Revision gegen Verurteilung wegen § 533 RVO/§ 263 StGB und fahrlässigem Falscheid verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 136/62
- Datum
- 01.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret mitteilt, welche Beweise der Tatrichter noch hätte erheben sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Mit der Revision kann die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch die Behauptung eines abweichenden Sachverhalts ersetzt werden; an die Feststellungen des Tatrichters ist das Revisionsgericht gebunden.
Fahrlässiger Falscheid (§ 163 StGB) setzt voraus, dass der Zeuge objektiv falsch oder unvollständig aussagt und die Unrichtigkeit bei pflichtgemäßer Anspannung seiner Erkenntnismöglichkeiten hätte vermeiden können.
Die Strafmilderung des § 157 Abs. 1 StGB findet auf den fahrlässigen Falscheid keine Anwendung.
Das Revisionsgericht ist nicht befugt, Untersuchungshaft anzurechnen, die zeitlich vor einer tatrichterlichen Anrechnungsentscheidung liegt; entsprechende Beanstandungen sind im Revisionsvorbringen zudem vollständig darzulegen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 20. Dezember 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen H., den Schiffseigner Werner ███ aus ██, geboren am █ 1927 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Vergehens gegen die RVO u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ von der Bundesanwaltschaft, als Vertreter, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Dezember 1961 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Ihm wird die seit dem 21. Dezember 1961 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen
1. wegen fortgesetzten Vergehens gegen die Reichsversicherungsordnung (§ 533 RVO) in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (§ 263 StGB) und 2. wegen fahrlässigen Falscheides (§ 163 StGB)
zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Verfahrensrüge
Die Aufklärungsrüge ist unbeachtlich. Denn die Revision hat nicht angegeben, welche Beweise die Strafkammer noch hätte erheben sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Die Sachrüge
1. Die Schuldspruche
Die auf die allgemeine Sachrüge hin zu überprüfenden rechtlichen Darlegungen der Strafkammer weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
Die Einzelangriffe der Revision auf den Schuldspruch wegen fahrlässigen Falscheids schlagen fehl.
a) Der Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids (§ 163 StGB) hat das Landgericht folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
Am 17. Dezember 1959, als der am 21. Mai 1959 durch einen Unfall zu Schaden gekommene Schiffsführer S. bereits längst wieder arbeitsfähig geschrieben und auch beim Angeklagten als Schiffsführer wieder voll eingesetzt war, wurde der Angeklagte in einem Verfahren gegen S. wegen Unterhaltsentziehung als Zeuge vernommen. Der Angeklagte bekundete nach der Belehrung über seine Pflichten als Zeuge und nach Hinweis auf die Bedeutung des Eides und die Folgen einer Eidesverletzung auf die Frage des ersuchten Richters nach den Einnahmequellen S. folgendes:
*"Der Angeklagte ist bei mir als Schiffsführer tätig. Er war im Herbst 1958 einen Monat bei mir beschäftigt und dann ab 1. März 1959 bis zum 20. Mai 1959. Seit diesem Zeitpunkt ist der Angeklagte nicht mehr bei mir tätig.
Den Unterhalt habe ich an die Ehefrau des Angeklagten von dem Gehalt des Angeklagten im Monat März 1959 200 DM für die zurückliegende Zeit und außerdem 150 DM abgeführt. Außerdem habe ich an die Ehefrau des Angeklagten für April und Mai 1959 je 150 DM gezahlt. Der Angeklagte schied bei mir am 20. Mai 1959 aus. Ich habe dann aus freien Stücken an dessen Ehefrau noch für den Monat Juni 1959 150 DM überwiesen. Weitere Zahlungen an die Ehefrau des Angeklagten sind nicht erfolgt. Der Angeklagte ist wegen einer starken Armbeschädigung arbeitsunfähig und Vollrentner. Bei mir schied der Angeklagte wegen Arbeitsunfähigkeit am 20. Mai 1959 aus dem Dienst aus. Laut Rentenbescheid vom 25. November 1959 bezieht der Angeklagte als Vollrentner eine monatliche Rente von 590,40 DM. Eine Abschrift des Rentenbescheides der Binnenschiffahrtsberufsgenossenschaft habe auch ich erhalten.
Soviel ich weiß, sollte ein Teil dieser Rente von der Berufsgenossenschaft unmittelbar an die Ehefrau und Kinder zur Auszahlung kommen. In welcher Höhe der Betrag zur Auszahlung kommen sollte, ist mir nicht bekannt. Darüber kann die ████ ███ ███████ in ██ Auskunft geben. Das Aktenzeichen des Vorgangs der Berufsgenossenschaft lautet: Abt. U. SH/La UNr. 3 7499/59."*
Der Angeklagte leistete danach den Zeugeneid.
Diese Aussage ist nach den Feststellungen des Landgerichts in mehreren Punkten objektiv falsch und unvollständig:
1. S. war nicht erst seit dem 1. März 1959 ständig bei dem Angeklagten beschäftigt, sondern schon seit Dezember 1958. Er fuhr auch bereits seit dem 30. Mai 1959 trotz seiner Krankheit wieder als Schiffsführer bei dem Angeklagten. Wenn dieser auch wegen der körperlichen Behinderung █████ einen Hilfsmann anstellen musste, so war doch ██████ allein für die Leitung des Schiffes verantwortlich. Er war der alleinige Patentinhaber an Bord. Wie sich aus den Briefen des Angeklagten an ihn ergibt, erhielt er auch die entsprechenden Anweisungen wegen der Rückfrachten, und ██████ allein zahlte den Lohn an die Matrosen aus. Die Darstellung des Angeklagten, ██████ sei lediglich ein Passagier gewesen, der in Ermangelung einer Wohnung an Bord untergebracht war, trifft deshalb nicht zu.
██████ erhielt für seine geleisteten Dienste von dem Angeklagten auch Lohn und nicht Krankengeld. Die Schiffsführertätigkeit erstreckte sich nicht allein auf zu verrichtende Handarbeit, sondern im Wesentlichen auch auf nicht körperliche, nämlich leitende und beaufsichtigende Tätigkeit. Der Angeklagte hat ██████ auch nicht, wie das bei einem Ausscheidenden der Fall ist, bei der AOK in vorgesehener Frist abgemeldet.
2. ██████ war nie Vollrentner. Da der Angeklagte den Rentenbescheid der Berufsgenossenschaft seinem Wortlaut nach kannte, musste er auch gewusst haben, dass die Vollrente nur bei Arbeitsunfähigkeit zur Auszahlung gelangen sollte.
Als der Angeklagte seine Zeugenaussage machte, war ██████ schon wieder voll bei ihm tätig.
Die Strafkammer bemerkt im Anschluss an die unter 3. wiedergegebene Feststellung, es komme nicht entscheidend darauf an, wie das Verhältnis zwischen ██████ und dem Angeklagten im Einzelnen rechtlich zu werten sei und ob ██████ bei der gegebenen Sachlage überhaupt noch Anspruch auf Krankengeld gehabt habe, denn die Aussage des Angeklagten habe die tatsächliche Tätigkeit ██████ betroffen. Im Gegensatz zur Aussage des Angeklagten sei ██████ bei ihm beschäftigt gewesen.
b) Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe „zumindest fahrlässig“ falsch ausgesagt. Dass er vorsätzlich von der Wahrheit abgewichen sei, habe sich ihm nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen lassen. Es sei nicht völlig auszuschließen, dass der Angeklagte der Ansicht gewesen sei, die besonders geartete Tätigkeit ██████ bei ihm nach dem Unfall habe „nicht zum Erlöschen des Krankengeldes geführt“. Damit entfalle das einzig stichhaltige Motiv für einen vorsätzlichen Falscheid. Der Angeklagte habe aber seine Aussage in erheblichem Maße leichtfertig erstattet. Ohne irgendwelche Erkundigungen einziehen zu müssen, hätte er wissen und angeben müssen, dass ██████ nie einen Anspruch auf Vollrente gehabt habe. Desgleichen habe er von der Tätigkeit ██████ als Schiffsführer für ihn berichten und im Übrigen die Beschäftigungszeiten genau angeben müssen. Statt, wie es seine Pflicht als Zeuge gewesen sei, sein Wissen in erforderlichem Maße anzuspannen, habe er ohne jede Überlegung irgendetwas behauptet. Offenbar sei ihm die Vernehmung als solche schon lästig gewesen.
c) Der Beschwerdeführer behauptet, ██████ habe vor der Strafkammer als Zeuge ausgesagt, er habe mit dem 30. Mai 1959 als vom Angeklagten entlassen gegolten. Seine Tätigkeit danach an Bord habe er nicht als Arbeit angesehen. Zwischen ihm und dem Angeklagten sei auch nur vereinbart worden, dass er, ohne zu arbeiten, an Bord habe kommen und sein Krankengeld habe beziehen sollen, ohne Lohn vom Angeklagten zu erhalten.
Damit wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils. Das ist unzulässig. Den Sachverhalt zu ermitteln, obliegt allein dem Tatrichter. An seine Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.
d) Die Revision weist ferner darauf hin, dass nicht einmal die sachverständigen Zeugen K., G. und Sch. in Bezug auf den Anspruch ██████ auf Krankengeld zu einer übereinstimmenden Meinung gekommen seien, sodass die Strafkammer zutreffend davon ausgehe, der Angeklagte sei möglicherweise der Ansicht gewesen, „die besonders geartete Tätigkeit ██████ habe nicht zum Erlöschen des Krankengeldes“ geführt. Dann – so meint der Verteidiger – könne „man auch von dem Angeklagten als Laien nicht erwarten und fordern, dass er diese Situation völlig fehlerfrei beurteilte“.
Mit diesen Ausführungen geht die Revision daran vorbei, dass dem Angeklagten von der Strafkammer nicht vorgeworfen worden ist, „die Situation“ nicht fehlerfrei beurteilt zu haben. Vielmehr hat sie, wie im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegt, seine Schuld in folgendem gefunden: Der Angeklagte sagte als Zeuge insoweit fahrlässig falsch aus, als er vor dem ihn als Zeugen vernehmenden Richter der Wahrheit zuwider die Zeiten unzutreffend angab, in denen er den Angeklagten beschäftigt hatte. Er unterrichtete den ihn vernehmenden Richter auch über die Tätigkeit ██████ als seines Schiffsführers und über seine Lohnzahlungen an ██████ falsch. Er bekundete, dass ██████ monatlich 590,40 DM als Vollrente erhalte, obwohl er aus dem ihm bekannt gewordenen Rentenbescheid wusste, dass diese Vollrente nur bei Arbeitsunfähigkeit ██████ ausgezahlt werden sollte, dieser aber seit dem 19. November 1959 nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben und bei ihm als Schiffsführer wieder voll eingesetzt war.
e) Den Begriff der Fahrlässigkeit hat die Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision nicht verkannt. Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte hätte „ohne irgendwelche weiteren Erkundigungen einziehen zu müssen, wissen und angeben müssen“, dass ██████ nie „einen Anspruch auf Vollrente“ gehabt habe. Hält das Landgericht auch für möglich, der Angeklagte sei der Ansicht gewesen, die besonders geartete Tätigkeit ██████ habe „nicht zum Erlöschen des Krankengeldes“ geführt, so schließt das doch den Vorwurf nicht aus, dass der Angeklagte in Kenntnis der nicht vollen Arbeitsunfähigkeit ██████ fahrlässig falsch ausgesagt hat, ██████ beziehe Vollrente.
Zu Unrecht glaubt die Revision, der Begründung des angefochtenen Urteils entnehmen zu können, das Landgericht habe dem Angeklagten in Bezug auf die Vollrente eine Erkundigungspflicht zugemutet. Davon ist in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht die Rede. Es erübrigt sich daher, auf die hieran anknüpfenden rechtlichen Ansichten der Revision einzugehen.
2. Der Strafausspruch
a) Zu Unrecht bemängelt die Revision, dass das Landgericht bei Bemessung der gegen den Angeklagten erkannten Strafe wegen fahrlässigen Falscheids von der Strafmilderung des § 157 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht hat. Denn diese Vorschrift findet beim fahrlässigen Falscheid keine Anwendung, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 163 Abs. 2 StGB, aber auch aus dem Wesen der Fahrlässigkeit ergibt.
b) Fehl geht auch der Angriff der Revision, die Strafkammer habe „nicht geprüft, ob und in welchem Umfang eine Anrechnung der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft zu erfolgen habe“.
Die Strafkammer hat in vorliegender Sache, wie sich aus dem Urteilskopf ergibt, erst im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 20. Dezember 1961 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen, ersichtlich deshalb, weil sie annahm, dass er in anderer Sache in Haft war, da er im Hauptverhandlungstermin vorgeführt wurde. Sie brauchte daher im Urteil die Möglichkeit der Anrechnung einer in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft nicht zu erörtern. Ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils ist mithin nicht zu finden.
Sollte die Beanstandung der Revision als Aufklärungsrüge aufzufassen sein, so ist diese deswegen unbeachtlich, weil die den Mangel enthaltenden Tatsachen in der Revisionsrechtfertigung nicht vollständig angegeben worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt die Begründung dafür, dass sich der Strafkammer die Möglichkeit aufdrängen musste, das Amtsgericht in Minden könne am 21. Februar 1961 in dem Ermittlungsverfahren 4 Js 702/60 den Haftbefehl 5 Gs 132/61 auch in Bezug auf solche Straftaten erlassen haben, die durch das angefochtene Urteil abgeurteilt worden sind. Das gilt umso mehr, als in dem Ermittlungsergebnis der Anklageschrift besonders darauf hingewiesen worden ist, dass die im vorliegenden Verfahren erhobenen Anklagevorwürfe aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem Vorgang 4 Js 702/60 ausgeklammert worden seien.
Das Revisionsgericht ist nicht befugt, eine vor dem Erlass des Tatrichters liegende Untersuchungshaft des Angeklagten anzurechnen.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
| Martin | Krumme | Flitner | |||
| Sauer | Bortzler |