Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Nichtprüfung der Notwehrgrenze beim Anfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 132/86
Datum
08.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt; Unfallflucht verneint. Auf Revision hebt der BGH das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung. Er hält das zweite Anfahren zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für notwehrlich auch bei höherer Beschleunigung als Schrittgeschwindigkeit. Das Landgericht habe nicht geprüft, ob Zeitmangel oder psychischer Druck schuldhaftes Verhalten ausschließen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr rechtfertigt ein beschleunigtes Anfahren auch über Schrittgeschwindigkeit hinaus, soweit dies zur sofortigen Beseitigung einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist.

2

Zur Beurteilung einer schuldhaften Überschreitung der Notwehrgrenze muss der Tatrichter feststellen, ob dem Handelnden Zeit für eine sachgerechte Reaktion verblieb oder objektive Umstände ein schuldloses Fehlverhalten erklären können.

3

Unterlässt das Gericht die Auseinandersetzung mit naheliegenden Möglichkeiten, die Fahrlässigkeit in Zweifel ziehen, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.

4

Fahrlässige Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort können verfahrensrechtlich eine Tat i.S.v. § 264 StPO bilden; bei derartigen Rechtsfehlern ist das Urteil vollständig aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 28. August 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 132/86 in der Strafsache gegen

1) Wolfgang Thomas ██ aus ███, geboren am ███ ██ 1956 in ███,

2) Heike ██ aus ███, geboren am ██ 1963 in ███,

wegen fahrlässiger Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 8. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 28. August 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt und ein Fahrverbot gegen sie verhängt. Vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat sie sie freigesprochen.

Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.

Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerden durchgreifen.

Wie der Generalbundesanwalt in seinem, den Beschwerdeführern bekannt gemachten Antragsschreiben vom 20. März 1986, auf das im Übrigen verwiesen wird, zutreffend dargelegt und auch die Strafkammer im Grunde nicht verkannt hat, befanden sich die Angeklagten in einer Notwehrlage, als sie zum Zweiten Mal anfuhren, um die Gefahren abzuwenden, die ihnen von dem sich am Fahrzeug festhaltenden späteren Verletzten ████ und seinen mindestens vermeintlich näher kommenden Begleitern drohten. Da der erste Versuch, ██████████ durch ein Anfahren mit mäßiger Geschwindigkeit abzuschütteln, fehlgeschlagen war, durften die Angeklagten nunmehr schneller anfahren und erheblicher beschleunigen, um diese Gefahren sofort und endgültig zu beseitigen. Die Auffassung der Strafkammer, sie hätten dazu keinesfalls schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen, kann nicht geteilt werden.

Die im Urteil getroffenen Feststellungen lassen auch nicht den sicheren Schluss zu, die Angeklagten hätten im Laufe des weiteren Geschehens, etwa durch zu rasantes Fahren oder durch zu spätes Reagieren auf eine nunmehr dem ████████ drohende Gefahr, schuldhaft die Grenzen der Notwehr überschritten. Insbesondere ist nicht festgestellt, welchen Zeitraum der Anfahrvorgang bis zum Absturz ███ in Anspruch nahm und in welchem Zeitpunkt die Angeklagten bemerken konnten, dass er den Boden unter den Füßen verlor und vom Fahrzeug mitgeschleppt wurde. Angesichts der verhältnismäßig kurzen Anfahrstrecke von 30 Metern und eines bisher ebenfalls nicht erörterten möglicherweise hohen Beschleunigungsvermögens des Geländewagens kann der Senat deshalb nicht ausschließen, dass den Angeklagten zu einer sachgemäßen Reaktion keine Zeit mehr verblieb oder dass sie jedenfalls, nicht zuletzt mit Rücksicht auf den psychischen Druck, unter dem sie standen, im Falle eines objektiven Fehlverhaltens schuldlos falsch reagierten. Mit diesen nahe liegenden Möglichkeiten hat sich die Strafkammer im Urteil nicht auseinandergesetzt.

Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang zwingt, weil die fahrlässige Körperverletzung und die Unfallflucht verfahrensrechtlich eine Tat im Sinne des § 264 StPO bilden (vgl. Hürxthal in KK § 264 StPO Rdnr. 7 aa).

LaufhütteSalgerJahnke
HürxthalGoydke