Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Rückverweisung: fehlende Feststellungen zum Vorsatz bei Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 133/90
Datum
22.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht tragfähig den erforderlichen Vorsatz belegen und teils im Widerspruch zu der rechtlichen Würdigung stehen. Der Tathergang sei in wesentlichen Punkten ungeklärt; die Kammer hat deshalb an eine andere Strafkammer zur erneuten Prüfung, auch hinsichtlich fahrlässiger Verursachung (§ 222 StGB) und der Vorhersehbarkeit, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 ff., § 226 StGB) müssen die Feststellungen ergeben, dass der Täter mit Wissen und Wollen auf die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder Gesundheit des Opfers gerichtet war.

2

Ein Widerspruch zwischen den tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen und der Annahme direkten Vorsatzes macht das Urteil aufhebungsbedürftig; der Vorsatzschluss bedarf einer tragfähigen, nicht nur formelhaften Begründung.

3

Aus der Art und Weise des Vorgehens darf auf Vorsatz nur geschlossen werden, wenn die Tatumstände im Einzelnen aufgeklärt sind und eine verwertbare Grundlage für einen solchen Schluss bieten.

4

Ist Vorsatz nicht festzustellen, hat das Gericht zu prüfen, ob der Tod durch fahrlässiges Verhalten verursacht wurde (§ 222 StGB); hierbei ist der Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit des Erfolgs besonders zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Landau, 18. Dezember 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 133/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Rudolf Friedrich █████ aus F______, dort geboren am ███████████, zur Zeit in Haft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 18. Dezember 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der Revision, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist.

Entgegen der Formulierung im Revisionsantrag, das Urteil werde „hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches“ angefochten, ist das Urteil als insgesamt angegriffen anzusehen. Das ergibt sich bereits aus der Auslegung der Revisionsbegründungsschrift. Es wird nämlich geltend gemacht, dass „die Urteilsfeststellungen eine tragfähige Grundlage für die Anwendung des § 226 StGB nicht bieten“. Ferner steht einer

Beschränkung des Rechtsmittels entgegen, dass der Pflichtverteidiger nicht über die hierfür erforderliche ausdrückliche Ermächtigung im Sinne von § 302 Abs. 2 StPO verfügt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. März 1990 zutreffend dargelegt hat.

2. In der Sache kann dem Rechtsmittel ein Erfolg nicht versagt bleiben.

a) Nach den Feststellungen des Schwurgerichts kam es im Verlauf einer Auseinandersetzung über die Zubereitung von Steaks zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, dem späteren Tatopfer, dazu, dass der Angeklagte „mit einer heftigen Handbewegung seinen Teller vom Küchentisch fegte“ (UA 8).

Weiter wird festgestellt: „Seine rechts von ihm sitzende Ehefrau traf er dabei an der rechten Körperflanke mit seiner Hand so heftig, dass sie mitsamt dem Stuhl umfiel und mit dem Kopf gegen die etwa von ihrem Sitzplatz entfernte Arbeitsplatte der Küchenspüle fiel. Dabei zog sie sich eine stark blutende Platzwunde über dem linken Auge zu. Frau ███ blieb vor der Spüle bewusstlos am Boden liegen, was der Angeklagte jedoch nicht bemerkte“ (UA 8/9). Im Verlauf der Ohnmacht wurden „durch Zurücksinken der Zunge die Atemwege verlegt, so dass sie (die Ehefrau) bis zum Eintreffen der Sanitäter durch Ersticken bereits klinisch tot war“ (UA 11).

Bei der Obduktion wurde bei dem Opfer ein Leberriss (UA 12) festgestellt.

b) Der Schuldspruch wegen – vorsätzlicher – Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 Abs. 1 StGB) wird von diesen

Feststellungen nicht getragen. Nach den Urteilsausführungen galt das zielgerichtete Handeln des Angeklagten nicht seiner Ehefrau und ihrer körperlichen Integrität, sondern dem Gegenstand auf dem Tisch, den er vom Küchentisch „fegen“ wollte. Bei dieser Handlungsweise („dabei“) traf er den Körper seiner Ehefrau, dies allerdings mit der geschilderten Heftigkeit. Danach handelt es sich bei der Verletzung des Opfers um eine Art „Entgleisungserscheinung“ seines gewollten Verhaltens, das nicht primär zu einer Körperverletzung führen sollte und auch nicht notwendigerweise zu einer solchen führen musste; insoweit käme ein Fahrlässigkeitsvorwurf in Betracht. Die Strafkammer versucht dagegen vorsätzliches Handeln des Angeklagten daraus herzuleiten, dass sie von einem „nach den Feststellungen des Sachverständigen hochdynamischen Schlag gegen die rechte Körperflanke“ spricht, durch den der Angeklagte seine Ehefrau „mit direktem Vorsatz an der Gesundheit beschädigt (hat), denn durch diesen Schlag ist ein Leberriss eingetreten“ (UA 12).

Damit setzt sie sich aber in Widerspruch zu ihren eigenen Feststellungen, wonach die Körperverletzung bei Gelegenheit der gegen den Essteller gerichteten Aggressivität verursacht worden ist (UA 8/9). Diese Feststellungen sind mit der Annahme eines direkten, auf die Körperverletzung gerichteten Vorsatzes nicht zu vereinbaren. Ein solcher muss auf die Verwirklichung einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsbeschädigung gerichtet sein (Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 223 Rdn. 18). Zum Vorsatz gehört auch das Bewusstsein, durch die Handlung das Wohlbefinden des Körpers

oder dessen Unversehrtheit zu beeinträchtigen oder die Gesundheit zu schädigen (RGSt 24, 369). Das formelhafte Zugrundelegen eines „direkten Vorsatzes“ durch das Landgericht reicht demgegenüber nicht aus. Allerdings würde auch die Annahme eines bedingten Vorsatzes zur Erfüllung des Tatbestandes einer vorsätzlichen Körperverletzung ausreichen (BGH, Urteil vom 2. April 1980 – 2 StR 817/79). Insoweit lässt das angefochtene Urteil jedoch Darlegungen vermissen.

c) Die Feststellung der inneren Einstellung des Täters zu dem von ihm verursachten Taterfolg kann im Einzelfall allerdings Schwierigkeiten bereiten. Bestreitet der Täter, den Erfolg mit Wissen und Wollen herbeigeführt zu haben, kann dies unter Umständen dadurch widerlegt werden, dass das Gericht aus der Art und Weise seines Vorgehens Rückschlüsse auf seine innere Einstellung zur Tat zieht. Hierfür ist indessen Voraussetzung, dass die Tatumstände im einzelnen aufgeklärt sind und somit eine verwertbare Grundlage für aus ihnen zu ziehende Schlüsse bieten. Daran fehlt es hier. Der eigentliche Tathergang ist in weiten Bereichen ungeklärt geblieben. Das gilt für die Sitzpositionen der beiden beteiligten Personen am Tisch genau so wie für die Art der Körperbewegung des Angeklagten. Wer mit dem rechten Unterarm seinen Teller vom Tisch „fegt“, kann nicht ohne weiteres „dabei“ mit der Hand eine rechts neben ihm sitzende Person an der rechten Körperflanke mit einer solchen Gewalt treffen, dass sie einen Leberriss erleidet.

Hinzu kommt, dass die Leber im Bereich der rechten Körperseite weitgehend als durch den von den Rippen gebildeten Brustkorb geschützt erscheint. Das Landgericht hat sich auch nicht mit der nicht fern liegenden Alternative auseinandergesetzt, dass sich die Ehefrau, möglicherweise in Erwartung einer gegen sie gerichteten Handbewegung des Angeklagten, zu einer Ausweichbewegung veranlasst gesehen hat, durch die sie das Gleichgewicht verlor und mit dem Stuhl umstürzte, wobei die bei ihr festgestellten Verletzungen entstanden. Auf der anderen Seite könnte gerade die Leberverletzung dafür sprechen, dass der Angeklagte in anderer Weise körperlich massiv auf seine Ehefrau eingewirkt hat, wie dies nach den Feststellungen der Kammer früher des Öfteren der Fall gewesen ist.

Nach alldem kann das Urteil keinen Bestand haben. Die neu entscheidende Schwurgerichtskammer wird das Vorliegen eines Vorsatzes der Körperverletzung – gegebenenfalls die Voraussetzungen des darauf aufbauenden § 226 Abs. 1 StGB – eingehend zu prüfen und, falls sie einen solchen nicht festzustellen vermag, zu untersuchen haben, ob der Angeklagte den Tod seiner Ehefrau „durch Fahrlässigkeit“ verursacht hat

(§ 222 StGB). Dabei wird sie auf den Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit ihr besonderes Augenmerk zu richten haben.

SalgerJahnkeSteindorf
LaufhütteMeyer-Goßner

Zitiert (1)