Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch zu Diebstahl und Hehlerei geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 135/90
Datum
05.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die revisionsrechtliche Nachprüfung (§ 349 Abs. 2 StPO) keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergab. Der Schuldspruch wird dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen und der Hehlerei schuldig ist. Die Rüge zur Zurückweisung eines Beweisantrags bleibt ohne Entscheidungsrelevanz, weil die Kammer die Zeugenaussage zur Identifikation als nicht tragend festgestellt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch hinsichtlich einzelner Taten ändern, wenn die Nachprüfung ergibt, dass andere Tatqualifikationen oder Feststellungen zutreffend sind.

3

Ob ein Beweisantrag zu Recht wegen Gerichtskundigkeit zurückgewiesen wurde, kann unerheblich sein, wenn die Tatsachenfeststellung ergibt, dass das Beweismittel für die Identifikation keine entscheidende Bedeutung hatte.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 7. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 135/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Rudolf (___) aus BC, geboren am ███ 1935 in KC, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen und der Hehlerei schuldig ist (vgl. BGHSt 27, 287, 289 zur Fassung des Urteilstenors und BGH NStZ 1989, 574 zur sog. Postpendenzfeststellung).

Ob die Strafkammer einen Beweisantrag zu Recht wegen Gerichtskundigkeit abgelehnt hat (Nr. 6 der Revisionsbegründung des Verteidigers), kann dahingestellt bleiben (vgl. Gollwitzer in LR StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 230 f.), da die Strafkammer feststellt, die Zeugin HC—__) habe den Angeklagten – wie dieser behauptet – weder in dieser noch in der früheren Hauptverhandlung als Täter identifizieren können (UA 47).

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerJahnkeSteindorf
GoydkeMeyer-Goßner