Anwendung von § 1 StVO bei Fahrverhalten beim Verlassen der Straße
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 136/63
- Datum
- 26.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 1 StVO erfasst nur Verhalten, das auf den öffentlichen Straßenverkehr bezogen ist.
Das Verhalten eines Fahrzeugführers steht jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr, solange sich sein Fahrzeug mindestens teilweise auf öffentlichem Verkehrsgrund befindet.
Ob Handlungen beim Wegfahren von der Straße oder beim Einfahren von einem Privatgrundstück noch dem öffentlichen Verkehr zuzurechnen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.
Ein Zusammenhang zum öffentlichen Verkehr kann insbesondere vorliegen, wenn die Geschwindigkeit oder die unzureichende Wahrnehmung beim Verlassen bzw. Einfahren dazu führt, dass eine auf dem Privatgrundstück befindliche Person oder Sache nicht mehr rechtzeitig beachtet oder angefahren werden kann.
Rubrum
Beschluss
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Oswald ███ aus [REDACTED] wegen Verkehrsübertretung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juni 1963
Tenor
Unter § 1 StVO fällt nur ein auf den öffentlichen Verkehr bezogenes Verhalten. Auf den öffentlichen Verkehr bezogen ist das Fahrverhalten eines Fahrzeugführers jedenfalls dann, wenn sich das Fahrzeug mindestens teilweise auf öffentlichem Verkehrsgrund befindet.
Gründe
Der Angeklagte wollte nachts einen mit Kies beladenen Lastzug zu einer Baustelle in Witten fahren, die auf einem Privatgrundstück etwa 100 m von der Freiligrathstraße entfernt liegt. Von der Fahrbahn der Straße bog er rückwärts fahrend ab. Den Anhänger des Lastzugs hatte er vorher an der Vorderseite des Motorwagens angekuppelt. Er hatte nicht bemerkt, dass auf dem Privatgrundstück, 1,50 bis 1,70 m von der Straßenbegrenzung entfernt, ein Personenkraftwagen stand. Als er beim Rückwärtsfahren mit den hinteren Rädern des Motorwagens gerade die Fahrbahn der Freiligrathstraße verlassen hatte, stieß sein Fahrzeug daher an den Personenkraftwagen und beschädigte ihn.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten gemäß § 21 StVG und § 1 StVO verurteilt. Das Oberlandesgericht in Hamm möchte seine Revision verwerfen, weil der Angeklagte noch als Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr gegen § 1 StVO verstoßen habe, obwohl der beschädigte Kraftwagen nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund stand. An dieser Entscheidung sieht es sich durch das Urteil BayObLGSt 1960, 170 gehindert, wonach § 1 StVO auf das Verhalten eines Kraftfahrers nicht angewendet werden könne, dem ein Vorwurf nur deshalb zu machen ist, „weil er sich nicht bereits im Bereich des öffentlichen Verkehrsraums darauf einstellte, im Bereich der unübersichtlichen Grundstückseinfahrt obliegenden Pflichten zu genügen, mit anderen Worten, weil er sich durch seine Fahrweise auf öffentlichem Verkehrsgrund die Beachtung der gebotenen Vorsicht innerhalb des privaten Grundstücks erschwert oder unmöglich gemacht hat“. Das Oberlandesgericht in Hamm hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt.
1. Die Sachverhalte, über die das Bayerische Oberste Landesgericht zu befinden hatte und jetzt das Oberlandesgericht in Hamm zu entscheiden hat, weisen Besonderheiten auf, die eine verschiedene rechtliche Beurteilung nahelegen. Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts kann aber so verstanden werden, dass es einen allgemeinen Rechtsgedanken enthält, der der vom vorlegenden Gericht beabsichtigten Entscheidung entgegenstehen würde. Die Vorlegung ist daher zulässig.
2. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt tritt der Bundesgerichtshof dem Oberlandesgericht bei.
Jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr hat sich so zu verhalten, dass kein „Anderer“ gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 StVO). Zutreffend gehen das Oberlandesgericht in Hamm und, in dem angeführten Urteil, auch das Bayerische Oberste Landesgericht davon aus, dass dieser „Andere“ kein Teilnehmer am öffentlichen Verkehr zu sein braucht. § 1 StVO richtet sich auch gegen denjenigen Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr, der durch sein Verhalten eine außerhalb des öffentlichen Straßenraums befindliche Person gefährdet oder verletzt oder eine dort befindliche Sache beschädigt oder zerstört. Darüber besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit (Plögers/Hartung 13. Aufl. § 1 StVO Rz. 78 mit Hinweisen).
Voraussetzung der Bestrafung nach § 1 StVO ist aber, dass das Verhalten des Täters, durch das er die Gefahr, den Schaden, die Behinderung oder die Belästigung bewirkt, auf den öffentlichen Straßenverkehr bezogen ist. Nur ein solches Tun oder Unterlassen des Täters ermöglicht seine Bestrafung nach § 1 StVO.
Das Wegfahren von der öffentlichen Straße auf ein Privatgrundstück ist ebenso ein dem öffentlichen Verkehr zuzurechnender Vorgang wie umgekehrt das Einfahren von einem Privatgrundstück in den Straßenraum. Welche Handlungen und Unterlassungen desjenigen, der von der öffentlichen Straße weg auf ein Privatgrundstück fährt, noch mit dem öffentlichen Straßenverkehr im Zusammenhang stehen, also auf ihn Bezug haben, kann ebensowenig allgemein gesagt werden wie umgekehrt, wann und unter welchen Umständen der Zusammenhang der Handlungen und Unterlassungen des von einem Privatgrundstück auf die Straße Einfahrenden mit dem öffentlichen Straßenverkehr beginnt. Die Beantwortung dieser Frage hängt von den jeweiligen Umständen ab.
Ein solcher Zusammenhang kann etwa in Betracht gezogen werden – darüber ist hier nicht zu entscheiden –, wenn ein Kraftfahrer beim Wegfahren von der Straße in dem Augenblick, in dem er mit seinem Fahrzeug den Straßenraum vollständig verlässt, noch mit einer so hohen Geschwindigkeit fährt, dass er vor einer auf dem Privatgrundstück in seiner Fahrbahn befindlichen Person oder Sache nicht mehr anhalten kann, oder wenn ein Fahrzeugführer, der von einem Privatgrundstück auf die öffentliche Straße fahren will, sich kurz vor Erreichen der Straße über die Verkehrslage auf dieser vergewissert und dabei eine noch auf dem Privatgrundstück befindliche Person oder Sache übersieht und diese daher anfährt.
Das Fahrverhalten eines Fahrzeugführers, der von der öffentlichen Straße weg auf ein Privatgrundstück fährt, steht jedenfalls solange noch mit dem öffentlichen Verkehr in unmittelbarem Zusammenhang, als sich sein Fahrzeug mindestens teilweise noch auf öffentlichem Verkehrsgrund befindet. Deswegen erfüllt ein Fahrzeugführer, der von der öffentlichen Straße weg auf ein Privatgrundstück fahren will, den Tatbestand des § 1 StVO, wenn er infolge Unaufmerksamkeit eine Person oder eine Sache auf dem Privatgrundstück anfährt, bevor er mit seinem Fahrzeug die öffentliche Straße vollständig verlassen hat.
Lang-Hinrichsen zugleich für den Senatspräsidenten Dr. Jagusch, der sich in Urlaub befindet
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