Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Urteilsformel zu versuchter Nötigung geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 134/90
Datum
12.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen (schwere räuberische Erpressung u. a.). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Zugleich wird die Urteilsformel insoweit geändert, dass an Stelle von "Bedrohung" wegen "versuchter Nötigung" verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Revisionsgericht kann die rechtliche Würdigung der festgestellten Tat ändern und den Angeklagten wegen eines anders gelagerten Tatbestands verurteilen, soweit dies aus der Nachprüfung folgt.

3

Trägt die Revision keinen Erfolg, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Die Änderung der Urteilsformel ist zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine andere rechtliche Einordnung (z. B. versuchte Nötigung statt Bedrohung) rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 20. November 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 134/90

in der Strafsache gegen ██████, dort geboren am ████, Gustav D., ██ 1339, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. November 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklagte an Stelle von „Bedrohung“ wegen „versuchter Nötigung“ verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SteindorfSalgerMaatz
JahnkeBlauth