Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung (§ 174 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 134/64
- Datum
- 29.05.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist das Gericht an die gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen einschließlich etwaiger Mindeststrafen gebunden.
Eine pauschale Feststellung, das gesetzliche Mindestmaß komme bei bestimmten Tatkonstellationen grundsätzlich nicht in Betracht, ist mit dem Gesetz unvereinbar.
Ist die Urteilsbegründung hinsichtlich der Bindung an den Strafrahmen rechtsfehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 7. Januar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhelfer Günther aus ████, geboren am █████ in ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 7. Januar 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Seine das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts beanstandende Revision ist zum Strafausspruch begründet.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
2. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils halten nur zum Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In den Urteilsgründen heißt es unter anderem:
"Bei der Bemessung der Gefängnisstrafe muss jedoch deutlich werden, dass eine Strafe um die Mindestgrenze von sechs Monaten nicht in Betracht kommen kann. Die Verletzung des Eltern-Kind-Verhältnisses ist grundsätzlich gegenüber den anderen Abhängigkeitsverhältnissen im Sinne von § 174 StGB als schwerwiegende Tat zu beurteilen, die nicht mit der Mindeststrafe geahndet werden kann."
Diese Auffassung ist rechtsirrig und stimmt mit dem Gesetz nicht überein. Die Vorschrift des § 174 StGB hat tatbestandsmäßig zwar erhebliche Reichweite, jedoch ist die vorgesehene Mindeststrafe für alle von ihr erfassten Fälle Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Davon hätte das Landgericht bei der Strafzumessung ausgehen müssen, weil das Gericht an die gesetzlichen Strafrahmen gebunden ist. Der Strafausspruch muss daher aufgehoben werden.
| Jagusch | Flitner | Mayr | |||
| Krumme | Börtzler |