Kuppelei: Befördern an Ausstiegsorten erfüllt Verschaffen von Gelegenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 13/66
- Datum
- 04.03.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verschaffen von Gelegenheit zur Unzucht umfasst nicht nur das Bereitstellen von Räumen; auch das Verbringen der zu verkuppelnden Person an Orte, die die Ausübung der Unzucht erleichtern, erfüllt den Tatbestand der Kuppelei.
Wer eine Person wiederholt zu Plätzen bringt oder bringen lässt, an denen sie mit der Ansprache durch Freier rechnen kann, fördert die Unzucht unmittelbar und ist damit nach §§ 180, 181 StGB strafbar.
Zur Annahme gewohnheitsmäßigen Handelns (§ 181a Abs. 1 StGB) können insbesondere die längere Dauer der Tätigkeit und Verhaltensweisen gehören, die mit behaupteten Abwendungsversuchen unvereinbar sind.
Eigennutz im Sinne der einschlägigen Vorschriften kann auch darin liegen, Aufwendungen für den Unterhalt zu sparen; es ist nicht erforderlich, dass der Täter unmittelbar Zahlungen von der ausgeübten Person entgegennimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 27. August 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 13/66 in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Anton Heinrich Günter aus ████, dort geboren ████████ 1941, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Zuhälterei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. August 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage wegen ausbeuterischer und kupplerischer Zuhälterei freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 180, 181 Abs. 2 Nr. 2, 181a StGB gerügt und die vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Nichtanwendung des § 181 StGB vertreten wird, ist begründet.
Dass der Angeklagte den Tatbestand der schweren Kuppelei nach § 180 Abs. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht hat, wird durch die Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen. Danach wusste er, dass seine Ehefrau, mit der er im Januar 1963 die Ehe geschlossen hatte, der Gewerbsunzucht nachging. Vom Frühjahr bis zum Herbst 1963 brachte er sie regelmäßig abends in seinem Personenkraftwagen von Petersholz, wo die Eheleute wohnten, nach Mönchengladbach. Anfangs fuhr er selbst, obwohl er keine Fahrerlaubnis hatte. Später bat er Bekannte, ihn und seine Frau mit seinem Wagen abends nach Mönchengladbach zu fahren. Dort ließ er sie stets an einem Platz aussteigen, an dem Dirnen ihrem Gewerbe nachzugehen pflegen, und begab sich allein oder mit seinen Begleitern in sein Stammlokal. Spät in der Nacht holte er seine Frau in der Nähe der Stelle, wo er sie abgesetzt hatte, wieder ab und fuhr mit ihr nach Hause.
Das Landgericht meint, der Angeklagte habe zwar durch sein Verhalten die Unzucht seiner Ehefrau gefördert, er habe dies aber nicht, wie der Tatbestand der Kuppelei voraussetze, durch Vermittlung oder durch Verschaffen oder Gewähren von Gelegenheit getan. Unter Verschaffen von Gelegenheit sei nur das Bereitstellen solcher Umstände zu verstehen, die unmittelbar die Unzucht zu fördern geeignet seien. Dazu gehöre in erster Linie das Bereitstellen von Räumen. Das habe der Angeklagte nicht getan. Er habe seine Frau „lediglich“ in die Nähe des Ortes gefahren, wo sie ihrem Gewerbe nachging. Solches Verhalten könne nach dem Sinn des Gesetzes nur als mittelbare Förderung der Unzucht angesehen werden.
Diese Ausführungen sind rechtsirrig. Es braucht hier nicht untersucht zu werden, ob die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Förderung dem Gesetz entspricht, und ob es überhaupt zuverlässige Merkmale für eine solche Unterscheidung gibt. Jedenfalls hat der Angeklagte die Unzucht seiner Frau unmittelbar gefördert, indem er sie längere Zeit hindurch zu einem Platz brachte oder in seiner Begleitung bringen ließ, wo sie erwarten konnte, von Männern angesprochen zu werden, die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr gegen Entgelt suchten. Dieses Verhalten ist seinem Unrechtsgehalt nach nicht anders zu beurteilen, als wenn er seiner Frau ein Zimmer zur Ausübung der Unzucht zur Verfügung gestellt hätte. Das Verschaffen von Gelegenheit zur Unzucht beschränkt sich nicht auf das Bereitstellen von Räumen, wie der Bundesgerichtshof in NJW 1959, 1284 unter Anführung der einschlägigen Rechtsprechung ausgesprochen hat. Vielmehr genügt dazu, wie er in dem Urteil vom 15. Januar 1954 – 2 StR 488/53 dargelegt hat, jedes die Unzucht fördernde oder erleichternde Handeln, so auch das Verbringen der zu verkuppelnden Person an Orte und in Verhältnisse, welche die Ausübung der Unzucht erleichtern.
Schon aus diesem Grunde kann das freisprechende Urteil nicht aufrechterhalten werden. Das Landgericht wird daher den Sachverhalt nochmals unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen müssen. Dafür sei zur Frage der Gewohnheitsmäßigkeit im Sinne des § 181a Abs. 1 StGB auf die eingehenden Ausführungen in BGHSt 15, 377 hingewiesen. Hier könnte für ein gewohnheitsmäßiges Handeln die lange Dauer der kupplerischen Tätigkeit des Angeklagten sprechen. Seine nach Ansicht des Landgerichts unwiderlegte Einlassung, er habe immer wieder versucht, seine Frau durch Vorhaltungen, sogar durch Schläge, von ihrem Unzuchtsgewerbe abzubringen, dürfte mit seinem sonstigen Verhalten kaum vereinbar sein. Mit Resignation ließe sich allenfalls Untätigkeit erklären, nicht aber aktives Vorschubleisten. Der Umstand, dass sich der Angeklagte abseits hielt, während seine Frau ihrem unzüchtigen Gewerbe nachging, wäre nur dafür von Bedeutung, ob er ihr Schutz gewährt hat, nicht jedoch dafür, ob er gewohnheitsmäßig gehandelt hat.
Bei der Prüfung, ob der Angeklagte die Unzucht seiner Ehefrau aus Eigennutz gefördert hat, wird zu beachten sein, dass er möglicherweise seiner Frau bei der Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes förderlich war, um Aufwendungen für ihren Unterhalt zu sparen. Dass das Landgericht diese Möglichkeit erkannt hat, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. Sie erwecken viel-
mehr den Eindruck, als ob nach Ansicht der Strafkammer der Angeklagte nur dann aus Eigennutz gehandelt hätte, wenn er für die Fahrten nach Mönchengladbach Geld von seiner Frau angenommen hätte. Eine solche Auffassung wäre rechtsirrig.
Flitner Mayr BR Dr. Scharpenseel infolge Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
| Scharpenseel | Spiegel | ||
| Hürxthal |