Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Ablehnung von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 3 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 132/91
Datum
30.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung des Urteils, weil zwei Beweisanträge zu Kontoinformationen als bedeutungslos abgelehnt wurden. Das Gericht stellte fest, der Ablehnungsbeschluss enthalte keine hinreichenden Erwägungen, insbesondere keine Angaben, ob die Unerheblichkeit rechtlicher oder tatsächlicher Natur sei. Da die abgelehnten Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsprüfung und die Tatfrage erheblich waren, wurde die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss, der einen Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit nach § 244 Abs. 3 StPO zurückweist, muss die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter die Unerheblichkeit ableitet.

2

Der Ablehnungsbeschluss hat ausdrücklich anzugeben, ob die Gründe rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind; stützt sich die Unerheblichkeit auf tatsächliche Umstände, sind diese konkret zu benennen.

3

Sind die beantragten Beweise zur Klärung eines zentralen widersprüchlichen Tatbestandsmerkmales geeignet, liegt Bedeutung nicht offenkundig vor und der Beweisantrag ist zuzulassen.

4

Ergibt sich aus dem Urteil selbst, dass das Gericht die fraglichen Tatsachen für die Tat- oder Rechtsfolgenbewertung berücksichtigt hat, kann deren spätere pauschale Zurückweisung nicht trägt; dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 30. November 1990

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 4 StR 132/91 in der Strafsache gegen CJ aus ████, geboren am Jürgen ███ 1952 in █████████████, zur Zeit in Haft, sowie ███ aus ███, ██, geboren am ██, Andreas ██ 1962 in ██, wegen schweren Raubes.

Nach Anhörung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat dieser am 9. April 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Meitzner wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten Sander wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der von beiden Revisionsführern erhobenen Verfahrensbeschwerde der unzulässigen Ablehnung zweier von ihnen gestellter Beweisanträge Erfolg.

Der Angeklagte Meitzner hatte sich dahin eingelassen, „er habe dem Zeugen Miller im November 1988, als dieser zur Entgiftung als Alkoholiker im Krankenhaus gewesen sei, 500,-- DM geliehen, weil ██████ Geld zur Bezahlung von Rechnungen und Miete gebraucht habe“ (UA 14). Miller hatte bestritten, damals vom Angeklagten Geld erhalten zu haben. Die Verteidiger stellten daraufhin folgende Beweisanträge:

„1. In der Strafsache gegen ██████████ beantrage ich die Vernehmung des ████████████████████ ███ ██████████████ █, Hauptstelle, für das Konto des Zeugen ███ █ zu █████ über die Hauptstelle.

███ ███████████ wird ergeben, dass das Konto des Zeugen in den Jahren 1988/1989 zeitweilig gesperrt war, ██ ████ ███████, dass der Zeuge trotz Vorsprachen keine Abhebungen vornehmen konnte. Diese Zeiträume belaufen sich zusammengenommen auf mehrere Monate.

2. In der Strafsache gegen ███████ beantrage ███ ███ die Einvernahme des Sachbearbeiters ███ der Volksbank ████████ █, der das Girokonto zugunsten des █████████ █████ betreut.

Dieser wird bekunden, dass der Angeklagte im Verlauf der Jahre 1988/1989 trotz teilweise überzogenem Konto bei persönlicher Vorsprache Zahlungen aus seinem Konto jederzeit erhielt.“

Diese Anträge lehnte die Strafkammer mit folgendem Beschluss ab:

„Die Beweisanträge zu 1. und 2. (betreffend die Konten des Zeugen Müller und des Angeklagten Meitzner) werden als unbegründet zurückgewiesen, weil die beantragten Beweise für die Frage, ob der Angeklagte im November/Dezember 1988 im Marienhospital in ███ ein Darlehen von 500,-- DM gegeben hat, ohne Bedeutung sind (§ 244 Abs. 3 StPO).“

So durften die Beweisanträge nicht abgelehnt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst. Es muss gesagt werden, ob diese Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur sind. Wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen diese angegeben werden. Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich sachgemäß auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage einrichten können und das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob der Tatrichter bei der Ablehnung des Beweisantrages von richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist (BGH NStZ 1981, 401 m.w.N.; BGHR § 244 Abs. 3 Satz 1 Bedeutungslosigkeit 1, 9 und 11).

Diesen Erfordernissen genügt der Beschluss des Landgerichts nicht. Die tatsächliche Bedeutungslosigkeit liegt hier auch nicht auf der Hand, so dass sich deswegen die Rüge als unbegründet erweisen würde (vgl. BGHR aaO Bedeutungslosigkeit 12). Denn die Frage, ob der Angeklagte Meitzner dem Zeugen Müller ein Darlehen gegeben hatte oder nicht, war für die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen (schweren) Raubes und des Angeklagten Sander wegen Beihilfe zu dieser Tat von entscheidender Bedeutung. Insoweit standen sich die Angaben des Angeklagten ███████ und des Zeugen ████ gegenüber, und das Landgericht musste – mangels anderer Anhaltspunkte – besonders sorgfältig prüfen, wem von beiden Glauben zu schenken sei (vgl. BGH StV 1990, 99). Dass das Landgericht der Frage der Vermögensverhältnisse des Angeklagten Meitzner und des Zeugen ███████ im Gegensatz zur Begründung des die Beweisanträge ablehnenden Beschlusses durchaus Bedeutung beigemessen hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen. Dort führt das Landgericht nämlich aus, die Aussage des Zeugen Müller sei glaubhaft, „denn der Angeklagte ████████ war im November 1988 selbst in so schlechten finanziellen Verhältnissen, dass er es sich gar nicht leisten konnte, großzügig über 500,-- DM zu verfügen“ (UA 16). Da das angefochtene Urteil mithin auch auf der fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge beruht, musste es aufgehoben werden.

Die Sachbeschwerde bedarf daher keiner Erörterung mehr.

Der Senat weist aber für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass – falls das Gericht wieder zu der Ansicht gelangt, der Angeklagte ██████ habe keine Forderung gegenüber dem Zeugen ███████ gehabt – näher zu prüfen sein wird, ob der unbekannt gebliebene Dritte durch seine Bemerkung, mit der „███ schon die Birne einschlagen“, die Hantel könne man [REDACTED], die Forderung des Angeklagten ████████ unterstützen wollte und ob dieser diese Äußerung gehört und so aufgefasst und zur Durchsetzung einer unberechtigten Forderung dieses Eingreifens des unbekannten Dritten ausgenutzt hat; nur dann wäre die Verurteilung wegen schweren Raubes gerechtfertigt (vgl. Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 27 Rdn. 28).

Hinsichtlich des Angeklagten ██████ wird genauer zu prüfen sein, ob er nicht auch noch bei der Inpfandnahme der Uhr in laienhafter Sicht an das Bestehen einer auch diese Maßnahme rechtfertigenden Forderung glaubte (vgl. zur rechtlichen Bewertung auch BGH NStZ 1988, 216; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 3 und 5). Insoweit müsste der „Schuldschein“ (UA 9/10) näher erörtert werden, in dem einerseits eine Forderung von 500,-- DM anerkannt, andererseits aber das Unvermögen des Manfred ██████ zur Begleichung dieser Forderung festgestellt und dafür von der „vorläufigen Überlassung“ der Uhr gesprochen wird. Warum in dem Schuldschein sodann eine Deckung in Höhe von 700,-- DM angenommen wird (UA 10 Schreibfehler?), bleibt unverständlich.

SteindorfSalgerMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf