Treffer
BGH Urteil

Revision: Unklarer Verführungsvorsatz bei versuchter schwerer Unzucht – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 134/66
Datum
13.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter schwerer Unzucht an einem 18½-Jährigen verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, da die Feststellungen nicht erkennen lassen, ob der Angeklagte den erforderlichen Verführungsvorsatz besaß. Das Gericht legt die Merkmale des Verführungsvorsatzes dar und stellt klar, dass beim freiwilligen Rücktritt auf die subjektiven Beweggründe abzustellen ist. Die Sache wird zu neuer Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum inneren Tatbestand der Verführung gehört der Vorsatz, der Täter muss die Vorstellung haben, dass der Jugendliche nicht oder möglicherweise nicht von sich aus zur Unzucht bereit ist, sowie den (gegebenenfalls bedingten) Willen, den Widerstrebenden durch Erregung sinnlicher Begierde, Neugier oder sonstige Willensbeeinflussung zur Unzucht zu veranlassen.

2

Ergibt die tatrekonstruktive Darstellung lediglich das äußere Verhalten ohne Feststellungen zu den Vorstellungen und dem Willen des Täters hinsichtlich der Bereitschaft des Opfers, kann der Verführungsvorsatz nicht sicher angenommen werden.

3

Für die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch kommt es auf die subjektiven Beweggründe des Täters an; die objektive Unmöglichkeit der Vollendung infolge mangelnder Mitwirkung des Opfers begründet keinen freiwilligen Rücktritt.

4

Das bloße sofortige Ablassen nach einer ersten, nicht intensiven Zurückweisung des Opfers spricht nicht ohne weiteres für einen freiwilligen Rücktritt; das Tatgericht muss prüfen, ob der Täter die Fortsetzung aus der Überzeugung, sie sei zwecklos, eingestellt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 2. Februar 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Fritz █████ aus ████, ████ in ███, geboren am █████████████████, wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchter schwerer Unzucht mit Männern“ (§§ 175a Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Die Feststellungen, die sich in der Wiedergabe des äußeren Geschehensablaufs erschöpfen, lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte den Vorsatz hatte, den zur Tatzeit 18 ½ Jahre alten Hans ██ zur Unzucht zu verführen. Zum inneren Tatbestand der Verführung gehört die Vorstellung des Täters, dass der Jugendliche nicht oder auch nur möglicherweise nicht von sich aus zur Unzucht bereit sei, und der gegebenenfalls bedingte Wille, den Widerstrebenden durch Erregung von sinnlicher Begierde, Neugier oder durch sonstige Willensbeeinflussung dazu geneigt zu machen. Ob die Vorstellungen und der Wille des Angeklagten so beschaffen waren, bleibt offen. So, wie das Verhalten des Angeklagten gegenüber Hans ███ ███████████ geschildert wird, ist es auch möglich, dass er annahm, █████ sei von sich aus ohne weiteres zur Unzucht bereit, oder dass er eine etwaige Bereitschaft █████s zur Vornahme unzüchtiger Handlungen nur prüfen wollte. Dafür könnte sprechen, dass ██ dem Angeklagten ohne Widerstreben in den Wald gefolgt war, und dass der Angeklagte sofort und endgültig von ihm abließ, als er merkte, dass der Jugendliche seinen Wünschen nicht entgegenkam.

Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung Verführungsvorsatz feststellen, so wird es die Frage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch erneut prüfen müssen. Dabei kommt es nicht, wie die Strafkammer annimmt, darauf an, ob die Vollendung der Tat objektiv möglich oder mangels der Mitwirkungsbereitschaft █████s unmöglich war, sondern darauf, welche Vorstellungen den Angeklagten bewogen haben, von einer Fortsetzung des Verführungsversuchs Abstand zu nehmen. Hat ihm die unerwartet nachhaltige und entschiedene Ablehnung █████s die Fortsetzung des Versuches zwecklos erscheinen lassen, so ist er nicht freiwillig zurückgekehrt (BGHSt 9, 48, 51). Ob es sich so verhalten hat, wird das Landgericht zu klären haben. Für die Freiwilligkeit des Rücktritts könnte hier sprechen, dass der Angeklagte sofort von ████ abließ, als dieser seine Hand zurückzog; denn es ist nicht ohne weiteres erklärlich, warum diese erste und nicht intensive Reaktion sowie der Umstand, dass ████ nicht sofort geschlechtlich erregt wurde, den Angeklagten zu der Überzeugung gebracht haben sollen, jeder weitere Versuch sei schlechthin zwecklos.

ScharpenseelMayrSanders
FlitnerSpiegel