Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 134/62
- Datum
- 08.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein ausschließender Schuldausschluss nach § 51 Abs. 1 StGB ist bei habitualisiertem Alkoholkonsum nicht bereits durch erheblichen Alkoholkonsum indiziert; gewöhnlich führt auch der Genuss größerer Biermengen nicht zur Zurechnungsunfähigkeit.
Bei der Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sind das Verhalten des Täters während und nach der Tat sowie objektive Anhaltspunkte (z. B. fahrtüchtiges Verhalten, situationsgerechte Reaktionen) zu berücksichtigen; hieraus kann die Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit geschlossen werden.
Die Milderung nach § 51 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 3 StGB kann zu Recht versagt werden, wenn der Täter sich der enthemmenden Wirkung des Alkohols bewusst ist und trotz eigener Erfahrungen wiederholt alkoholbedingt zu strafbaren Handlungen neigt.
Die Pflicht zur Hinzuziehung eines Sachverständigen besteht nicht, wenn die vorhandenen Feststellungen und das Gesamtbild des Verhaltens des Angeklagten eine hinreichende Grundlage für die rechtliche Beurteilung bieten; in solchen Fällen ist eine Aufklärungsrüge unbegründet.
Die Strafzumessung ist eine Ermessensentscheidung, die nur bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens aufzuheben ist; abweichende Bewertung durch die Revision genügt dafür nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4. Januar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Paul ████, geboren am [REDACTED] 1921 in [REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 4. Januar 1962 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde (Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren (Aufklärungsrüge) und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge wird wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge im Anschluss an diese behandelt (s. Nr. 3).
2. Der im Hinblick auf die allgemeine Sachrüge zu überprüfende Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Die Einzelangriffe der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten sind unbegründet.
a) Die rechtlichen Darlegungen des angefochtenen Urteils zum äußeren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen.
b) Aber auch die rechtlichen Ausführungen zum inneren Tatbestand – ebenfalls insoweit, als die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB verneint werden – halten sich frei von Rechtsirrtum.
Dass bei einem alkoholgewohnten Mann in mittleren Jahren wie dem Angeklagten der Genuss von 5 bis 6 Flaschen Bier, auch sogenanntem Exportbier, in der Regel nicht zur Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB führt, entspricht der Lebenserfahrung. Soweit der Angeklagte, bevor er sich am 26. Mai 1961 an Gisela Nowack unsittlich vergriffen, „größere Mengen" Bier getrunken, danach aber erst geschlafen hatte, hat das Landgericht das Gesamtverhalten des Angeklagten bei und nach der Tat zur Ablehnung des § 51 Abs. 1 StGB herangezogen. Das ist nicht rechtsirrlich. Die unfallfreie, den Mangel körperlicher Leistungsausfälle beweisende Fahrt des Angeklagten nach der Tat mit seinem Moped gibt zwar allein keinen ausreichenden Anhaltspunkt, um die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB zu verneinen. Aber auf Grund dieses Umstands in Verbindung mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten nach der Tat, insbesondere seiner situationsgerechten Reaktion, nachdem sein Tun entdeckt worden war, dem sofortigen Hervorziehen seiner Hand unter dem Rock des Kindes und seiner entschiedenen zweckgerichteten Verteidigung durch Bagatellisieren des Vorfalls durfte die Strafkammer davon ausgehen, dass der Angeklagte einsichtsfähig sowie ebenfalls noch hinreichend steuerungsfähig war, und damit die Anwendung von § 51 Abs. 1 StGB ausschließen.
c) Dahingestellt bleiben kann, ob die Stellungnahme des Landgerichts zu § 51 Abs. 2 StGB ausreicht. Jedenfalls ist aus den Strafzumessungsgründen zu entnehmen, dass die Strafkammer von der ihr durch §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB eingeräumten Strafmilderungsbefugnis keinen Gebrauch machen wollte, weil dem Angeklagten bewusst war, dass er unter Alkohol dazu neigte, sich an Gisela N[REDACTED] zu vergreifen.
Wie das Landgericht rechtlich unangreifbar ausführt, wäre es die Pflicht des Angeklagten gewesen, die Wohnung seines Bruders nach Genuss von Alkohol zu meiden, um nicht mit Gisela zusammenzutreffen. Hier hat er am 26. Mai 1961 in dessen Wohnung sogar noch weiter getrunken. Mindestens bei solchen Tätern, die, wie der alkoholgewohnte Angeklagte, trotz Kenntnis der enthemmenden Wirkung des Alkohols auf Grund eigener Erfahrungen ihm immer wieder übermäßig zusprechen, obwohl sie sich der Gefahr bewusst sind, dass sie nach Alkoholgenuss sich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen, kann das Versagen einer Strafmilderung nach § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 StGB rechtlich nicht beanstandet werden (vgl. 4 StR 182/60 vom 19. August 1960 in MDR 1960, 938).
3. Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch die Aufklärungsrüge unbegründet. Die Strafkammer musste sich angesichts der besonderen Sachlage nicht gedrängt fühlen, einen Sachverständigen über die Wirkung des Alkohols auf den Angeklagten zu hören.
4. Vergeblich greift der Beschwerdeführer ferner die Strafzumessungsgründe an. Sie verstoßen offensichtlich nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze und sind auch im Übrigen von Rechtsirrtum nicht beeinflusst. Ermessensentscheidungen wie die Strafzumessung, die dem Richter einen gewissen Spielraum gewähren, verletzen nur dann das Recht, wenn das Ermessen überschritten oder missbraucht wird (vgl. BGHSt 6, 295, 300). Dafür, dass dies geschehen ist, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nichts. Bei ihrem Hinweis auf die „relativ leichte Form der Begehung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB" und die Reue des Angeklagten übergeht die Revision die vom Landgericht rechtlich unangreifbar verwerteten Strafschärfungsgründe: Der Angeklagte hat das kindliche Vertrauen und die seelisch bedingte geringe Widerstandskraft der schwachsinnigen Gisela N[REDACTED] in gemeiner Weise ausgenutzt. Dazu hat er sich häufig an dem Kind vergangen.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
| Martin | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Sauer | Flitner |