Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Wegstrecke und Zimmeraufenthalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 136/56
Datum
24.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Verführung eines Jugendlichen verurteilt. In der Revision beanstandet er ungenügende Aufklärung der zurückgelegten Wegstrecken und damit eine fehlerhafte Berechnung der Aufenthaltsdauer im Hotel, die für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung wesentlich ist. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil wesentliche Feststellungen fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafurteil muss konkrete Feststellungen zu den für die Schuldfrage wesentlichen tatsächlichen Umständen enthalten; fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben.

2

Wenn die Möglichkeit der Tatausführung von der zur Verfügung stehenden Zeit abhängt, hat das Gericht die für zeitliche Schlüsse erforderlichen Angaben zu Wegstrecken und Zeitaufwand zu ermitteln.

3

Verwendet das Gericht Ortspläne oder Augenscheinsergebnisse zur Berechnung von Entfernungen, sind Herleitung und Zuverlässigkeit der Messungen so darzulegen, dass eine überprüfende Nachprüfung möglich ist.

4

Glaubwürdigkeitsentscheidungen dürfen nicht auf Berechnungen beruhen, die alternative, das Ergebnis in Frage stellende Zeit- oder Streckenrekonstruktionen offenlassen; sonst besteht ein Aufklärungsmangel.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 10. Januar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Diplomhandelslehrer Dr. rer. pol. Richard FC aus EC, dort geboren am 1903, wegen versuchter Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg, als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Cc als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 10. Januar 1956 wird auf die Revision des Angeklagten aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer (Jugendschutzkammer) hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung nach §§ 175a Nr. 3, 43 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen wendet er sich in seiner Revision mit verfahrensrechtlichen und mit sachlich-rechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel muss zur Aufhebung des Urteils führen.

1. Die Strafkammer kommt auf Grund der Beweisaufnahme, vor allem der Aussage des Jugendlichen Arbeiters ███████, der wie er seine Ferien auf Norderney verbrachte und sich auf seine Einladung hin mit ihm in einem Hotelzimmer aufhielt, zu dem Ergebnis, dass der Zimmeraufenthalt etwa 20 Minuten gedauert habe. Sie hält deshalb das Vorbringen des Angeklagten für widerlegt, er habe sich mit ███████ auf dem Zimmer nur etwa 5 bis 10 Minuten befunden, eine Zeitspanne, die zu kurz gewesen sei, als dass er den ihm zur Last gelegten Verführungsversuch habe begehen können.

Dass sich beide etwa 20 Minuten im Zimmer aufhielten, schließt die Strafkammer u. a. aus der Länge der Strecke, die der Angeklagte vom Zeitpunkt der Begegnung mit ██ ███ bis zum Hotel und der weiteren Strecke, die er nach dem Zimmeraufenthalt wiederum mit ███ bis zu dessen ██████████████ und dem Treffen mit einem anderen Bekannten ███ █ zurücklegte. Dabei geht die Strafkammer von der Feststellung aus, dass zwischen der ersten Begegnung mit ██ und dem Treffen mit █ etwa 65 bis 70 Minuten lagen. Die Strecke, die der Angeklagte zwischen diesen beiden Treffpunkten zurücklegte, bemisst die Strafkammer auf etwas mehr als 1500 m. Dieselbe Länge hatte nach ihren Feststellungen der Weg, den er mit ██████ bis zur Verabschiedung von ihm gegangen war.

Die Revision wirft der Strafkammer insbesondere vor, ihre Aufklärungspflicht verletzt zu haben. Aus einem in der Hauptverhandlung vorgelegten Ortsplan von Norderney, den sie durch Augenschein für die Wahrheitsfindung verwertet habe, ergebe sich die Unrichtigkeit ihrer Berechnung über die vom Angeklagten insgesamt zurückgelegte Strecke. Sie sei 700 bis 800 m länger als die Strafkammer annehme. █████████ Um die zwischen dem Punkte der Verabschiedung von ██ bis zum Treffpunkt liegende Strecke ██████████ bei auch die Dauer des Zimmeraufenthalts um eine Spanne kürzer gewesen, die der Angeklagte für diese zusätzliche Strecke benötigt habe. Damit sei schließlich die Grundlage für die von der Strafkammer im Wesentlichen bejahte Glaubwürdigkeit der übrigen Bekundungen ███████ erschüttert. Denn vermutlich würde sie in den den Angeklagten belastenden Punkten keinen Glauben geschenkt haben, wenn sich ergeben hätte, dass die Aussage ███████ über die von ihm auf etwa 3/4 Stunden geschätzte Dauer des Zimmeraufenthalts in noch höherem Maße fragwürdig sei, als es die Strafkammer schon ohnehin angenommen habe.

Das Urteil lässt in der Tat Feststellungen darüber vermissen, wie weit der Ort, an dem sich der Angeklagte von ██ verabschiedete, von dem entfernt war, wo er sich mit █ traf. Lagen beide Orte nahe beieinander, dann sind allerdings die Feststellungen des Landgerichts über die mit „etwas mehr als 1500 m“ angegebene Länge der Strecken, die der Angeklagte vom Treffpunkt mit ███ bis zum Ort seiner Verabschiedung und von demselben Ausgangspunkt bis zum Treffpunkt mit █ zurücklegte, miteinander vereinbar. Beide Strecken können aber dann nicht etwa gleich lang gewesen sein, wenn,

wie die Revision behauptet und was nach den Feststellungen der Strafkammer nicht auszuschließen ist, beide Orte etwa 800 m auseinanderlagen. In diesem Falle würde sich die Berechnung der Strafkammer über die Dauer des Hotelaufenthalts notwendig verringern, nämlich um die Zeit, die der Angeklagte benötigte, um jene zusätzliche Wegstrecke zurückzulegen. Gerade die Frage nach der Dauer des Zimmeraufenthalts spielt in der Beweiswürdigung des Landgerichts und in seinen Erwägungen über die Glaubwürdigkeit ███████ eine nicht unwesentliche Rolle. Dieser war, wie die Strafkammer ausführt, in den Punkten, die sich auf den tatsächlichen Tatvorgang bezogen, aus verständlichen Gründen in der Zeitbenessung verschätzt.

Ob die Strafkammer von der Glaubwürdigkeit ██ auch dann noch überzeugt gewesen wäre, wenn der Zimmeraufenthalt noch weniger als 15 bis 20 Minuten gedauert hätte, ████████ █████ sollte, und dann der Unterschied noch größer gewesen wäre, vermag das Gericht in seinen Feststellungen nicht zu bejahen.

Die aufgezeigte Lücke, die das Urteil in seinen Feststellungen aufweist, stellt sowohl einen sachlich-rechtlichen wie einen verfahrensrechtlichen Mangel des Urteils dar, nämlich durch ungenügende Aufklärung zustande gekommen.

Die übrigen sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision vermöchten das Urteil allerdings nicht zu Fall zu bringen, weil das, was der Beschwerdeführer insoweit geltend macht, fehlgeht.

Justizangestellter C_KrummeDr. Sauer
RotbergDr. AugustinSeibert