Verteidigerwechsel und Aussetzung der Hauptverhandlung – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 135/65
- Datum
- 02.04.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Wechsel des Verteidigers hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Hauptverhandlung auszusetzen ist, damit der neue Verteidiger Gelegenheit zur Akteneinsicht und sachgemäßen Vorbereitung erhält.
Die Pflicht zur Aussetzung kann insbesondere bei notwendiger Verteidigung bestehen, wenn der neue Verteidiger den Anklagevorwurf und den Ermittlungsstand nicht kennt.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers enthebt das Gericht nicht seiner Fürsorgepflicht; es muss sicherstellen, dass der Angeklagte Anspruch auf sachgemäßen Beistand tatsächlich gewahrt ist.
Unterbleibt eine erforderliche Aussetzung und ist nicht auszuschließen, dass die Verurteilung hierauf beruht, rechtfertigt der Verfahrensfehler die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 18. September 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 135/65 URTEIL in der Strafsache gegen █████████, den Verkäufer Kurt [REDACTED], geboren am ██████████ 1930, wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde (Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge hat Erfolg.
Durch Verfügung vom 8.6.1964 hatte der Vorsitzende der Strafkammer gemäß § 140 Abs. 2 StPO den Rechtsanwalt Dr. ███████████ von Amts wegen zum Pflichtverteidiger bestellt. Diese Beiordnung wurde am 2.7.1964 aufgehoben, da sich an diesem Tage Rechtsanwalt ████████ als Wahlverteidiger meldete. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde auf Antrag des neuen Verteidigers der Termin zur Hauptverhandlung vom 21.7. auf den 18.9.1964 verlegt. Als Rechtsanwalt ███ am 27.8.1964 die Verteidigung niederlegte, unterblieb zunächst die Bestellung eines Pflichtverteidigers.
Am 11.9. fragte die Geschäftsstelle des Landgerichts bei Rechtsanwalt Dr. ████████████, ob er die Verteidigung des Angeklagten am 18.9.1964 übernehmen würde. Er erklärte sich bereit und meldete sich am 15.9. aufgrund einer Vollmacht vom 14.9. als Wahlverteidiger. In demselben Schriftsatz beantragte er Aufhebung des Termins vom 18.9.1964, weil es ihm „in Anbetracht der Nähe des Hauptverhandlungstermins und der schwierigen Sachlage“ unmöglich sei, die Akten einzusehen, zu überprüfen und erforderliche Beweisanträge zu stellen. Mit Schriftsatz vom 17.9.1964 beantragte Rechtsanwalt Dr. ████████████ Verlegung der Hauptverhandlung und berief sich hierbei auf Nichteinhaltung der Ladungsfrist; in seinem Schriftsatz wies er darauf hin, dass er sich bei Ablehnung seines Antrags gezwungen sehe, die Verteidigung niederzulegen. Laut Sitzungsniederschrift vom 18.9.1964 legte er dann auch nach Aufruf der Sache die Verteidigung nieder. Nach Beratung ordnete die Strafkammer Rechtsanwalt Dr. ███████ als Pflichtverteidiger bei. Rechtsanwalt Dr. ███████ übernahm die Verteidigung, ohne eine Erklärung gemäß § 145 Abs. 3 StPO abzugeben.
Die Rüge, die Strafkammer habe es pflichtwidrig unterlassen, nach der Bestellung des neuen Pflichtverteidigers die Hauptverhandlung von sich aus zu unterbrechen, um dem Rechtsanwalt Gelegenheit zur Akteneinsicht und persönlicher Vorbereitung der Verteidigung zu geben, ist begründet.
Ob die Pflicht zur Aussetzung der Hauptverhandlung bereits aus § 145 StPO herzuleiten ist, kann unentschieden bleiben. Wie der Senat bereits in VRS 26, 46 ausgeführt hat, muss das Gericht nach § 265 Abs. 4 StPO die Hauptverhandlung schon von Amts wegen aussetzen, falls dies infolge veränderter Sachlage zur Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Eine veränderte Sachlage im Sinne dieser Bestimmung kann auch durch vorhergehende Ereignisse eintreten, insbesondere durch den Wechsel eines Verteidigers, selbst wenn der neue Verteidiger sogleich an die Stelle des früheren tritt (RGSt 71, 353, 354; JW 1926, 1928; HRR 1936, 1402; BGH LM § 265 Nr. 16). Das Gericht muss deshalb auch unabhängig von einem Antrag des neuen Verteidigers prüfen, ob das Recht des Angeklagten, sich gegenüber dem Anklagevorwurf zu verteidigen, durch den Wechsel des Verteidigers ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung beeinträchtigt werden würde. Das trifft insbesondere zu, wenn der neue Verteidiger, der – wie hier – weder die Anklage noch das Ergebnis der Ermittlungen kennt, nicht genügend Zeit hat, sich auf die Verteidigung vorzubereiten. Besonders in einem Fall notwendiger Verteidigung kann die Fürsorgepflicht des Gerichts die Aussetzung der Verhandlung gebieten, um dem neuen Verteidiger Gelegenheit zu geben, die Verteidigung so gründlich vorzubereiten, dass dem Angeklagten der ihm kraft Gesetzes gebührende Schutz gewährt wird (vgl. BGHSt 13, 337, 344; BGH LM § 218 StPO Nr. 1 = NJW 1963, 1114 unter d). Der Angeklagte hat Anspruch auf sachgemäßen Beistand. Dieser ist nur dann gewährleistet, wenn der Verteidiger den Sachverhalt ausreichend kennt, wenn er genügend darüber unterrichtet ist, wie sich der Angeklagte zur Anklage verhält, und ein klares Bild von den Möglichkeiten gewonnen hat, die für eine sachgemäße Verteidigung bestehen (RGSt 77, 153, 155). Diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer nicht genügend Rechnung getragen.
Der Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Verurteilung des Angeklagten auf ihm beruht.
Die Verweisung an eine andere Strafkammer beruht auf § 354 Abs. 2 StPO n.F.
| Flitner | Krumme | Spiegel | |||
| Mayr | Kersting |