Revision in Untreueverfahren verworfen — Vollendete Untreue bejaht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 133/89
- Datum
- 18.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Tatbestand der vollendeten Untreue kann bereits dann verwirklicht sein, wenn Wechselzahlungen zulasten des Gesellschaftskontos geleistet werden und dadurch Vermögensvorteile zu Lasten der Gesellschaft eintreten.
Konkrete Feststellungen über Zahlungspflichten aus Wechseln können für die Bejahung eines Vermögensschadens und damit der Untreue herangezogen werden, soweit sie den Eintritt eines wirtschaftlichen Nachteils belegen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 24. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 133/89 in der Strafsache gegen ██ aus ████████, geboren am ██ 1944 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen Untreue u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Tatbestand der vollendeten Untreue ist jedenfalls schon dadurch erfüllt, dass die Wechsel der ersten Serie in Höhe von █████████ ███ 840,- DM zu Lasten des ... Kontos der █ GmbH & Co KG bezahlt worden sind (UA 17) ███ ███ █████ hinsichtlich des Wechsels über 154.825,- DM im Wechselprozess zu Zahlung verurteilt ist (UA 25).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Knoblich Laufhütte Goydke Steindorf ao