Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Aufklärungspflicht zu §21 StGB ohne Anhaltspunkte

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 134/99
Datum
15.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Saarbrücken ein und rügte, das Gericht habe die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit (§21 StGB) nicht aufgeklärt. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung (§349 Abs.2 StPO) keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab. Eine Verfahrensrüge sei unbegründet, weil der Angeklagte keine Angaben zu seinem Drogenkonsum gemacht habe und sich dem Gericht daher keine ergänzende Beweiserhebung aufgedrängt habe. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision führt nur dann zur Aufhebung, wenn die Nachprüfung nach §349 Abs. 2 StPO einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Verfahrensrüge wegen unterbliebener Aufklärung der Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit nach §21 StGB ist unbegründet, wenn der Angeklagte keine konkreten Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit vorträgt.

3

Fehlende Angaben des Beschuldigten zu eigenem Drogenkonsum begründen für das Gericht keine Pflicht zur ergänzenden Beweiserhebung hinsichtlich der Schuldfähigkeit.

4

Die Aufklärungs- und Feststellungspflicht des Gerichts setzt Anhaltspunkte im Vorbringen der Beteiligten voraus; die bloße Möglichkeit der Anwendung von §21 StGB genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 26. Oktober 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht aufgeklärt, ist jedenfalls unbegründet, da sich dem Gericht angesichts fehlender Angaben des Angeklagten zu seinem Drogenkonsum allein wegen der Anwendung des § 21 StGB bei der Verurteilung des Angeklagten im Jahre 1994 die vermisste Beweiserhebung nicht aufdrängen musste.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-GoßnerAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic