Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zur schweren Brandstiftung (§ 306 Nr.2/3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 136/81
Datum
07.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob teilweise das Urteil des Landgerichts Detmold auf und verwies die Sache wegen unzureichender Feststellungen zur schweren Brandstiftung zurück. Es fehlten konkrete Feststellungen, ob die Gaststätte noch als Hotelbetrieb genutzt wurde (§ 306 Nr.3 StGB) und ob Wohnungen zum Tatzeitpunkt bewohnt bzw. als einheitliches Gebäude i.S.v. § 306 Nr.2 StGB anzusehen waren. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs blieb unbeanstandet; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung nach § 306 Nr. 3 StGB sind konkrete Feststellungen erforderlich, dass die Räumlichkeit zur Tatzeit zu einer Zeit in Brand gesetzt wurde, "während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen"; frühere Nutzungsangaben genügen nicht ohne Feststellungen zur aktuellen Nutzung.

2

Die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB setzen feststellbare Umstände voraus, dass die betroffenen Wohnungen zum Tatzeitpunkt noch bewohnt waren oder dass es sich um ein einheitlich zusammenhängendes Gebäude handelt; aufgegebene Wohnungen schließen den Tatbestand aus.

3

Fehlen die für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Feststellungen in den Urteilsgründen, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine tateinheitliche Verurteilung wegen eines Begleitdelikts (hier: Versicherungsbetrug) bleibt bestehen, soweit in diesem Punkt keine Rechtsfehler festgestellt werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 15. Dezember 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 136/81 in der Strafsache gegen Herbert ███████████████, geboren am 1948 in M., John Mervyn [REDACTED] geboren, wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. April 1981 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. Dezember 1980, auch soweit es den Mitangeklagten ██████ betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt worden sind, b) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten ████ verhängte Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ und die Revision des Angeklagten █████ werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte █████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil kann insoweit, auch hinsichtlich des Mitangeklagten ██████ (§ 357 StPO), keinen Bestand haben.

1. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten durch das Inbrandsetzen des Gaststättenraumes in dem vom Angeklagten █████ gepachteten Gebäude die Voraussetzungen des § 306 Nr. 3 StGB erfüllt haben. Die insoweit getroffenen Feststellungen reichen jedoch dafür nicht aus. Da die Gaststätte nur noch unregelmäßig geöffnet war und das Feuer nach Mitternacht gelegt wurde, hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, dass die Räumlichkeit zu einer Zeit in Brand gesetzt wurde, „während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen“ (§ 306 Nr. 3 StGB). In dieser Hinsicht enthalten die Urteilsgründe jedoch keine Feststellungen. Ihnen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Gebäude zur Tatzeit im Mai 1980 noch als Hotel genutzt wurde und dass deshalb möglicherweise Hotelgäste hätten gefährdet sein können. Zwar hat der Angeklagte bis Ende 1977 auch „durch Zimmervermietung“ Einkünfte erzielt (UA 3). Da er aber nach seiner einstweiligen Unterbringung im Landeskrankenhaus und anschließender Untersuchungshaft ab Anfang Dezember 1979 ersichtlich nur „die Gaststätte“ weiter betrieb (UA 4), kann ohne zusätzliche Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass auch der Hotelbetrieb noch im Jahre 1980 weitergeführt worden ist.

2. Ob die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB vorliegen, lässt sich nach den bisherigen Feststellungen ebenfalls nicht abschließend beurteilen.

Soweit die in dem Gebäude gelegenen Wohnungen der Angeklagten betroffen sind, liegt es nach den hier festgestellten Umständen nahe, dass diese vor der Brandlegung aufgegeben worden sind und deshalb für die Tatbestandsverwirklichung des § 306 Nr. 2 StGB ausscheiden (vgl. BGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 395/396). Zu dem Gebäude kann aber auch die Wohnung der Eheleute ███████ gehören, die in dem „unmittelbar angrenzenden Nebenhaus“ liegt (UA 8); insoweit kann es sich nach natürlicher Auffassung um ein einheitlich zusammenhängendes Gebäude im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB handeln (vgl. BGH GA 1969, 118; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 306 StGB Rdn. 4 m. w. Nachw.).

Das Urteil war deshalb im bezeichneten Umfang aufzuheben, auch wenn die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen Versicherungsbetrugs Rechtsfehler nicht erkennen lässt.

SalgerRusEngelhardt
HürxthalGoydke

Zitiert von (1)