Revision verworfen; Urteilsformel zu versuchter Nötigung geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 134/90
- Datum
- 12.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Revisionsgericht kann die rechtliche Würdigung der festgestellten Tat ändern und den Angeklagten wegen eines anders gelagerten Tatbestands verurteilen, soweit dies aus der Nachprüfung folgt.
Trägt die Revision keinen Erfolg, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Änderung der Urteilsformel ist zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine andere rechtliche Einordnung (z. B. versuchte Nötigung statt Bedrohung) rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 20. November 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 134/90
in der Strafsache gegen ██████, dort geboren am ████, Gustav D., ██ 1339, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. November 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklagte an Stelle von „Bedrohung“ wegen „versuchter Nötigung“ verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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