hierzu wäre er, wie die Strafkammer mit Recht betont, am Unfalltag imstande gewesen, als er nach Arbeitsschluss sich von der Unzulänglichkeit der Absperr- und Kennzeichnungsmaßnahmen hätte vergewissern können. Gerade hierin und in der Tatsache, dass er es am Unfalltag pflichtwidrig unterließ, diese Mängel zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, hat die Strafkammer mit Recht sein fahrlässiges Versäumnis gesehen.
3.) Allerdings geht die Strafkammer an einer Stelle ihres Urteils (UA 35) so weit, den Angeklagten für verpflichtet zu halten, „genaue, ins einzelne gehende Anordnungen“ zu geben, „wie und wo die Absperrgeräte und Verkehrszeichen aufzustellen waren“, außerdem, „sich weiter mehrmals am Tage davon zu überzeugen, dass seine Anordnungen ausgeführt wurden“.
Sollte diesen Ausführungen die Meinung der Strafkammer zugrunde liegen, der Angeklagte hätte sich nicht mit allgemeinen Anweisungen über die Absperrung und Kennzeichnung der Baustelle und mit der Überwachung ihrer Durchführung begnügen dürfen, sondern darüber hinaus noch sich täglich, vielleicht sogar mehrmals am Tage von der Befolgung seiner Anordnungen überzeugen müssen, so wären damit allerdings die an den Angeklagten zu stellenden Anforderungen überspannt. Ob das die Auffassung der Strafkammer ist, kann indes auf sich beruhen. Denn der Schuldspruch müsste ohnehies bestehen bleiben, wie sich aus den Darlegungen unter Nr. 2 ergibt. Auf das Strafmaß hatte die etwaige Überforderung keinen Einfluss gehabt. Das lassen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts erkennen. Es bringt dort nämlich zum Ausdruck, dass es den Angeklagten deshalb für ebenso strafwürdig wie den Kolonnenführer PC halte, weil er eine verantwortungsvollere Stellung als dieser bekleidete und von ihm als dem Baustellenleiter ein größeres Maß an Einsicht gefordert werden dürfe und müsse.
4.) Die übrigen sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet. Der Senat sieht keinen Anlass, näher auf sie einzugehen.
5.) Einen Verfahrensmangel sieht die Revision darin, dass die Strafkammer es unterlassen habe, die Frage zu klären, „ob der Zustand der Absperrung in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte die Baustelle um ca. 16.30 Uhr verließ, bezüglich der Aufstellung der Schilder der gleiche wie zur Zeit des etwa 1/2 Stunde später erfolgten Unfalls gewesen ist“. Ein rechtlich beachtlicher Angriff könnte darin nur dann gesehen werden, wenn der Angeklagte eine solche Veränderung in der Hauptverhandlung behauptet hätte. Dass dies der Fall war, macht die Revision nicht geltend. Auch das Urteil bietet keinen Anhalt für ein solches Verteidigungsvorbringen. Was der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Senat insoweit vorgetragen hat, ist gegenüber den Feststellungen der Strafkammer neu und darf deshalb in diesem Rechtszug nicht beachtet werden.
| Sauer | Krumme | Seibert | |||
| Rothberg | Lang-Hinrichsen |