Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen im Falschgeldverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 134/53
- Datum
- 11.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil ist aufzuheben und zurückzuverweisen, wenn die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Würdigung derart widersprüchlich oder undurchsichtig sind, dass eine revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht zulässig ist.
Die gesetzliche Qualifikation der Tat muss in den Urteilsgründen erkennbar und mit den tatsächlichen Feststellungen in Einklang gebracht werden; unklare oder widersprüchliche Zuordnungen sind zu beseitigen.
Die Strafzumessung muss mit dem festgestellten Tatbestand und den hierfür vorgesehenen Strafrahmen übereinstimmen; erhebliche Abweichungen, die auf eine andere Tatqualifikation hindeuten, sind zu erklären.
Fehlt eine hinreichend klare Begründung der rechtlichen Wertung, kann das Revisionsgericht den Sinn des Urteils nicht durch Auslegung sicherstellen; in solchen Fällen ist Rückverweisung zur erneuten Tatsachen- und Rechtsprüfung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westfalen), 21. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███, geboren am ████ 1924 in Ulm, ████████, den ███████████ ███████
2.) ██ █, geboren am ███████████ 1908 ██,
wegen Falschgeldverbreitung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hulle, Bundesrichter Dr. Augustin, als beisitzende Richter, Gerichtsassessor Dr. ███████████████████, Vertreter ███ ███████████████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 21. November 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat beide Angeklagten wegen Verbreitens von Falschgeld, den Angeklagten ███ in Tateinheit mit Betrug, verurteilt und bei jedem von ihnen eine Gefängnisstrafe von 10 Monaten für angemessen erachtet.
Beide Angeklagten haben die Sachrüge erhoben; der Angeklagte ███ rügt außerdem Verletzung des § 265 StPO.
Das angefochtene Urteil beruht auf so uneinheitlichen tatsächlichen Feststellungen und auf so undurchsichtiger Rechtsanwendung, dass es nicht bestehen bleiben kann.
Im Zuge der Beweiswürdigung gibt die Strafkammer der Überzeugung Ausdruck, dass der Angeklagte ██████ die Unechtheit der auf dem Wege photographischer Reproduktion hergestellten 5-DM-Scheine kannte, als er sie von dem Mitangeklagten ██ zwecks Absatzes entgegennahm. Sie erklärt, es spreche schlechterdings alles dafür, ferner, dass der über Fachkenntnisse auf dem Gebiete photographischer Reproduktion verfügende Angeklagte ████████ der Hersteller dieser erstmals aufgetauchten Falschungen sei. An anderer Urteilsstelle führt sie zwar aus, es sei nicht festzustellen, ob ████████ Falschgeld selbst hergestellt oder von einem Dritten erhalten habe; sie ist aber offenbar überzeugt, dass ██ als Fachmann die Unechtheit der Scheine von Anfang an gekannt hat.
Diese für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Erkenntnisse werden in den Urteilsgründen indessen völlig beiseitegestellt. Die umfangreiche Beweiswürdigung bemüht sich um den Nachweis, dass beide Angeklagten die Unechtheit der Scheine bei der Weitergabe kannten: der Angeklagte ██, als er sie in Tilgung eines Darlehens an ███ aushändigte, dieser, als er sie in Gastwirtschaften ausgab. Dementsprechend schließen die Ausführungen zur Schuldfrage dann auch mit der Erklärung ab, beide Angeklagten hätten sich des Vergehens gegen § 148 StGB schuldig gemacht. Dass es sich dabei nicht um einen Schreibfehler handelt, ergibt sich – von dem Erfordernis des Empfangs des nachgemachten Geldes als echtem abgesehen – aus der sonstigen Anführung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sowie aus der üblichen und zutreffenden Kennzeichnung dieses Tatbestandes als Abschieben von Falschgeld.
Demgegenüber spricht nun aber eine Reihe gewichtiger Umstände dafür, dass die Strafkammer die Angeklagten nicht wegen eines Vergehens gegen § 148 StGB, sondern ihren eingangs angeführten Erkenntnissen entsprechend wegen Verbrechens nach §§ 146, 147 StGB hat verurteilen wollen; die verhängte Gefängnisstrafe von 10 Monaten, die auch bei dem Angeklagten ██ ████████ die nach § 148 StGB zulässige Höchststrafe von 3 Monaten Gefängnis beträchtlich übersteigt, sind die Angeklagten, denen durch den Eröffnungsbeschluss ein Verbrechen gegen §§ 146, 147 StGB zur Last gelegt war, obwohl sie nach dem Sitzungsprotokoll nicht auf die Möglichkeit einer Verurteilung aus § 148 StGB hingewiesen worden sind. Ein Hinweis auf die benachbarte Vorschrift des § 151 StGB erfolgte nicht.
Schließlich wird der im Urteilsspruch gewählte Ausdruck des Verbreitens von Falschgeld üblicherweise für das Verbrechen gegen § 147 StGB verwendet.
Diese Widersprüche und Unklarheiten, die den Sinn des angefochtenen Urteils in Frage stellen, vermag der erkennende Senat nicht mit hinreichender Sicherheit im Wege der Auslegung zu beseitigen. Möglicherweise hat die Strafkammer sich mit den gesetzlichen Straftatbeständen der Münzdelikte und den an sie geknüpften Rechtsfolgen nicht genügend vertraut gemacht; wahrscheinlicher noch besteht ein unüberbrückbarer Widerspruch zwischen der verkündeten Urteilsformel und den schriftlichen Entscheidungsgründen. Dass das Urteil rechtlich fehlerhaft ist, unterliegt keinem Zweifel. Die Fehlerquelle aber ist angesichts seiner Mängel und Unstimmigkeiten nicht deutlich genug erkennbar.
Da das angefochtene Urteil somit keine ausreichend sichere Grundlage für die revisionsrichterliche Nachprüfung bietet, war die Sache zu erneuter tatsächlicher und rechtlicher Erörterung an die Strafkammer zurückzuverweisen.
| Groß | Dr. Engels | Hulle | |||
| Dr. Krumme | Dr. Augustin |