Revision: Bandenmäßige Handeltreiben-Schuldsprüche teilweise aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 135/99
- Datum
- 08.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme bandenmäßigen Handeltreibens müssen die für den Bandenbegriff entwickelten Kriterien (dauerhafte, arbeitsteilige Verbindung zur Begehung von Straftaten) anhand tragfähiger Feststellungen erfüllt sein.
Fehlen solche Feststellungen, ist eine Verurteilung wegen bandenmäßigen Handeltreibens nicht tragfähig und kann der Schuldspruch entsprechend geändert werden.
Die Revisionsinstanz kann den Schuldspruch ändern und eine Aufhebung einzelner Strafaussprüche vornehmen, soweit die Feststellungen eine abgewandelte Tatbegehung tragen.
§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nur dann entgegen, wenn durch die Änderung die Verteidigungsrechte des Angeklagten dadurch beeinträchtigt würden, dass er sich gegen neue, im Prozess nicht thematisierte Tatsachen nicht verteidigen konnte.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 5. Februar 1999
Rubrum
in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 1999 gemäß §§ 44 f., 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Februar 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 6 der Urteilsgründe jeweils des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, in den Aussprüchen über die in den vorgenannten Fällen verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen „bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen sowie wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; außerdem hat es den Verfall eines Geldbetrages von 23.643,05 DM und Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagten mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die vom Landgericht nicht näher begründete Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Urteilsfeststellungen ließ der Angeklagte viermal jeweils 20 kg und einmal 40 kg zum Weiterverkauf bestimmtes Haschisch durch von ihm mit Geldbeträgen zwischen 700,00 und 4.000,00 DM entlohnte Kuriere in seinen mit Schmuggelverstecken versehenen Kraftfahrzeugen transportieren. In einem weiteren Fall erwarb er 30 kg Haschisch durch Vermittlung des früheren Mitangeklagten R., der von ihm für seine Tätigkeit 400 g Haschisch erhielt; dabei waren beide sich einig, „dass ihre 'geschäftliche' Zusammenarbeit auf Dauer angelegt werden sollte“ (UA 14).
In keinem dieser Fälle sind – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Begriff des Bandendiebstahls entwickelten Kriterien (vgl. BGH bei Winkler NStZ 1999, 233) erfüllt.
Da in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen für eine bandenmäßige Tatbegehung nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in den Fällen II 1 bis 6 verhängten Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenausspruchs. Die für die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe verhängte Einzelstrafe ist – wie auch die angeordnete Maßregel nach §§ 69, 69a StGB – von dem Rechtsfehler nicht betroffen; die getroffene Verfallsanordnung weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
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