Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Verkehrsstrafrecht)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 135/63
- Datum
- 24.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsrechtliche Überprüfung tritt nicht an die Stelle der umfassenden Beweiswürdigung des Tatrichters; das Revisionsgericht darf eine tragfähige Sachverhaltswürdigung nur bei rechtlichen Fehlern beanstanden.
Erweist sich ein erhebliches Mitverschulden des Opfers als naheliegend, ist dieses im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen und in den schriftlichen Urteilsgründen zu erörtern.
Wenn ein möglicher Fehler in der Bewertung einer Tat die Strafhöhe anderer Tatbestände beeinflussen kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Widerspruch zwischen mündlicher und schriftlicher Urteilsbegründung sind die schriftlichen Urteilsgründe maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 22. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, den ███████████ █████████, Kreis █, geboren am ████ ██, zur ████ ██ in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Leng-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 22. Oktober 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsunfallflucht in einem besonders schweren Fall zur Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.
Mit der Revision ficht der Angeklagte nur seine Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht und den gesamten Strafausspruch an. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts.
1. Der Angeklagte stellt in Abrede, dass er vorsätzlich nach einem Verkehrsunfall geflohen sei. Damit kann er aber nach den Urteilsfeststellungen keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hat unter Berücksichtigung des Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte durch den Sturz mit seinem Kraftrad, bei welchem er und sein Beifahrer Seidler zu Boden geschleudert wurden, nur geringe Verletzungen erlitten und insbesondere keine Gehirnerschütterung davongetragen hat. Nach der Überzeugung des Landgerichts kann die vom Angeklagten behauptete Bewusstlosigkeit, wenn sie überhaupt eingetreten war, „höchstens Teile einer Minute“ unmittelbar nach dem Unfall bestanden haben. Der Angeklagte, bei dem durch den Unfall keine Erinnerungslosigkeit eingetreten ist, weiß, dass er im Nebel auf der Autobahn in falscher Richtung gefahren ist, und kann sich an den Anblick des Hindernisses und „den Knall“ des Anpralls erinnern –, hat hiernach also erst in bereits wieder vollem Bewusstsein sein umgestürztes Kraftrad besichtigt und, nachdem er die Beschädigungen und die Betriebsunfähigkeit festgestellt hatte, das Kraftrad schiebend den 12 Kilometer weiten Heimweg angetreten. Auch dass durch den Alkoholgenuss die Zurechnungsfähigkeit und die Bewusstseinsklarheit des Angeklagten erheblich vermindert waren, hat das Landgericht ausgeschlossen. Unter diesen Umständen enthält das Urteil den von der Revision behaupteten Denkfehler nicht. Die Überzeugung des Landgerichts, wonach er „erkannte, dass sein Mitfahrer ████████ hilflos dalag, aber noch lebte“, hält somit der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision versucht in unzulässiger Weise, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen.
Hiernach ist der Schuldspruch wegen Unfallflucht rechtsbedenkenfrei.
2. Der Strafausspruch wegen fahrlässiger Tötung kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht den naheliegenden, strafmildernd in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Mitschuld des an den Unfallfolgen verstorbenen Seidler im Urteil nicht erörtert hat.
Zwar haben der Vorsitzende und die beiden Beisitzer der Strafkammer in ihren dienstlichen Äußerungen erklärt, der Vorsitzende habe in der mündlichen Urteilsbegründung hervorgehoben, dass die Kammer bei der Strafbemessung ein erhebliches Mitverschulden des Getöteten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt habe. Wenn aber die mündliche Urteilsbegründung mit der schriftlichen nicht im Einklang steht, sind allein die schriftlichen Urteilsgründe maßgebend (RGSt 4, 385; 15, 68; LM Nr. 1 zu § 268 StPO; BGHSt 7, 363, 370, 371).
Eine zugunsten des Angeklagten erheblich ins Gewicht fallende Mitschuld ████████ an dem Unfall liegt deshalb nahe, weil er mitgefahren ist, obwohl er selbst am Nachmittag den Angeklagten zum gemeinsamen Gastwirtschaftsbesuch aufgefordert hatte, mit ihm in mehreren Gastwirtschaften gezecht hatte und auch zugegen war, als sich am Abend die Gastwirtin █████████████ ihnen wegen ihres angetrunkenen Zustandes noch Bier zu geben weigerte (vgl. BGH VRS 21, 54, 57). Wenn sich ein erhebliches Mitverschulden des Opfers der fahrlässigen Tötung nicht ausschließen lässt, muss es zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.
3. Die Höhe der Strafe wegen Unfallflucht kann von derjenigen wegen der fahrlässigen Tötung beeinflusst sein. Deshalb muss der Strafausspruch im Ganzen aufgehoben werden.
Das Landgericht wird danach erneut darüber zu befinden haben, ob ein besonders schwerer Fall der Unfallflucht anzunehmen ist. Rechtliche Bedenken dagegen bestehen nach den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht (vgl. BGH NJW 1958, 836; VRS 22, 276, 278; BGHSt 18, 9, 12).
4. Mit der Beseitigung der Gesamtstrafe entfällt auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins, obwohl insoweit ein Rechtsfehler nicht erkennbar ist (BGHSt 7, 180, 182; 14, 381).
Das Landgericht wird auch darüber erneut zu entscheiden haben.
5. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Seibert | Krumme | Dr. | |||
| Leng-Hinrichsen | Weber | Bortzler |