Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung durch Überlassen des Fahrzeugs an Betrunkenen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 13/52
- Datum
- 02.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen wiedergeben; der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich im Urteil mit allen denkbaren beweiserheblichen Umständen auseinanderzusetzen, und kann Feststellungen auch bei der Strafzumessung treffen (§ 267 Abs. 1 StPO).
Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters wird nicht verletzt, wenn er technische Feststellungen maßgeblich auf Sachverständigengutachten stützt und widersprechende Zeugenaussagen zurückweist.
Wer einem erkennbar nicht fahrtüchtigen Dritten ein Kraftfahrzeug überlässt und diesen während der Fahrt ablenkt, handelt mitursächlich fahrlässig, wenn hierdurch die Herrschaft über das Fahrzeug verloren geht und dadurch ein tödlicher Erfolg eintritt; dies begründet strafrechtliche Haftung nach §§ 222, 230 StGB.
Teilnahme am Verkehr im Sinne der §§ 1, 49 StVO umfasst auch den Insassen, der durch sein Verhalten unmittelbar auf den Fahrer einwirkt; die Beeinträchtigung oder Ablenkung des Fahrers durch einen Mitfahrer kann eine Übertretung dieser Vorschriften begründen.
Erkennbare Alkoholisierung des Fahrers ist bei der Strafzumessung strafverschärfend zu berücksichtigen, wenn dem Handelnden die Trunkenheit des Fahrers erkennbar war.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 20. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polsterer Albrecht K. ████ aus ██████, geboren dort am █████ 1914,
wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 20. September 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hatte sich einen KW von einem Arzt entliehen. Mit dem rechtskräftig verurteilten Polsterer ███ besuchte er mehrere Gastwirtschaften, in denen beide Alkohol tranken. Vor der Heimfahrt bat ███, der keinen Führerschein der Klasse III besaß, den Angeklagten, ihm das Steuer zu überlassen. Der Angeklagte willfahrte ihm.
Auf einer stark abschüssigen Stelle der Bundesstraße ██ verlor ███ wegen der großen Geschwindigkeit die Herrschaft über das vollbesetzte Fahrzeug. Dieses schleuderte, kippte über das rechte Vorderrad und prallte gegen einen Baum. Der mitfahrende Bauarbeiter ████ erlitt einen Schädelbasisbruch und verstarb, andere Insassen, auch der Angeklagte, wurden verletzt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO verurteilt.
Die Revision des Angeklagten behauptet, die Strafkammer habe Verfahrensvorschriften verletzt und sachliches Recht falsch angewandt. Sie ist unbegründet.
Die auf § 267 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge verkennt, dass die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen, also das Ergebnis der Beweiswürdigung, enthalten müssen. Diesen Anforderungen genügt die geordnete Darstellung des Unfallverlaufs nach der äußeren wie der inneren Tatseite. Das Gesetz schreibt dem Richter auch nicht vor, in welchen Abschnitt des Urteils er die Feststellungen einzuordnen hat; er ist deshalb nicht gehindert, erst bei der Strafzumessung Feststellungen zu treffen, die er nur für die Entscheidung über die Strafhöhe für wesentlich hält. Es liegt schließlich keine Verletzung der dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung eingeräumten Ermessensfreiheit darin, dass er sich im Urteil nicht mit allen als beweiserheblich in Betracht kommenden Umständen auseinandergesetzt hat, vorliegend also den Ausführungen der beiden Sachverständigen über die „schlechthin unübersehbaren“ Mängel der Bremseinstellung gefolgt ist und nicht den Zeugen, die diesen technischen Fehler nicht bemerkt haben wollen.
Auch der Sachrüge muss der Erfolg versagt werden.
Der Unfall ist nach der Überzeugung des Tatrichters darauf zurückzuführen, dass ███ die Geschwindigkeit, in die sich der vollbesetzte Wagen auf der stark abschüssigen Straße hineinsteigerte, nicht rechtzeitig aufgefangen hat, so dass er schließlich die Herrschaft über ihn verlor. Das mitursächliche Verschulden des Beschwerdeführers erblickt die Strafkammer widerspruchsfrei darin, dass er die Lenkung eines in der Steuerung und den Bremsen nicht betriebsicheren Wagens einer fahruntüchtigen und angeheiterten Person auf einer schwierigen Strecke wissentlich überließ und dass er überdies den Fahrer durch seinen Unsinn, den er vom hinteren Sitz des Wagens aus trieb, dazu noch ablenkte. Die Kenntnis des Angeklagten vom toten Gang des Lenkrades, den die Sachverständigen auf 30° bis 40° ermittelt haben, der aber nach der Annahme des Landgerichts den Unfall nicht herbeigeführt hat, wertet der Tatrichter nur als ein Beweiszeichen für den hohen Grad der Fahrlässigkeit, die der Angeklagte an den Tag gelegt hat.
Da diese ihre ursächliche Wirkung für den strafrechtlich bedeutsamen Erfolg durch die hinzutretende Unvorsichtigkeit des Fahrers ███ nicht verloren hat, tragen die tatrichterlichen Feststellungen die Verurteilung aus §§ 222, 230 StGB.
Auch die Annahme einer tateinheitlichen Übertretung der §§ 1, 49 StVO begegnet keinen Bedenken. Teilnehmer am Verkehr im Sinne dieser Vorschriften ist jeder, der befugt oder unbefugt auf öffentlichen Straßen an einem Verkehrsvorgang unmittelbar teilnimmt, z. B. als Führer eines Fahrzeuges, oder der auf diesen unmittelbar einwirkt, indem er als Insasse des Fahrzeuges den Fahrer etwa behindert (RG in VAB 1944 § 30). Der Tatrichter hat festgestellt, dass der Angeklagte dem Fahrer während der Fahrt mit einem Stöckchen auf Finger und Schulter geklopft und das neben ███ sitzende Fräulein ████ gekneckt und an den Haaren gezogen und dass er durch dieses Verhalten den am Steuer sitzenden ███ irritiert und abgelenkt hat.
Schließlich lässt die Strafbemessung keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Wenn das Landgericht straferschwerend bewertet, dass „aus einer übermütigen, durch Alkoholgenuss angeheiterten, leichtfertigen Stimmung heraus“ einer „nicht fahrtüchtigen Person ein Kraftfahrzeug überlassen“ wird, so hebt diese Erwägung nach dem Urteilszusammenhang ersichtlich darauf ab, dass dem Beschwerdeführer das gelockerte Hemmungsvermögen seines Zechgenossen ███ bei einem Blutalkoholgehalt von 1,23 ‰ nach Überzeugung der Strafkammer erkennbar war.
| Justizangestellter | Krumme | Dr. Hülle | |||
| Groß | Engels | Dr. Augustin |