Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Wiedereinsetzung zur Begründung von Verfahrensrügen unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 132/90
Datum
05.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach §349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Ein gestellter Wiedereinsetzungsantrag zur weiteren Begründung von Verfahrensrügen wurde als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach §349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein Wiedereinsetzungsantrag, der darauf gerichtet ist, Verfahrensrügen nachträglich weiter zu begründen, ist unzulässig und kann verworfen werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).

3

Wer in der Revisionsinstanz unterliegt, hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; hierzu gehören auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

4

Die Annahme der Unbegründetheit der Revision setzt voraus, dass keine revisionsrechtfertigenden Verfahrens- oder Rechtsfehler festgestellt werden, die das Urteil zuungunsten des Angeklagten beeinflussen würden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 14. September 1989

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 132/90

in der Strafsache gegen Harry Herbert K. ████ („Causa MC“), dort geboren am ███ 1950, zur Zeit in Haft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. September 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung, der auf die weitere Begründung von Verfahrensrügen gerichtet ist, wird als unzulässig verworfen (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

JahnkeSalgerMeyer-Goßner
GoydkeSteindorf