Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 133/61
Datum
19.05.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Kernfrage war, ob er den Zeugen zur uneidlichen Falschaussage angestiftet und ob sein späteres Zurücktreten Straffreiheit begründet. Der Senat hält die Beweiswürdigung des Landgerichts für tragfähig und verneint die Voraussetzungen der Strafbefreiung nach § 49a StGB. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage bzw. zum Meineid ist nach § 159 StGB auch bei Nichtverwirklichung der Haupttat strafbar (erfolgloser Anstiftungstatbestand).

2

Die Strafbefreiung nach § 49a StGB setzt voraus, dass der Täter freiwillig und ernstlich versucht hat, die Begehung der Tat zu verhindern; ein bloßes Nachgeben wegen der Bedenken des Gelegenheitszeugen genügt nicht.

3

Die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts ist für die Revisionsinstanz bindend und darf nur bei erkennbaren Denkgesetzenbrüchen, Verstößen gegen allgemeine Erfahrungssätze oder sonstigen erheblichen Rechtsfehlern durch die Revision durchbrochen werden.

4

Widersprüche oder Ungenauigkeiten in der Aussage eines einzelnen Zeugen schließen eine Verurteilung nicht aus, wenn das Gericht insgesamt überzeugt ist, dass der Angeklagte die Anstiftung gewollt und versucht hat.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 19. Dezember 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Paul ███ aus ████, dort geboren am ██ ███ ████, wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1961, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. ██████████████████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ █████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. Dezember 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid unter Einbeziehung einer früher gegen ihn u. a. wegen Zuhälterei erkannten Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Die auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß mit Tatsachen belegt und daher einer Nachprüfung entzogen.

II. Die Sachrüge ist unbegründet.

1. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte war am 20. November 1959 u. a. wegen Zuhälterei verurteilt worden. Er hatte gegen das Urteil Berufung eingelegt und erstrebte seine Freisprechung von dem Vorwurf der Zuhälterei u. a. mit der Behauptung, er habe in der für das Verfahren maßgeblichen Zeit nur von Geld gelebt, das er von seiner früheren Arbeitstätigkeit besessen und durch die Verpfändung von Hausrat oder den Verkauf von Kleidungsstücken erworben habe. Zum Beweis für die letztgenannte Behauptung benannte er den Zeugen ████████, der bekunden sollte, dass ihm der Angeklagte einen Mantel und einen Anzug verkauft habe. Dieser Zeugenbenennung war folgendes vorausgegangen:

Der Angeklagte kannte █████████ von früher her; er traf ihn im Gefängnis wieder und erzählte ihm während einer Freistunde von seinem Strafverfahren wegen Zuhälterei. Dabei kam ihm der Gedanke, er könne ██████ für eine ihn – den Angeklagten – entlastende Aussage im Berufungsverfahren gewinnen. Er forderte ███ während verschiedener Freistunden insgesamt dreimal auf, für ihn als Zeuge – der Wahrheit zuwider – zu bekunden, er – ███████ – habe von dem Angeklagten einen Mantel und einen Anzug gekauft. Nach der Überzeugung der Strafkammer rechnete der Angeklagte mit der Vereidigung des ███████ vor Gericht; er billigte diese auch. ██ schob eine Zusage hinaus und teilte dem Angeklagten schließlich nach der dritten Aufforderung seine Bedenken wegen der Vereidigung mit. Daraufhin gab ihm der Angeklagte zu verstehen, dass er keinen Eid leisten solle. Gleichwohl benannte er ████ ███ in der Folgezeit als Zeugen; dieser verneinte jedoch in der Berufungsverhandlung wahrheitsgemäß den Kauf der Kleidungsstücke und bekundete, von dem Angeklagten zu einer gegenteiligen Aussage aufgefordert worden zu sein.

2. Das Landgericht glaubte dem Angeklagten nicht, dass er von Anfang an keinen Meineid des ███ gewollt habe. Es gewann vielmehr die Überzeugung, der Angeklagte habe sehr wohl mit der Vereidigung des Zeugen gerechnet und diese auch gewollt. Erst beim dritten Treffen, bei dem ███ Bedenken wegen des Eides geäußert und zu erkennen gegeben habe, dass er wegen der Gefahr der Vereidigung das an ihn gestellte Ansinnen einer unwahren Aussage ablehnen werde, habe der Angeklagte – so führt die Strafkammer im Urteil aus – eingenickt und ██████ zu verstehen gegeben, dass er nicht schwören solle. Der Angeklagte habe das nur getan, um ██████ nicht ganz als Zeugen zu verlieren. Wenngleich ihm an sich nur mit einem Zeugen gedient gewesen sei, der bereit war, seine Falschaussage zu beschwören, habe der Angeklagte es doch vorgezogen, ██████ für eine uneidliche Falschaussage zu gewinnen, als ihn als Zeugen überhaupt zu verlieren.

3. Diese Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Vergeblich wendet die Revision ein, das Urteil könne „von der alleinigen Aussage des ███ nicht getragen werden, da der Zeuge nicht nur in wesentlichen Dingen sich – wie auch im Urteil festgestellt – widersprochen hat, sondern die Aussage auch unwahr ist“. Bei diesem Einwand handelt es sich um einen Angriff auf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters (§ 261 StPO), der nur durchdringen könnte, wenn ein denkgesetzlicher Fehlschluss oder ein Verstoß gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz erkennbar wäre. Das ist nicht der Fall. Das Landgericht konnte sehr wohl die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte den Zeugen ███ zu einem Meineid anstiften wollte, dass er das – für ███ – erkennbar und von diesem erkannt – auch versuchte und dass er von seinem dreimaligen Ansinnen erst zurücktrat, als er merkte, ███ werde nicht darauf eingehen, sondern „sich nur zu einer uneidlichen Falschaussage bereit finden“. Das, was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich außerhalb des Rahmens zulässiger Rügen (§ 337 Abs. 1 StPO). Das gilt insbesondere auch für die neuen Tatsachenbehauptungen und den angebotenen Zeugenbeweis.

b) Einen Denkfehler sieht die Revision darin, dass das Landgericht dem Angeklagten einerseits eine beachtliche Gerichtserfahrung zuspricht und daraus folgert, er habe gewusst, dass Zeugen im Strafverfahren grundsätzlich vereidigt würden (S. 4 UA), andererseits aber ihm die „ungewöhnliche Dummheit“ zutraut, in ███ einen Zeugen benannt zu haben, der sich schon vor seiner Benennung entschieden geweigert habe, das auszusagen, was zum Freispruch des Angeklagten hätte führen müssen. Die Revision will aus diesem vermeintlichen Widerspruch den Schluss gezogen wissen, dass die Einlassung des Angeklagten, ██ habe sich ihm für eine Falschaussage angeboten, vor der Darstellung des Zeugen, von dem Angeklagten angestiftet worden zu sein, den Vorzug verdiene und dass deshalb die Verurteilung des Angeklagten durch die Aussage des ███████ nicht getragen werde.

Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Nach den bindenden Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte selbst zugegeben, dreimal an ███ wegen einer Falschaussage herangetreten zu sein; er hat nur in Abrede gestellt, ██ einen Meineid angesonnen zu haben. Nach der Feststellung des Landgerichts trifft es auch nicht zu, dass ███ sich „entschieden weigerlich gehalten hat, das auszusagen, was unbedingt zu einem Freispruch hätte führen müssen“; ███ hat sich lediglich geweigert, die ihm zugemutete Falschaussage zu beschwören. Die „ungewöhnliche Dummheit“ des Angeklagten, einen so „gefährlichen Zeugen“ benannt zu haben, erklärt die Strafkammer damit, dass es dem Angeklagten zwar in erster Linie auf einen Zeugen ankam, der „die Unwahrheit mit letzter Konsequenz“ zu bekunden bereit war, dass er aber – da er kein Mittel unversucht lassen wollte, im Berufungsverfahren einen Freispruch zu erzielen – angesichts der Weigerung ██████████ zu schwören, wenigstens die „wenn auch nur geringe Chance“ wahrnehmen wollte, eine ihm günstige uneidliche Aussage des Zeugen zu erreichen. Diese Würdigung verstößt weder gegen ein Denkgesetz noch gegen einen Erfahrungssatz.

4. Straffreiheit nach § 49a Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 StGB kommt dem Angeklagten nicht zugute. Durch seine Äußerung, ██ solle keinen Eid leisten, hat er nicht aus freien Stücken den ████ zunächst angesonnenen Meineid verhindert (§ 49a Abs. 3 Nr. 1 StGB); denn er suchte den Zeugen nicht von sich aus von dem Verbrechen abzuhalten, sondern war vielmehr nach der rechtlich bedenkenfreien Überzeugung des Landgerichts nur „wegen der Bedenken des Zeugen zu einem Nachgeben bereit“ (S. 4 UA). Unter diesen Umständen kann auch nicht davon gesprochen werden, dass er sich im Sinne von § 49a Abs. 4 StGB freiwillig und ernstlich darum bemüht hätte, den Meineid zu verhindern. Abgesehen davon wäre der Angeklagte in jedem Falle wegen erfolgloser Anstiftung des ███ zur uneidlichen Falschaussage strafbar geblieben (§ 159 StGB).

5. Der Strafausspruch und die Bildung einer Gesamtstrafe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dadurch, dass das Landgericht von der zwingend vorgeschriebenen Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§§ 45, 49a Abs. 1, 154, 161 StGB; vgl. BGH LM Nr. 24 zu § 49a StGB) abgesehen und die Frage der möglichen Aberkennung der Eidesfähigkeit (vgl. BGH LM Nr. 6 zu § 161 StGB) nicht geprüft hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

SauerMartinFlitner
KrummeLang-Hinrichsen