Revision: Entfall der Verurteilung wegen Entführung mangels Strafantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 132/92
- Datum
- 02.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein subjektives oder gesetzlich vorgesehenes Erfordernis eines Strafantrags führt bei dessen Fehlen zur Unzulässigkeit oder Unverfolgbarkeit des betreffenden Delikts und verhindert eine Verurteilung wegen dieses Delikts.
Erfolgt in der Revision die Aufhebung oder Änderung eines Schuldspruchs, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend ändern, ohne notwendigerweise die verhängte Strafe aufzuheben, wenn sichergestellt ist, dass die Strafzumessung bei Wegfall des Delikts unverändert geblieben wäre.
Bei Tateinheit mehrerer Delikte ist zu prüfen, ob der Wegfall eines einzelnen Delikts die Bemessung der Einzel- oder Gesamtstrafe beeinflusst; bleibt der einschlägige Strafrahmen gleich, kann die Strafe bestehen bleiben.
Das Revisionsgericht kann die weitergehende Revision verwerfen, wenn die übrigen Verurteilungen und die festgestellte Schuldhaftigkeit der Taten die Aufrechterhaltung des Strafmaßes rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 25. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 132/92 vom 2. April 1992 in der Strafsache gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. Oktober 1991 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten, der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung und der Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als die Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) zu entfallen hat, weil ein Strafantrag von der Verletzten nicht gestellt worden ist (§ 238 Abs. 1 StGB). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche, denn der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht im Hinblick auf den festgestellten Schuldgehalt der Taten auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn die tateinheitliche Verurteilung nach § 237 StGB nicht erfolgt wäre. Trotz der Änderung des Schuldspruchs ist der Strafrahmen, aus dem die Einzelstrafe zu entnehmen war, gleichgeblieben.
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