Revision verworfen: Vorstrafen als Strafzumessungsfaktor bei Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 134/68
- Datum
- 03.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, auch wenn frühere Jugendstrafen in einer Einheitsstrafe einbezogen sind, sofern nicht angenommen wird, diese Strafen seien bereits getrennt verbüßt worden.
Die tatrichterliche Würdigung der Schwere früherer Strafen und ihre Berücksichtigung bei der Strafzumessung ist grundsätzlich sachlich-prüfungsrelevant und nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit zu beanstanden.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die erhobene Sachrüge unzureichend begründet ist und die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt.
Bei Zurückweisung der Revision hat der Unterlegene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. Dezember 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ████ aus ███, den Stahlbauschlosser Wolfgang ████, dort geboren am █████ 1942, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hurxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Dezember 1967 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung früherer Strafen zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Nachprüfung des Urteils auf die ohne nähere Begründung erhobene Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler. Der Senat teilt auch nicht die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Begründung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat es als straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte „bereits mehrfach wegen Diebstahls bestraft worden ist und die empfindlichen Strafen, die er auch verbüßt hat, keine Wendung in seinem Leben herbeigeführt haben“. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen von der jetzt einbezogenen Verurteilung vom 24. Februar 1967 abgesehen in den Jahren 1958 bis 1961 dreimal wegen einfacher und schwerer Diebstähle zu Jugendstrafen verurteilt worden, wobei allerdings die vorangegangene Verurteilung jeweils einbezogen worden ist, so daß der Angeklagte im Ergebnis nur eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr zu verbüßen hatte. Davon ist offensichtlich auch das Landgericht bei der Strafzumessung ausgegangen. Angesichts der klaren Feststellungen kann nicht unterstellt werden, es habe angenommen, daß der Angeklagte mehrere Strafen wegen Diebstahls getrennt
verbüßt habe. Daß die in die Einheitsstrafe eingegangenen Jugendstrafen empfindlich waren, ist nicht zu bestreiten. Der Vorwurf, das Landgericht sei bei der Strafzumessung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen, entbehrt somit der Grundlage.
| Faller | Mayr | Spiegel | |||
| Sanders | Hurxthal |