Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen wegen unzulässiger Verfahrensrüge; Strafausspruch berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 133/70
Datum
04.06.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision Verfahrens- und Sachfehler nach Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen. Die Revision wird verworfen, da die Verfahrensrüge unzulässig ist, weil es an Tatsachenangaben fehlt, die einen Verfahrensmangel begründen. Zudem berichtigt der Senat den Strafausspruch (Gefängnis → Freiheitsstrafe); § 31 StGB neuer Fassung findet keine Anwendung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung keine Tatsachen enthält, aus denen ein Verfahrensmangel folgt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Die Bezeichnung ‚vorsorglich‘ in der Revisionsbegründung entbindet den Verteidiger nicht von der Übernahme der Verantwortung; sie kann allein der Wahrung der Begründungsfrist dienen.

3

Die sachlich-rechtliche Überprüfung führt zur Verwerfung der Revision, wenn keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ersichtlich sind.

4

Ein Strafausspruch kann gemäß einschlägigen Übergangsbestimmungen berichtigt werden; die Bezeichnung der Strafart (z.B. Gefängnis → Freiheitsstrafe) ist entsprechend anzupassen, ohne dass dadurch notwendigerweise die Rechtsfolgen einer anderen Norm eintreten (hier: § 31 StGB neuer Fassung).

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 13. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Helmut ████, geboren am █████████ 1926 in ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Oktober 1969 wird verworfen.

An die Stelle der Gefängnisstrafe tritt Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 StGB neuer Fassung treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Verbrechens nach § 174 Ziff. 1, § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB zu drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Seine Revision, mit der er „vorsorglich“ Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Das Wort „vorsorglich“ in der mit der Einlegung des Rechtsmittels verbundenen Begründung bedeutet nicht, dass der Verteidiger nicht die Verantwortung für sie übernehmen wollte. Vielmehr wollte er damit die Begründungsfrist wahren für den Fall, dass er nicht noch fristgerecht eine weitere Begründung einreichen würde. Die Verfahrensrüge ist allerdings unzulässig, weil die Angabe von Tatsachen fehlt, die einen Verfahrensmangel enthalten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.

Jedoch ist der Strafausspruch gemäß Art. 95 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG zu berichtigen.

BortzlerMeyerHürxthal
MayrSpiegel