Revision: Aufhebung wegen unterlassener Prüfung der Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 13/63
- Datum
- 01.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil muss die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausdrücklich prüfen und begründen, wenn aus den Feststellungen oder den Akten Anhaltspunkte für eine erhebliche Minderung oder Aufhebung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens hervorgehen.
Schwere andauernde seelische Belastungen, ein Selbstmordversuch oder längerfristiger Medikamentengebrauch können als Indizien für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit und damit für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gelten, was einer fachärztlichen Begutachtung bedarf.
Unterlässt das Tatgericht trotz entsprechender Anhaltspunkte die Prüfung der Schuldfähigkeit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung und zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zurückzuverweisen; dabei können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben.
Bei Sexualdelikten kann ergänzend zur psychiatrischen Begutachtung die Inanspruchnahme sexualwissenschaftlicher Expertise geboten sein, wenn dies für die Beurteilung der psychischen Voraussetzungen des strafbaren Verhaltens relevant ist.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 22. Oktober 1962
Rubrum
im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen den Postsekretär Arthur ██ ████████ aus ██, geboren am ██ 1908 in ██ (Kreis ███████), wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Yeber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter ███ ██████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 22. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in drei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte hat das Urteil mit der Aufklärungsrüge und mit der Sachbeschwerde angefochten. Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Zwar hat der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen den äußeren Tatbestand des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Form sowohl der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren als auch des Verleitens solcher Kinder zur Duldung und Verübung unzüchtiger Handlungen verwirklicht. Er hat auch bewusst und gewollt (im Sinne des natürlichen Vorsatzes) gehandelt. Ob das Landgericht zu Recht die gegenüber jedem Kind begangenen mehreren Straftaten zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst hat, kann auf sich beruhen, weil der Angeklagte durch diese rechtliche Beurteilung nicht beschwert ist.
Der Schuldspruch leidet jedoch an dem Mangel, dass sich das Landgericht zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in dem angefochtenen Urteil überhaupt nicht geäußert hat. Das wäre nur dann rechtlich bedenkenfrei, wenn nach den Feststellungen jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlen würde, dass das Einsichts- oder das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert oder aufgehoben war. Das ist hier nicht der Fall.
Der Angeklagte wurde nach seiner vom Landgericht als glaubhaft bezeichneten (S. 6 UA) Einlassung seit langen Jahren in seiner Ehe unterdrückt und gedemütigt. Seine ihm „körperlich weit überlegene“, herrschsüchtige und zänkische Ehefrau war gegen ihn eingestellt und „achtete ihn weder als Ehemann noch als Familienvater“. Sie hat sich ihm gegenüber „kalt und abweisend“ verhalten, ihm seit Jahren keinen ehelichen Verkehr mehr gewährt und ihm „kein liebes Wort“ gegeben. Der Angeklagte empfand, dass er nur dazu da sei, zu verdienen und das Geld zum Unterhalt der Familie abzuliefern. „Beziehungslos, kalt und abweisend“, so ließ sich der Angeklagte unwiderlegt weiter ein, habe sich seine Ehefrau insbesondere verhalten, nachdem seine sexuelle Potenz infolge eines Asthmaleidens erheblich nachgelassen habe. Darüber habe sich seine Ehefrau vor anderen – in seiner Gegenwart – wiederholt lustig gemacht. Auch zu seiner jetzt 18-jährigen Tochter habe er, der Angeklagte, kein echtes väterliches Verhältnis mehr, weil seine Ehefrau den zweifelhaften Lebenswandel der Tochter decke und ihn in deren Gegenwart wie einen dummen Jungen behandle und anschreie.
Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht diesen Umständen dadurch Rechnung getragen, dass es dem Angeklagten zugutehielt, seine Taten seien „Ersatzhandlungen für ein unbefriedigtes Streben nach Liebe und Neigung gewesen“. Es hat aber nicht geprüft, ob die geschilderten Verhältnisse bei dem Angeklagten infolge seiner jahrelangen seelischen Unterdrückung und Bloßstellung als „sexuell Impotenter“ in Gegenwart seiner Tochter und anderer durch seine Ehefrau etwa zu Zwangsvorstellungen geführt haben, die sein Hemmungsvermögen in geschlechtlicher Hinsicht beeinträchtigt haben könnten. Das zu prüfen, gab auch der Selbstmordversuch des Angeklagten nach der Aufdeckung seiner Verfehlungen Anlass. Hierzu ergibt sich aus den (insoweit auf die Aufklärungsrüge hin einzusehenden) Akten, dass der Angeklagte am 12. Mai 1962 mittags bewusstlos mit lebensgefährlichen Verletzungen aufgefunden wurde, nachdem längere Zeit beobachtet worden war, dass sich ein Mensch auf dem kalten und feuchten Boden wälzte.
Er wies an beiden Unterarmen oberhalb der Armbeuge mehrere querlaufende, bis zu 2 cm tiefe Schnittwunden und eine gleichartige Schnittverletzung auf dem rechten Handrücken auf; diese Verletzungen hatte sich der Angeklagte selbst mit einem Taschenmesser beigebracht, nachdem er die Nacht im Freien zugebracht hatte (Bl. 13 ff d.A.). Wenn es auch nicht ganz selten ist, dass Menschen nach der Aufdeckung von Straftaten sich das Leben nehmen wollen, ohne dass deshalb ihre Zurechnungsfähigkeit angezweifelt werden muss, so liegt es doch hier angesichts der oben geschilderten häuslichen Verhältnisse nicht fern, dass der Selbstmordversuch des Angeklagten Ausfluss einer das übliche Maß übersteigenden Gefühlserregung war, die, wenn nicht auf eine Bewusstseinsstörung, so doch auf eine schon zur Tatzeit vorhandene krankhafte Störung der Geistestätigkeit und damit mindestens auf eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit hindeutet, zumal viele Selbstmorde – mehr als statistisch erfasst – in Perioden oder Schüben „endogener Psychosen“ verübt werden (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. 1959 S. 31; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. 1957 S. 466). Auch der vom Angeklagten behauptete, acht Jahre währende Gebrauch von bestimmten Medikamenten konnte zu einer Geistesgestörtheit geführt haben (Ponsold a.a.O.).
Der erörterte Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass noch auf die (an sich unbegründeten) Einwendungen der Revision gegen das Strafmaß eingegangen zu werden braucht.
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können aufrechterhalten werden (BGHSt 14, 30).
In der neuen Hauptverhandlung wird sich die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen empfehlen, der unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (besonders BGHSt 14, 30) dem Landgericht die für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten maßgebenden Gesichtspunkte und Umstände unterbreitet. Unter Umständen kann auch die Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Sexualwissenschaftler, etwa des Instituts für Sexualwissenschaft in Hamburg-Eppendorf, Martinistraße 52, geboten sein.
| Justizangestellter | Lang-Hinrichsen | Dr. Yeber | |||
| Krumme | Martin | Flitner |