Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Einfuhr nicht geringer Menge Heroin mangels Angaben zum Reinheitsgehalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 133/84
Datum
22.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Verurteilung für den Transport Ende April 1983 und der gesamte Strafausspruch wurden aufgehoben, da das Landgericht weder Gewicht noch Reinheitsgehalt des Heroins ausreichend feststellte. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Sache ist zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung einer ‚nicht geringen Menge‘ i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG müssen bei Betäubungsmittelzubereitungen Angaben zum Gewicht und zum Reinheitsgehalt gemacht werden, da sonst nicht überprüfbar ist, ob die Schwelle (1,5 g Heroinhydrochlorid) erreicht ist.

2

Fehlen die zur Beurteilung des Mengengrenzwerts erforderlichen Feststellungen, ist die auf dieser Grundlage ergangene Verurteilung aufzuheben.

3

Ist ein Verurteilungsfall aufgehoben und nicht auszuschließen, dass dies die Strafzumessung beeinflusst hat, ist auch der Strafausspruch insgesamt aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei neuer Entscheidung sind Möglichkeiten eines minder schweren Falles nach § 21 StGB und die Frage, ob die Einfuhr der Deckung von Eigenbedarf diente, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 8. November 1983

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen █████ Heinz-Dieter Friedrich, dort geboren am 1952, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. November 1983, soweit es ihn betrifft, a) im Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ende April 1983) und b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen versuchter (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Soweit der Angeklagte verurteilt ist, rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (am 6. Juni 1983) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen des Herointransports Ende April 1983 kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht ist insoweit von unerlaubter Einfuhr einer nicht geringen Menge ausgegangen, obwohl es lediglich festgestellt hat, dass der Angeklagte „etwas weniger“ als 6 g Heroin von Amsterdam nach Lippstadt gebracht hat. Nähere Angaben zum Gewicht und zum Reinheitsgrad des Heroins enthält das Urteil nicht. Das ist fehlerhaft, weil angesichts des sehr unterschiedlichen Heroingehalts der in der Praxis vorkommenden Zubereitungen jedenfalls bei einer Menge wie im vorliegenden Fall ohne Angabe des Mischungsverhältnisses nicht nachprüfbar ist, ob diese die für die Annahme einer nicht geringen Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mindestens erforderlichen 1,5 g Heroinhydrochlorid enthielt (vgl. BGH StV 1984, 27; BGH NStZ 1983, 322, 323).

3. Der Strafausspruch war insgesamt aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die Strafzumessungsüberlegungen hinsichtlich des aufgehobenen ersten Falles auch auf die Bemessung der Strafe im zweiten Fall ausgewirkt haben. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer mit zu berücksichtigen haben, dass auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zur Bejahung eines minder schweren Falles führen kann (vgl. BGH NStZ 1983, 365, 366 m. w. N.) und dass in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung ist, ob und in welchem Umfang die unerlaubte Einfuhr zur Deckung von Eigenbedarf dienen sollte (vgl. BGHSt 31, 163, 168/169).

GoydkeKnoblichJahnke
RusMeyer-Goßner