Treffer
BGH Urteil

Waffendiebstahl (§244 StGB n.F.): Vortäuschen gebrauchsfähiger Schusswaffe erfasst

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 134/72
Datum
04.05.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls und Unterschlagung; die Revision wird verworfen. Streitpunkt war, ob das Mitführen einer ungeladenen Pistole den neuen Tatbestand des § 244 Abs.1 Nr.2 StGB erfüllt. Der BGH verneint die Beschränkung auf technisch gebrauchsfähige Waffen und bejaht die Strafbarkeit auch beim Vortäuschen der Gebrauchsbereitschaft, da die Neuregelung Täterwillen und Schutzbedürfnis des Opfers erfasst. Die Verurteilung wegen Unterschlagung eines Mietwagens ist wegen äußerer Kundgabe der Aneignungsabsicht und Vorsatz bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 244 Abs.1 Nr.2 StGB n.F. erfasst das Mitführen eines Gegenstandes, der dazu geeignet ist, beim Opfer den Eindruck hervorzurufen, er könne zur Gewaltanwendung dienen, sodass auch das Vortäuschen von Gebrauchsbereitschaft strafschärfend wirkt.

2

Die Strafschärfung des § 244 Abs.1 Nr.2 StGB n.F. gründet sich nicht allein auf die objektive Gefährlichkeit des Gegenstands, sondern zusätzlich auf dem höheren verbrecherischen Willen des Täters und dem Schutzbedürfnis des potentiell entgegenstehenden Opfers.

3

Für die Anwendung älterer Vorschriften, die eine gebrauchsfertige Waffe voraussetzen (z. B. § 243 Abs.1 Nr.5 a.F. oder § 250 Abs.1 Nr.4 StGB), bleibt erforderlich, dass die Waffe technisch gebrauchsfähig ist; hiervon zu unterscheiden ist die weite Fassung des § 244 n.F.

4

Zur Unterschlagung eines gemieteten Fahrzeugs genügt die äußerlich kundgegebene Entschlusslage zur Aneignung (z. B. Einstellung der Mietzahlung, fortgesetzte Eigenbenutzung bis zur Sicherstellung) in Verbindung mit Vorsatz über die Umstände der Verfügung.

Vorinstanzen

Landgericht Landau i. d. Pf., 11. Juni 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 134/72 in der Strafsache gegen █████████ Leopold ████ aus Košice/CSSR, zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am [REDACTED], wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1972, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Bortzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hirschthal, Bundesrichter Buddenberg, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 11. Juni 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Notzucht, wegen Einbruchsdiebstahls in drei Fällen, wegen Diebstahls mit Waffen in einem weiteren Fall und wegen Diebstahls, wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

4. Die Bedenken der Revision gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung sind unbegründet.

Den Entschluss, sich den gemieteten Kraftwagen zuzueignen, hat der Angeklagte in hinreichender Weise dadurch nach außen bekundet, dass er sich, im Gegensatz zu seinem bisherigen Verhalten, vom 7. November 1970 an nicht mehr um eine Verlängerung der Mietzeit kümmerte, keinen Mietzins mehr entrichtete und das Fahrzeug gleichwohl für eigene Zwecke weiter benutzte, bis es am 7. Dezember 1970 in erheblich beschädigtem Zustand sichergestellt werden konnte (vgl. BGHSt 14, 38, 41; BGH, Urteile vom 4. Mai 1967 – 1 StR 481/67 und vom 23. August 1968 – 4 StR 313/68). Da ihm alle diese Tatumstände bekannt waren (UA 15), hat er mit unbedingten Vorsatz gehandelt.

2. Auch im Übrigen hält das Urteil der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Erörterungsbedürftig gibt nur die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB n. F. in den Fällen III 2, 6 und 7 der Urteilsgründe Anlass.

In diesen Fällen führte der Angeklagte eine – wie ihm nicht widerlegt worden ist – ungeladene Pistole ohne Munition mit sich (UA 9, 13). Er hatte „für den Fall eines eventuellen Widerstandes die Absicht, diesen Widerstand zumindest durch Drohung mit Gewalt zu überwinden“ (UA 16).

Diebstahl mit Waffen nach § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB a. F. ist nur angenommen worden, wenn die mitgeführte Waffe (im technischen Sinne) gebrauchsbereit war. Sollte dagegen, wie hier, die nicht gebrauchsbereite Waffe lediglich unter Vortäuschung ihrer Gebrauchsbereitschaft zur Einschüchterung einer etwa Widerstand leistenden Person verwendet werden, ist diese Vorschrift nicht angewendet worden.

Die innere Rechtfertigung für die Strafschärfung ist dabei stets in der – objektiven – besonderen Gefährlichkeit des Diebes und seiner Tat gefunden worden (vgl. BGH NJW 1965, 2115 mit Nachweisen).

Nach der Neuregelung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB durch das 1. StrRG wird die Frage, ob das Vortäuschen der Gebrauchsbereitschaft einer Schusswaffe den Tatbestand des Waffendiebstahls erfüllt, nicht mehr einheitlich beantwortet. Dreher (32. Aufl. § 244 StGB Bem. 3), Heimann-Trosien (LK 9. Aufl. § 244 StGB Rn. 10), Maurach (Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil 5. Aufl. § 28) bejahen diese Frage und halten die Rechtsprechung zu § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB a. F. durch die Neuregelung für überholt. Lackner/Maassen (6. Aufl. § 244 StGB Bem. 3 c), Schönke/Schröder (16. Aufl. § 244 StGB Rn. 10), Corves (JZ 1970, 158) und Blei (JA 1970, 278) sehen dagegen den Grund für die Strafschärfung auch des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB n. F. allein in der objektiven Gefährlichkeit des Täters und lehnen eine Verurteilung wegen Waffendiebstahls in solchen Fällen nach wie vor ab.

Der Bundesgerichtshof hat die umstrittene Frage im Beschluss vom 22. Dezember 1971 – 2 StR 609/71 –, der einen Raub zum Gegenstand hat, ausdrücklich offen gelassen (NJW 1972, 547). Sie ist jedoch zu bejahen. Durch die Neuregelung ist der Schutzzweck der Vorschrift erweitert worden.

Anders als § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB a. F. spricht § 244 StGB n. F. nicht nur allgemein von (mitgeführten) „Waffen“, sondern bedroht in Nr. 1 das Beisichführen einer Schusswaffe beim Diebstahl und in Nr. 2 den Täter oder Beteiligten eines Diebstahls mit höherer Strafe, der „eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“.

Der Wortlaut dieser letzteren Bestimmung, die nach der Begründung (E 1962 S. 406) einen Fall des „vorbereiteten Raubes“ enthält, „der nur deshalb nicht zur Vollendung kommt, weil der Dieb keinen Widerstand findet“, erfasst also von der gebrauchsfertigen Schusswaffe abgesehen (Nr. 1) jedes Mittel, das den Täter in den Stand versetzt, den Widerstand des anderen, sei es durch Gewalt, sei es durch Drohung mit ihr, zu brechen.

Dazu gehört auch ein Gegenstand, der, wie hier die ungeladene Pistole, zwar objektiv nicht gefährlich ist, seiner Art nach sich aber dazu eignet, bei dem anderen den Eindruck hervorzurufen, er könne zur Gewaltanwendung verwendet werden und deshalb für ihn gefährlich sein.

Im Gegensatz zur früheren Regelung hat die Strafschärfung in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB n. F. damit ihren Grund nicht nur in der objektiven Gefährlichkeit von Täter und Tat, sondern außerdem in dem stärkeren verbrecherischen Willen des Täters und in dem Schutzbedürfnis des sich möglicherweise entgegenstellenden Opfers. Dieser soll nicht erst vor Gewalt, sondern schon vor der Bedrohung mit ihr bewahrt werden. Der Dieb, der entschlossen ist, im Fall eines Widerstandes Gewalt anzuwenden oder mit ihr zu drohen, und deswegen einen Gegenstand mit sich führt, den er gegebenenfalls zu diesem Zweck als geeignetes Mittel verwenden will, soll schärfer bestraft werden als derjenige, der sich auf die gewaltlose Wegnahme der Sache beschränkt und bei auftretendem Widerstand von seinem Vorhaben Abstand nehmen will.

Ebenso wie beim Raub, bei dem der Widerstand durch entsprechende Drohung überwunden worden ist, kann es aber auch für die höhere Strafwürdigkeit der Tat des Diebes, der bereit ist, zum Räuber zu werden, keinen entscheidenden Unterschied machen, ob der zur Androhung von Gewalt mitgeführte Gegenstand objektiv gefährlich ist oder nur von dem Widerstand leistenden für gefährlich gehalten werden soll.

Diese Rechtsauffassung steht nicht entgegen, dass § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB nach wie vor nicht anwendbar ist, wenn eine Schusswaffe ohne Munition lediglich unter Vortäuschung ihrer Gebrauchsbereitschaft zur Einschüchterung des Opfers verwendet werden soll (BGH NJW 1972, 547; BGH NJW 1972, 731 mit Anmerkung von Schröder). Der Grund für die erhöhte Bestrafung des Raubes mit Waffen liegt ausschließlich in der Gefährlichkeit der Tat und schließlich in dem erhöhten Schutzbedürfnis der sich der Wegnahme widersetzenden Personen vor Gewaltanwendung oder Bedrohung, dem bereits die Vorschrift über den einfachen Raub nach § 249 StGB dient.

HirschthalBortzlerBuddenberg
MayrSalger

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