Treffer
BGH Urteil

BGH: Unfallflucht besonders schwer trotz sofortigen Todes des Opfers

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 133/62
Datum
08.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. die Verlegung der Hauptverhandlung in einen Rathaussaal sowie Schuldspruch und Rechtsfolgen nach einem alkoholbedingten tödlichen Verkehrsunfall mit anschließender Flucht. Der BGH verwarf die Revision: Der Sitzungssaalwechsel war sachlich begründet und beeinträchtigte die Verteidigung nicht. Die Feststellungen trugen fahrlässige Tötung und Straßenverkehrsgefährdung (u.a. wegen überhöhter Geschwindigkeit, riskantem Überholen und Fahruntüchtigkeit bei 1,26 ‰). Ein besonders schwerer Fall der Unfallflucht lag auch ohne Rettungsmöglichkeit vor; die angenommene Tateinheit beschwerte den Angeklagten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Durchführung der Hauptverhandlung in einem Ausweichsitzungssaal ist verfahrensrechtlich unbedenklich, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen und die Verfahrensrechte der Beteiligten sowie die Öffentlichkeit der Verhandlung gewahrt sind.

2

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr kann auf einer Kombination aus riskantem Überholen, zu hoher Geschwindigkeit bei schlechter Sicht und einem dadurch verursachten zu geringen Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand beruhen, wenn hierdurch Fußgänger im Randbereich erfasst werden.

3

Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholgenusses kann aus einer erheblichen Blutalkoholkonzentration in Verbindung mit einer kritik- und hemmungslosen, risikofreudigen Fahrweise rechtsfehlerfrei gefolgert werden.

4

Ein besonders schwerer Fall der Unfallflucht kann auch dann vorliegen, wenn das Unfallopfer sofort verstirbt; entscheidend ist das Gewicht der Pflichtwidrigkeit, insbesondere das sich aufdrängende Bewusstsein, einen Menschen verletzt zu haben, und das Maß der Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit.

5

Eine rechtlich zweifelhafte Annahme von Tateinheit beschwert den Angeklagten revisionsrechtlich nicht, wenn sie sich nicht nachteilig auf Schuldspruch oder Strafausspruch auswirkt.

Vorinstanzen

großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 18. Januar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenarbeiter Wolfgang K. aus ███, geboren am 1936 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 18. Januar 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 19. Januar 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Unfallflucht in einem besonders schweren Falle in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs und Fahren ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und einem Monat Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es der Verwaltungsbehörde für immer untersagt, dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte hat das Urteil mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachrüge angefochten. Obwohl er die Aufhebung des Urteils im ganzen beantragt hat, richtet sich die Revision nicht gegen die Verurteilung wegen Diebstahls (Ziffer 4 der Revisionsbegründung). Insoweit ist daher der Schuldspruch rechtskräftig. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

I.

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Unfallflucht in einem besonders schweren Falle lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am Vormittag des 2. Dezember 1961 besuchte der Angeklagte in Borken verschiedene Gastwirtschaften und sprach erheblich dem Alkohol zu, so dass er sich gegen 14 Uhr stark angetrunken fühlte. Nachdem er bei einem anschließenden Bummel aus einem abgestellten Personenkraftwagen die Zündschlüssel entwendet hatte – deshalb hat ihn die Strafkammer wegen Diebstahls bestraft –, fuhr er gegen 16 Uhr zusammen mit einem früheren Schulkameraden namens ███ nach Vreden, wo ███ im Auftrag seines Arbeitgebers einen Zigarettenautomaten instandsetzen sollte. Während dieser Arbeit entschloss sich der Angeklagte, mit dem von ███ gefahrenen Opel-Olympia-Kombiwagen seines Arbeitgebers eine Spritztour zu unternehmen. Zu diesem Zweck entnahm er ███ Manteltasche heimlich die Autoschlüssel und fuhr ohne Wissen ███ mit dessen Kraftwagen davon, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen. Obwohl er infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war, fuhr er mit einer Geschwindigkeit von meist 100 km/h zunächst nach Bocholt und von da nach Borken. Kurz hinter Bocholt schaltete er wegen der eingebrochenen Dämmerung die Scheinwerfer an. Trotz Dunkelheit und regenglatter Straße behielt er seine Geschwindigkeit von 100 und mehr km/h bei. Er verringerte sie auch hinter dem Ortseingangsschild von Borken nur unwesentlich. Etwa in Höhe der Einmündung der Straße „An der Steingrube“ setzte er, nachdem er mehrfach auf- und abgeblendet hatte, zum Überholen eines anderen Personenkraftwagens an, indem er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 bis 85 km/h auf die linke Fahrbahnseite überwechselte. Die Asphaltdecke der Fahrbahn ist dort 6 m breit. Sie geht auf der (in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) linken Straßenseite ohne Bordstein in einen Grünstreifen über, der etwa 50 bis 80 cm vom Fahrbahnrand entfernt mit Bäumen bepflanzt ist, hinter denen sich ein 3,5 m breiter Gehweg hinzieht. Vor dieser Baumreihe, aber noch auf dem Grünstreifen am Rande der Fahrbahn, stand oder ging beim Herankommen des Angeklagten in Richtung Bocholt – also dem Angeklagten entgegen – der Kreisverwaltungsangestellte █████. Er wurde von dem linken Scheinwerfer des von dem Angeklagten gesteuerten Kraftwagens erfasst, auf die Motorhaube des Wagens geschleudert, stieß mit der linken Schädelhälfte durch die linke Seite der gebogenen Windschutzscheibe und prallte dann gegen den linken Rahmen dieser Scheibe. Dabei wurde ihm die linke Schädeldecke gespalten; sein Körper rutschte sodann an der linken Wagenseite entlang und wurde auf den linken Gehweg geschleudert. █████ war sofort tot.

Der Angeklagte fuhr nach dem Zusammenstoß mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Anschließend stellte er den Wagen zunächst in der Nähe des Bahnhofs in Borken und später am Bahnhof Marbeck-Heiden ab, um mit dem Zug weiterzufahren. Bald darauf wurde er festgenommen.

II.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, dass die Hauptverhandlung ohne sachlichen Grund nicht im Gerichtssaal, sondern im großen Rathaussaal der Stadt Borken abgehalten worden sei. Dadurch sei ein „Fluidum“ erzeugt worden, das möglicherweise das Gericht an der freien Beweiswürdigung und gerechten Urteilsfindung gehindert habe. Der Fall sei vergleichbar mit einer Hauptverhandlung, die unter starker Anteilnahme der Bevölkerung auf einem öffentlichen Platz veranstaltet werde.

Die Rüge ist unbegründet, falls sie überhaupt zulässig ist. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer wurde die Hauptverhandlung in Borken abgehalten, weil während derselben sowohl die in der Stadt Borken gelegene Unfallstelle als auch der von dem Angeklagten bei der Tat gesteuerte, in Bochum sichergestellte Kraftwagen im Beisein aller Verfahrensbeteiligten sowie der Sachverständigen und Zeugen besichtigt werden sollten und auch besichtigt wurden. Als Sitzungssaal wurde der große Rathaussaal benutzt, weil der einzige Sitzungssaal des Amtsgerichts von Borken für eine Verhandlung des Schöffengerichts benötigt wurde und weil der kleine Rathaussaal nicht alle zur Hauptverhandlung zugezogenen Personen aufnehmen konnte. Der Verhandlung wohnten etwa 30 bis 40 Zuhörer bei; die Sitzplätze des Saales waren nur zum Teil besetzt. Während der Hauptverhandlung herrschten Ruhe und Ordnung. Angeklagter und Verteidiger hatten ihre Plätze so, dass sie sowohl der Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen sehr gut folgen als auch sich ungehindert untereinander verständigen konnten. Weder der Angeklagte noch der Verteidiger haben dem Kammervorsitzenden in der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben, dass sie sich in der Verteidigung behindert fühlten.

Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Angeklagte oder der Verteidiger in seinem Recht auf ein unbeeinflusstes Verfahren beeinträchtigt fühlen konnte. Bei der Wahl des Sitzungssaals durfte und musste der Vorsitzende auch für die Wahrung der Öffentlichkeit der Verhandlung durch Zulassung von Zuhörern sorgen.

2. Mit der Sachrüge wendet sich die Revision dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung für schuldig befunden und einen schweren Fall der Unfallflucht (§ 142 Abs. 3 StGB) angenommen hat; jedoch zu Unrecht.

a) Zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) vermisst die Revision Feststellungen über Fahrfehler des Angeklagten, die für den Tod des █████ ursächlich waren. Dass der Angeklagte mit einer im innerstädtischen Verkehr verbotenen Geschwindigkeit gefahren sei, so macht die Revision geltend, reiche allein nicht aus, ihn der fahrlässigen Tötung für überführt zu erachten. Nach seiner unwiderlegten Einlassung habe der Angeklagte den von ihm befahrenen Straßenraum sorgfältig beobachtet, aber kein Lebewesen vor sich auf der Fahrbahn gesehen. Der Unfall könne nur darauf zurückgeführt werden, dass der Fußgänger unvorsichtig und ohne Rücksicht auf den nahenden Personenkraftwagen des Angeklagten die Fahrbahn betreten habe. Bei einer solchen Verkehrswidrigkeit aber hätte nach der Ansicht der Revision auch ein mit zulässiger Geschwindigkeit fahrender Kraftfahrzeugführer den Zusammenstoß nicht vermeiden können.

Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Feststellungen des Landgerichts. Danach stand oder ging █████ „noch auf dem Grünstreifen“ am Rande der Fahrbahn, als er von dem Wagen des Angeklagten erfasst wurde. Die Strafkammer hat das rechtsirrtumsfrei aus der Art der Verletzungen des █████ sowie daraus geschlossen, dass der Angeklagte den Fußgänger im Lichte der zeitweilig aufgeblendeten Scheinwerfer nicht erblickt hat. Zwar schließe diese letzte Erwägung nicht aus, dass █████ erst im letzten Augenblick vor dem Herankommen des Angeklagten die Fahrbahn betrat, als dieser nur mit Abblendlicht fuhr. Ein solches Verhalten wäre jedoch wegen des Nahens zweier Kraftwagen so unvernünftig gewesen, dass es nur als entfernte Möglichkeit in Betracht kam. Sie schied das Landgericht ersichtlich als höchst unwahrscheinlich aus.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung legt die Strafkammer dem Angeklagten zur Last, dass er bei schlechter Sicht mit weit überhöhter Geschwindigkeit einen anderen Personenkraftwagen überholte und dabei auf der 6 m breiten Straße „zwangsweise an die linke Straßenkante geriet“, obwohl er sich sagen musste, dass dort Fußgänger stehen könnten, die die Straße überqueren wollten und bis an den Straßenrand getreten seien, um den Verkehr zu beobachten (S. 14 UA); und: Der Angeklagte musste damit rechnen, dass er die Fußgänger wegen der schlechten Sicht nicht rechtzeitig erkennen konnte (S. 15 UA).

Danach hat das Landgericht die für den Tod des █████ ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten einmal darin gesehen, dass er beim Überholen zu nahe an den die asphaltierte Fahrbahn begrenzenden Grünstreifen heran-, wenn nicht gar auf diesen gefahren ist, zum anderen darin, dass er eine Geschwindigkeit einhielt, die ihm eine ausreichende Beobachtung des vorausliegenden Fahrbahnbereichs und ein rechtzeitiges Anhalten vor einem erkannten Hindernis unmöglich machte. Das ist rechtlich bedenkenfrei. Dass der Angeklagte übrigens auch die ihm bei seiner Fahrweise nur noch beschränkt mögliche Beobachtung der Fahrbahn grob vernachlässigt hat, ergibt sich aus seiner eigenen Einlassung, er habe während des Überholens nach rechts gesehen, um festzustellen, ob sich in dem eingeholten Personenkraftwagen ein Bekannter befinde (S. 9 UA).

b) Gegen den Schuldvorwurf der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit (§§ 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) wendet die Revision ein, angesichts des dem Unfall vorausgegangenen Fahrverhaltens des Angeklagten, das an dessen Fahrkunst besonders hohe Anforderungen gestellt habe, sei die bei dem Angeklagten festgestellte Blutalkoholkonzentration kein ausreichender Beweis dafür, dass er durch Trunkenheit am Steuer den Verkehr gefährdet habe; davon könne nur dann „die Rede sein“, wenn die Fahrweise des Angeklagten in ganz bestimmter Weise zu beanstanden wäre.

Diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht entnahm der „risikofreudigen, kritik- und hemmungslosen Fahrweise“ des Angeklagten, dessen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit mindestens 1,26 ‰ betrug (S. 12 UA), dass er auf Grund des vorausgegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war (S. 12/13 UA). Das ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte durch seine „hemmungs- und rücksichtslose Fahrweise“ den dann getöteten █████ in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, also eine Gemeingefahr herbeigeführt hat (S. 14 UA). Dass die Strafkammer den Angeklagten nur der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung für überführt erachtet hat, obwohl es überzeugt war, er sei sich seiner Fahruntüchtigkeit bewusst gewesen (S. 13 UA), beschwert ihn nicht.

c) Schließlich wird auch der Schuldspruch wegen Verkehrsunfallflucht durch die Feststellungen getragen. Die Revision wendet sich insoweit selbst nur gegen die Annahme eines besonders schweren Falles. Sie meint, ein solcher liege nur dann vor, wenn der Täter im vollen Bewusstsein der Schwere des Unfalls das Verkehrsopfer seinem Schicksal überlässt und dieses daher einen weiteren Schaden erleidet, der bei sofortiger Hilfe hätte abgewandt werden können. Dieser Fall sei hier nicht gegeben, weil der Angeklagte niemanden erblickt habe, den er angefahren haben könnte, und weil er deshalb zunächst nicht daran gedacht habe, einen Menschen angefahren zu haben.

Das ist feststellungswidrig. Das Landgericht war vor allem auf Grund der erheblichen Beschädigungen des Unfallwagens und des aus ihnen zu folgernden starken Anpralls davon überzeugt, dass sich dem Angeklagten schon im Unfallzeitpunkt die Vermutung aufdrängen musste und aufgedrängt hat, einen Menschen – nicht nur ein Tier – angefahren zu haben (S. 11, 15, 16 UA).

Die Verurteilung wegen eines besonders schweren Falls der Unfallflucht hat die Strafkammer mit dem ungewöhnlichen Maß von Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit begründet, das der Angeklagte durch seine „vielstrebige und kaltblütige Flucht“ nach der Verursachung eines schweren Verkehrsunfalls, aber auch schon durch das dem Unfall vorausgegangene Verhalten (heimliches Entführen des Kraftwagens, Fahren ohne Fahrerlaubnis und ohne genügende Fahrübung, unverantwortliches „Jagen“ über die Landstraßen) bewiesen hat (S. 15, 16 UA). Das ist rechtsbedenkenfrei. Dass █████ durch den Zusammenstoß sofort getötet wurde, ihm also nicht mehr hätte geholfen werden können, steht der Annahme des § 142 Abs. 3 StGB nicht entgegen.

Nicht vereinbar mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Annahme von Tateinheit zwischen den Verkehrsvergehen und der Unfallflucht (BGH VRS 21, 341, 343, 422, 423 f.; 22, 121, 124; ferner 4 StR 463/60 vom 2. Dezember 1960, angeführt in DAR 1961, 77 unter XIII mit weiteren Fundstellen). Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert.

3. Der Strafausspruch einschließlich der Verhängung einer Sperrfrist auf Lebenszeit (§ 42m Abs. 3 StGB) und die ihm zugrunde liegenden Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, von der Revision übrigens auch nicht angegriffen.

KrummeMartinFlitner
SauerLang-Hinrichsen