Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung gewährt; Teilaufhebung mangels Voraussetzungen des § 239a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 134/26
Datum
23.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:230426B4STR134.26.0
Quelle
Der Angeklagte erhielt nach Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Revision führte dazu, dass ein Schuldspruch im einen Punkt als schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl klargestellt wurde, während die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes in einem anderen Fall aufgehoben wurde. Die Gesamtstrafe und Teile der Einziehung sind insoweit ebenfalls aufgehoben. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Versäumt die Verteidigerin die Frist zur Revisionsbegründung und ist dies allein ihr Verschulden, ist dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, soweit das Verschulden ihm nicht zuzurechnen ist (§§ 44, 45 StPO).

2

Fehlt oder ist die rechtliche Qualifikation im Urteilstenor unrichtig, kann der Revisionssenat den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, sofern dadurch die Verteidigungsrechte des Geständigen nicht beeinträchtigt werden.

3

Der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB) in der Bemächtigungsvariante setzt voraus, dass der Täter eine stabile physische Herrschaftsgewalt über das Opfer begründet und diese Lage eigenständig zur Erpressung beabsichtigt oder ausnutzt; das bloße Zusammenfallen von Bemächtigungs- und Nötigungsmitteln reicht nicht aus.

4

Fällt eine Verurteilung in einem Teilfall weg, sind hiervon abhängig getroffene Rechtsfolgen wie Gesamtstrafe und Einziehungsanordnungen insoweit aufzuheben, soweit sie auf der aufgehobenen Verurteilung beruhen; von dem Rechtsfehler nicht betroffene Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

5

Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen Feststellungen vereinbar sind; dabei ist bei Raubdelikten insbesondere auf den Finalzusammenhang zwischen eingesetztem Nötigungsmittel und Wegnahme Bedacht zu nehmen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 3. Dezember 2025, Az: 4 KLs 13/25

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. Dezember 2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 3. Februar 2026, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil

a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist;

b) aufgehoben

aa) soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

cc) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit diese 5.560 € übersteigt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

1

Dem Angeklagten war nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision auf seinen - zulässigen - Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO). Nach dem durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemachten Vortrag der Verteidigerin ist die Versäumung der Frist allein auf ihr Verschulden zurückzuführen, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist (§ 44 Satz 1 StPO).

II.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Raub und Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

a) Im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Qualifikation des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 4 StGB) bejaht, dies jedoch rechtsfehlerhaft im Urteilstenor nicht zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 5 StR 244/24 Rn. 3; Beschluss vom 2. Februar 2021 - 4 StR 509/20 Rn. 3). Der Senat hat den Schuldspruch insoweit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO klargestellt. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, denn der geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

5

b) Darüber hinaus hat der Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubes im Fall II. 1. der Urteilsgründe keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„aa) Des erpresserischen Menschenraubes macht sich schuldig, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung gemäß § 253 StGB auszunutzen, oder wer die durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt. Im Hinblick auf den Anwendungsbereich klassischer Delikte mit Nötigungselementen wie § 177, §§ 249 ff., §§ 253 ff. StGB ist der Tatbestand des § 239a Abs. 1 StGB im Zwei-Personen-Verhältnis allerdings, insbesondere für Fälle des Sichbemächtigens, einschränkend auszulegen. Der Täter muss durch eine Entführung oder in sonstiger Weise die physische Herrschaftsgewalt über das Opfer gewinnen, dadurch eine stabile Bemächtigungslage schaffen und entweder von vornherein beabsichtigen, diese Lage zu einer Erpressung auszunutzen, oder die zu anderen Zwecken hergestellte Verfügungsgewalt über das Opfer zu einer Erpressung ausnutzen. Dabei muss der stabilisierten Bemächtigungslage mit Blick auf die erstrebte Erpressung eine eigenständige Bedeutung zukommen. Damit ist - insbesondere in Abgrenzung zu den Raubdelikten - indes lediglich gemeint, dass sich über die in jeder mit Gewalt oder Drohungen verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weiter gehende Drucksituation auf das Opfer gerade auch aus der stabilen Bemächtigungslage ergeben muss. Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt insbesondere dann nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, BGHR StGB § 239a Abs. 1 - Sichbemächtigen 9 Rn. 8; Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 385/11 Rn. 10; Senat, Beschluss vom 9. September 2015 - 4 StR 184/15 Rn. 3).

bb) Der Angeklagte hatte nach seiner glaubhaften (UA S. 9) Einlassung ursprünglich nicht damit gerechnet, in dem Haus, in dem er nach Stehlenswertem suchte, auf einen Bewohner zu treffen. Als er die Geschädigte S. bemerkte, hoffte er zunächst, dass er unbemerkt verschwinden könne (UA S. 8). Dass er, als er die Flucht der Geschädigten aus der Wohnung gewaltsam verhinderte und dadurch eine stabile Bemächtigungslage schuf, mit der Absicht handelte, darüber hinausgehend noch weitere Nötigungshandlungen gegenüber der Geschädigten zu begehen, um sich zu bereichern, ist bisher nicht festgestellt. Ein solcher Vorsatz liegt angesichts des weiteren Verhaltens des Angeklagten, der, ohne weiter auf die Geschädigte einzuwirken, nach Stehlenswertem suchte und auf ihre Frage, was er von ihr wolle, erklärte, dass er ihr nichts tun werde (UA S. 7), auch nicht nahe. Ein erpresserischer Menschenraub in der Bemächtigungsvariante als unvollkommen zweiaktiges Geschehen ist demnach durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt.

cc) Auch nutzte der Angeklagte die von ihm geschaffene Bemächtigungslage nicht im Sinne des § 239a Abs. 1 Var. 2 StGB aus. Insbesondere wirkte der Angeklagte auf die Geschädigte nicht mehr - über die von ihm aufrechterhaltene Bemächtigungslage hinausgehend - ein, sondern erklärte ausdrücklich, ihr nichts tun zu wollen. Dass die Geschädigte dennoch Angst vor weiteren körperlichen Übergriffen hatte und dem Angeklagten deshalb ihren Bargeldvorrat zeigte (UA S. 7), begründet noch nicht die Annahme des Einsatzes von weiteren und sich von den Bemächtigungsmitteln unterscheidenden Nötigungsmitteln durch den Angeklagten. Vielmehr fallen Bemächtigungs- und Nötigungsmittel hier zusammen.“

6

Dem schließt sich der Senat an. Die daher gebotene Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 1. der Urteilsgründe entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe und dem Einziehungsausspruch die Grundlage, soweit sich dieser auf den Wert der Taterträge in diesem Fall bezieht. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

7

2. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. Dabei wird es zugleich darauf Bedacht nehmen können, dass der Tatbestand des Raubes einen Finalzusammenhang zwischen einem eingesetzten (qualifizierten) Nötigungsmittel und der Wegnahme voraussetzt (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 25. September 2025 - 4 StR 113/25 Rn. 6; Beschluss vom 7. November 2023 - 4 StR 115/23 Rn. 6).

Quentin RiBGH Dr. Scheuß befindetsich im Urlaub und ist daheran der Signatur gehindert. Momsen-Pflanz Quentin Gödicke Liebhart

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