Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilungen in Fall 3 (Raub/Hehlerei)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 13/72
- Datum
- 17.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat eine fremde Staatlichkeit oder Militärbehörde nach einem internationalen Statusabkommen zunächst ein Vorrecht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, kann ein ausdrücklicher oder sinngemäßer Verzicht dieser Behörde die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die inländischen Gerichte ermöglichen.
Ein als Berechtigungs- oder Erlaubnisirrtum verstandener Glaube an einen rechtlichen Anspruch auf die weggenommene Sache kann die erforderliche Zueignungsabsicht beim Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) ausschließen.
Hehlerei (§ 259 StGB) ist auch an Sachen möglich, die durch Nötigung erlangt wurden, sofern dadurch das Vermögen des Genötigten beeinträchtigt und ein unrechtmäßiger Besitzstand geschaffen worden ist.
Für die strafrechtliche Beurteilung der Beteiligung an Hehlerei kommt es auf das Wissen bzw. das Erkennbarkeitseinverständnis des Täters hinsichtlich der Vortat und seines eigenen Verhaltens an; entscheidend ist, ob er die Rechtswidrigkeit kannte oder kennen konnte.
Bei der Abgrenzung zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht kann das Gericht seine eigene Wahrnehmung aus der Hauptverhandlung zur Beurteilung heranziehen; ein Sachverständigengutachten ist nicht immer erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 13. August 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. ███ Maxine Leisim, geboren ████████ 1950 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Jose Angel, geboren am ████████ 1949 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinsam begangenen Diebstahls in einem schweren Fall u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. August 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie im Fall 3 (Überfall auf einen Unbekannten auf dem █████████ in ██ am ████ September 1970) verurteilt worden sind, ferner in den Aussprachen über die Gesamtstrafen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Diebstahls in erschwerter Form (§ 243 Nr. 1 StGB) und wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu drei Jahren Freiheitsstrafe, den Angeklagten ██████ wegen Diebstahls in erschwerter Form und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit den Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten ███ ist wirksam beschränkt auf den Schuldspruch im Fall 3 und den Strafausspruch.
1. Verfahrensvoraussetzungen: Die Ansicht der Revision des Angeklagten ███, im Fall 3, in welchem das Tatopfer möglicherweise ein Angehöriger der US-Streitkräfte gewesen ist, sei keine deutsche Gerichtsbarkeit gegeben, trifft nicht zu.
War der Angegriffene ein US-Soldat, so hatten zwar nach Art. VII Abs. 3 des NATO-Truppenstatuts (abgedruckt bei Kleinknecht, StPO, 30. Aufl. S. 1453 ff.) die US-Militärbehörden das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit. Das Schreiben des Department of the Army Headquarters, 32nd Army Air Defense Command an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 14. Juli 1971 enthält jedoch sinngemäß einen Verzicht der US-Militärbehörden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Falle (Art. VII Abs. 3 (c) des NATO-Truppenstatuts).
Darauf, ob die US-Militärbehörden den Angeklagten, wie er behauptet, zwangsweise in Deutschland festgehalten haben, kommt es nicht an.
2. Die Revision des Angeklagten ███: Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht geht in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten davon aus, er habe sich für berechtigt gehalten, dem Unbekannten auf dem █████████ die 40 Dollar gewaltsam wegzunehmen, daher habe er nicht gewusst, dass sein Verhalten strafbar sei. Es meint aber, dieser das Recht zur Selbsthilfe betreffende Verbotsirrtum schütze den Angeklagten nicht vor Strafe, da er ihn habe vermeiden können. Mit dieser Betrachtungsweise wird das Landgericht indessen der als unwiderlegt erachteten Einlassung des Angeklagten nicht gerecht.
Zum inneren Tatbestand des Raubes gehört die Absicht des Täters, sich die Sache, die er mit Gewalt wegnimmt, rechtswidrig zuzueignen. War der Angeklagte ███ – was bei seiner Herkunft und Vorstellungswelt naheliegt – der Meinung, er habe einen rechtlich begründeten Anspruch auf Übereignung gerade der weggenommenen 40 Dollar gegen den unbekannten Abnehmer des Haschischs, so handelte er nicht in der Absicht rechtswidriger Zueignung, wenn er sich das Geld mit Gewalt nahm und aneignete. Er erstrebte dann nur die Herstellung des nach seiner Ansicht rechtmäßigen Zustandes (BGHSt 17, 87, 90 f.), beging also keinen Raub. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes in diesem Fall kann daher nicht bestehen bleiben. Ob der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist, wird das Landgericht zu prüfen haben, falls es nicht von der Möglichkeit des § 154 StPO Gebrauch macht.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Raubes hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Im Übrigen sind die Revisionsangriffe gegen die Strafzumessung unbegründet. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass sich die aufgehobene Verurteilung auf die Höhe der übrigen Einzelstrafen nicht ausgewirkt hat.
3. Die Revision des Angeklagten ██████: Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit über 20 Jahre alten Angeklagten Erwachsenenrecht angewandt. Dass er damals nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand, konnte das Landgericht auf Grund des Eindrucks, den es von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen hat, kraft eigener Sachkunde beurteilen. Die Zuziehung eines Sachverständigen brauchte sich ihm nicht aufzudrängen. Die Aufklärungsrüge geht also fehl. Offensichtlich fehl geht auch die Rüge, mit der ein angeblicher Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und dem Hauptverhandlungsprotokoll beanstandet wird (vgl. BGH NJW 1966, 63).
Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Fall 3. ██████ hat von ███ die Hälfte der dem unbekannten Haschischkäufer gewaltsam abgenommenen 40 Dollar erhalten. Er wusste, dass ███ das Geld mittels Gewalt erlangt hatte. Auf Grund dessen nimmt das Landgericht ohne Weiteres an, dass er auch gewusst habe, das Geld sei mittels einer strafbaren Handlung erlangt. Diese Annahme beruht indessen ersichtlich ebenfalls auf der, wie dargelegt, rechtsirrigen Auffassung, dass das Vorgehen des Angeklagten ███ gegen den Haschischkäufer den vollen äußeren und inneren Tatbestand des Raubes nach § 249 StGB erfülle.
Hehlerei kann allerdings auch an Sachen begangen werden, die mittels einer Nötigung erlangt sind, wenn durch die Nötigung Vermögen des Genötigten betroffen und ein unrechtmäßiger Besitzstand geschaffen worden ist. Als Vortat einer Hehlerei kommen alle Straftaten in Betracht, die fremdes Vermögen verletzen und den Vermögenszustand verändern, nicht nur Vermögens- und Eigentumsdelikte im engeren Sinn (RGSt 6, 218, 221; 41, 342; 37, 230). Ob ███ eine Nötigung begangen hat, muss jedoch erst geprüft werden. Darauf, ob sich jener, falls Nötigung vorliegt, der Rechtswidrigkeit seines Vorgehens bewusst war, kommt es für die Beurteilung der Tat des Angeklagten ██████ nicht an, sondern allein darauf, ob dieser selbst sowohl bezüglich der Vortat als auch seines eigenen Verhaltens das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit hatte oder doch haben konnte (BGHSt 4, 76, 78).
Im Übrigen gibt der Schuldspruch keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung.
Aus demselben Grund wie bei ███ ist auch bei diesem Angeklagten der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Die übrigen Einzelstrafen sind von der aufgehobenen Verurteilung nicht beeinflusst. Die Nachprüfung ergibt auch sonst keine Rechtsfehler.
| Mayr | Meyer | Hürxthal | |||
| Bortzler | Salger |