Revision verworfen; Wiedereinsetzung zur Begründung von Verfahrensrügen unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 132/90
- Datum
- 05.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach §349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ein Wiedereinsetzungsantrag, der darauf gerichtet ist, Verfahrensrügen nachträglich weiter zu begründen, ist unzulässig und kann verworfen werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).
Wer in der Revisionsinstanz unterliegt, hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; hierzu gehören auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Die Annahme der Unbegründetheit der Revision setzt voraus, dass keine revisionsrechtfertigenden Verfahrens- oder Rechtsfehler festgestellt werden, die das Urteil zuungunsten des Angeklagten beeinflussen würden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. September 1989
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 132/90
in der Strafsache gegen Harry Herbert K. ████ („Causa MC“), dort geboren am ███ 1950, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. September 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung, der auf die weitere Begründung von Verfahrensrügen gerichtet ist, wird als unzulässig verworfen (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Jahnke | Salger | Meyer-Goßner | |||
| Goydke | Steindorf |