Revision wegen Täterschaftsbeurteilung: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 135/53
- Datum
- 18.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil braucht nicht alle inneren Vorgänge darzustellen; nach § 267 Abs. 1 StPO genügen die als erwiesen erklärten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung tragend sind.
Zur Annahme von Täterschaft (§ 47 StGB) sind konkrete Feststellungen zur Willensrichtung des Beteiligten erforderlich; eine bloße formelhafte Feststellung eines ‚Täterwillens‘ genügt nicht.
Bloßes Billigen der Tat begründet nicht zwangsläufig Täterschaft; andersartige Verhaltensweisen (z. B. Verständigung der Polizei) können gegen Täterschaft und für Gehilfenschaft sprechen.
Der Revisionssenat ist an die tatsächliche Beweiswürdigung des Tatgerichts gebunden, kann aber die rechtliche Bewertung der Feststellungen (z. B. Abgrenzung Täterschaft/Gehilfenschaft) überprüfen und bei unzureichender Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 27. November 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen ██████ Günter u.a. ██████ ███ ████ geboren am ██ wegen Nötigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Grok als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hull, Bundesrichter Rr., Bundesrichter Lertin als beisitzende Richter, Dr. ████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. November 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen, soweit es den Angeklagten betrifft, aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Transportunternehmer Helmut ██ hatte gegen den Architekten ███ aus dem Verkauf von Deponie-Kohle eine größere Forderung, deren Begleichung sich dieser entzog. Als ██ erfuhr, dass ███ mit einem DEV durch Tattersall- und Vergnügungsfahrten Geld verdiente, fuhr er mit zwei Brüdern, von denen der Angeklagte einer ist, zu ███. Die Brüder ██ steuerten ihn, von denen einer ███ dann mit einem Opel-Olympia schließlich quer vor den DEV setzte und ███ zum Halten zwang. Die Gebrüder ██ rissen ███ aus dem DEV, schlugen ihn, hielten ihn fest und zogen ihn zum Opel. Der Angeklagte beobachtete die Vorgänge vom Wagen aus, lief aber schließlich zur Polizei.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in Täterschaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Verfahren entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist deshalb unbeachtlich.
Die Beschwerde hingegen ist begründet.
Das Landgericht hat die Nötigung (§ 240 StGB) darin erblickt, dass die Gebrüder ██ ███ durch Gewalttätigkeiten daran gehindert haben, die Fahrt mit seinem DEV fortzusetzen, nachdem ihre Zahlungsforderungen erfolglos geblieben waren. Es hat die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, ███ werde seinem Opel, in den dieser hineingetragen werden sollte, nicht wegfahren können.
Diese Beweisannahme von einem inneren Vorgang in der Person des Beschwerdeführers kann dem Urteil zwar nicht entnommen werden; noch § 267 Abs. 1 StPO braucht das Urteil nur die für erwiesen erachteten Tatsachen zu enthalten.
Der Senat ist an das Ergebnis der Beweiswürdigung des Landgerichts gebunden, aus der sich die Strafe ergibt. Er hat daher an diese Beurteilung die Beschwerde zu messen.
Bedenken bestehen indessen gegen die Annahme einer Täterschaft (§ 47 StGB), weil dafür die bisherigen Feststellungen keinen ausreichenden Anhalt bieten. Der Angeklagte hat die Maßnahmen der Gebrüder ███ zwar gebilligt. Dies bezieht sich aber nicht auf die Körperverletzung, weil der Beschwerdeführer andererseits die Polizei verständigte, als die Schlägerei auszuarten drohte.
Auch der Gehilfe billigt die Ausführung nicht nur der Vorbereitung oder der sonstigen Förderung der Tat. Maßgebend für die Abgrenzung ist die Willensrichtung des Beteiligten: Wer sich dessen bewusst ist, dass er den Willen zur Tatherrschaft hat, ist Täter; wer sich dem Willen eines anderen unterwirft, ihn abstellt, ob er will oder nicht, der ist Gehilfe. Ob der Handelnde von der einen oder anderen Einstellung beherrscht wird, ist ein wichtiger Gesichtspunkt dafür, ob er Täter oder Gehilfe ist.
Über die Willensrichtung des Beschwerdeführers sagt das Urteil aber nichts; es begnügt sich mit der formelhaften Feststellung, er sei ein „Täterwille“ gewesen. Es bedarf daher in dieser Richtung der weiteren Aufklärung des Sachverhalts.