Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 135/62
Datum
25.05.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter und versuchter Unzucht mit Kindern ein. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis. Die Kammer hält die Zeugenaussagen der Kinder für glaubwürdig und sieht keine Pflicht zur Einholung eines Jugendpsychologen. Ein Fortsetzungszusammenhang wird verneint; die Strafzumessung berücksichtigt den für die Opfer zu erwartenden Schaden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen genügt es, wenn deren Aussagen inhaltlich stimmig sind und durch konkrete Erinnerungsdetails einen glaubhaften Eindruck vermitteln; daraus folgt nicht ohne weiteres die Erforderlichkeit der Einholung eines Jugendpsychologen.

2

Weichen richterliche Feststellungen nur unwesentlich von der Einlassung des Angeklagten ab und sind die Abweichungen nachvollziehbar begründet, bedürfen sie nicht weiterer ergänzender Ermittlungen.

3

Ein Fortsetzungszusammenhang ist ausgeschlossen, wenn mehrere tatliche Handlungen sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Opfer richten; solche Handlungen sind als selbständige Taten zu behandeln.

4

Bei der Strafzumessung können gegenwärtig noch nicht vollständig erkennbare, künftige Schäden der Opfer strafschärfend berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4. Januar 1962

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Erich [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1924 in [REDACTED], Pommern, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 4. Januar 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern in vier Fällen und wegen versuchter Unzucht mit Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

I. Die Verfahrensrüge.

Die Aufklärungsrüge wird gleichzeitig mit der Sachrüge behandelt (vgl. II, 2), da beide eng zusammenhängen.

II. Die Sachrüge.

1. Entgegen der Behauptung der Revision wird aus der Begründung des angefochtenen Urteils deutlich erkennbar, dass das Landgericht bei seinem Schuldspruch „weitgehend dem Geständnis des Angeklagten gefolgt“ und von dessen Einlassung nur insoweit abgewichen ist, als Monika ███████ in dem Falle, in dem sie das Opfer des Angeklagten war, als Zeugin ausgesagt hat, der Angeklagte habe ihr nacktes Geschlechtsteil berührt, ferner insoweit, als der Angeklagte – wie die Strafkammer meint – irrtümlich angenommen hat, es sei bei ihm im Falle ██ zum Samenerguss gekommen, während dies in Wirklichkeit im Falle ████████ so gewesen sei. Im Fall ████████ ist die Strafkammer, wie aus der Begründung des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, der Aussage der Zeugin deshalb gefolgt, weil diese einen „durchaus glaubwürdigen Eindruck“ machte, „zumal“ sie „sich an weitere Einzelheiten sehr genau erinnern konnte, z. B. die Lederhose, die sie in einem Fall getragen hatte, und die Angabe des Tatorts, nämlich einmal im Taubenschlag, einmal im Kaninchenstall und einmal in der Wohnung des Angeklagten.“ Dass dem Angeklagten in den Fällen ██ und ████████ eine Verwechslung unterlaufen ist, schließt das Landgericht daraus, dass die als Zeugin vernommene Petra █████████ das Vorkommnis mit ihr schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung genau dargestellt hat.

Weichen danach die Feststellungen des angefochtenen Urteils von der Einlassung des Angeklagten nur unwesentlich ab, so musste sich der Strafkammer die Notwendigkeit nicht aufdrängen, einen Jugendpsychologen über die Glaubwürdigkeit der als Zeugen vernommenen Kinder zu hören. Dies umso weniger, als Monika zur Zeit ihrer Vernehmung erst 6 Jahre alt und mithin noch nicht zu befürchten war, dass sie geschlechtsbetonte Vorgänge infolge Abschweifung der Fantasie, wie es bei Kindern vorkommt, die sich dem geschlechtlichen Reifezustand nähern, auf den Angeklagten überträgt. Zudem enthält ihre Aussage die Wiedergabe von für das Tatgeschehen kennzeichnenden Äußerlichkeiten, die in der Erinnerung auch von Kindern ihres Alters haften zu bleiben pflegen. Den Bekundungen von Petra █████████ in der Hauptverhandlung aber konnte das Landgericht deswegen besonderes Gewicht beimessen, weil sie ihren früheren Bekundungen bei ihrer polizeilichen Vernehmung genau entsprachen.

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, das Landgericht hätte prüfen müssen, ob die Straftaten des Angeklagten gegen die sieben Kinder in Fortsetzungszusammenhang stünden. Nach ständiger Rechtsprechung schon des Reichsgerichts (vgl. RGSt 70, 243) ist ein Fortsetzungszusammenhang dann ausgeschlossen, wenn mehrere Handlungen sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten. So liegt es hier. Denn die unzüchtigen Handlungen sind nach den insoweit eindeutigen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom Angeklagten an verschiedenen Kindern nacheinander vorgenommen worden.

3. In den Strafzumessungserwägungen ist strafschärfend gewertet worden, der Angeklagte habe bei den Kindern einen Schaden angerichtet, „der in seiner vollen Tragweite noch nicht übersehbar ist“. Das soll offenbar besagen, der den Kindern zugefügte in seinen Ausmaßen in der Zukunft noch nicht übersehbare Schaden sei jetzt schon groß, und das werde bei der Strafzumessung berücksichtigt. Diese Erwägung ist – entgegen der Ansicht der Revision – rechtsbedenkenfrei.

4. Da die Darlegungen des angefochtenen Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

KrummeLang-HinrichsenBortzler
SauerFlitner