Treffer
BGH Beschluss

Revision in Untreueverfahren verworfen — Vollendete Untreue bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 133/89
Datum
18.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld wegen Untreue wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Prüfungsgrund war, ob Revisionsrechtfertigungen vorliegen; dies verneinte der Senat. Der Tatbestand der vollendeten Untreue wurde insbesondere dadurch erfüllt, dass Zahlungen von Wechseln zulasten des Kontos der GmbH & Co. KG erfolgten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Tatbestand der vollendeten Untreue kann bereits dann verwirklicht sein, wenn Wechselzahlungen zulasten des Gesellschaftskontos geleistet werden und dadurch Vermögensvorteile zu Lasten der Gesellschaft eintreten.

3

Konkrete Feststellungen über Zahlungspflichten aus Wechseln können für die Bejahung eines Vermögensschadens und damit der Untreue herangezogen werden, soweit sie den Eintritt eines wirtschaftlichen Nachteils belegen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 24. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 133/89 in der Strafsache gegen ██ aus ████████, geboren am ██ 1944 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Untreue u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Tatbestand der vollendeten Untreue ist jedenfalls schon dadurch erfüllt, dass die Wechsel der ersten Serie in Höhe von █████████ ███ 840,- DM zu Lasten des ... Kontos der █ GmbH & Co KG bezahlt worden sind (UA 17) ███ ███ █████ hinsichtlich des Wechsels über 154.825,- DM im Wechselprozess zu Zahlung verurteilt ist (UA 25).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Knoblich Laufhütte Goydke Steindorf ao