Treffer
BGH Urteil

Revision in fahrlässiger Tötung: Aufhebung wegen mangelhafter Ursachenermittlung bei Reifenmangel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 132/69
Datum
09.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Nebenkläger führt zur Aufhebung des Landgerichtsurteils und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung. Der BGH bestätigt, dass der Angeklagte sich auf eine kurz zuvor ohne Beanstandung durchgeführte Zwischenuntersuchung der Bremsen verlassen durfte. Gleichwohl war der bekannte katastrophale Reifenzustand bei Nässe für eine verkehrsangepasste Geschwindigkeitsminderung ausschlaggebend; die Ursächlichkeit des Reifenmangels ist unter Einbeziehung eines Sachverständigen erneut zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer kurz zuvor ohne Beanstandung vorgenommenen amtlichen Zwischenuntersuchung kann sich der Fahrer darauf verlassen und ist nicht verpflichtet, zusätzlich eine eigene Bremsprobe vorzunehmen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Mängel vorliegen.

2

Hat der Fahrzeugführer Kenntnis von stark abgefahrenen Reifen und herrschen nasse Fahrbahnverhältnisse, muss er seine Geschwindigkeit derart vermindern, dass das Fahrzeug trotz verminderter Haftung jederzeit sicher anzuhalten ist.

3

Ein verkehrswidriges Verhalten ist dann nicht ursächlich für den Erfolg, wenn ein verkehrsgerechtes Verhalten zum gleichen Erfolg geführt hätte; die Ursächlichkeit ist mithin unter Berücksichtigung der unter den gegebenen Verhältnissen angemessenen Geschwindigkeit zu ermitteln.

4

Werden zugleich Ordnungswidrigkeiten/Übertretungen berührt, sind die Verjährungs- und Verfahrensvorschriften des EGOWiG/OWiG zu beachten und gegebenenfalls zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 18. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 132/69

in der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrer Willy █ aus ██, geboren ████████████ 1924 in ███

Nebenkläger: Landwirt Adolf ████ und Eheleute Paul und Berta █████, alle aus ██, ███, Kreis ██

wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Bundesrichter Dr. Spiegel

als beisitzende Richter, ████████████████ in der Verhandlung, █████████████████████████ bei der Verkündung des Urteils

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Dr. ███ ██ als Verteidigerin, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, gegen den der Vorwurf der fahrlässigen Tötung erhoben war, ist nur wegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO, § 36 Abs. 2 StVZO i. V. m. § 21 StVG zu einer Geldstrafe von 120,– DM verurteilt worden. Die Revision der Nebenkläger beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

I. Verfahrensbeschwerde

Auf die beiden Aufklärungsrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.

II. Sachbeschwerde

1. Die Auffassung der Strafkammer, dem Angeklagten könne nicht als Pflichtwidrigkeit zur Last gelegt werden, dass er die unterschiedliche Bremswirkung des Sattelschleppers nicht gekannt hat, begegnet keinen Bedenken. Das Fahrzeug war am Tage vor dem Unfall durch den zuständigen Beamten beim Bundesbahnbetriebswerk der sog. Zwischenuntersuchung unterzogen worden. Bei dieser amtlich veranlassten Untersuchung wird auch eine eingehende Bremsprüfung vorgenommen. Da der als Zeuge vernommene verantwortliche Werkmeister bei der Prüfung und der Rückgabe des Sattelschleppers die Bremsen nicht beanstandete, durfte sie auch der Angeklagte ohne zusätzliche eigene Prüfung für einwandfrei und verkehrssicher halten, als er tags darauf das Fahrzeug bestieg. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte sei gehalten gewesen, vor Antritt der Fahrt auch von sich aus noch einmal eine Bremsprobe vorzunehmen, stellt bei dieser Sachlage eine Überspannung der dem Angeklagten obliegenden Sorgfaltspflicht dar. Anders wäre es, wenn die Untersuchung mehrere Tage zurückgelegen hätte und der Sattelschlepper in dieser Zeit stark beansprucht worden wäre.

2. Der Zustand der Reifen des Sattelschleppers war dem Angeklagten dagegen bekannt. Er wusste, dass die Reifen zum Teil kein Profil mehr aufwiesen, dass bei einem von ihnen sogar die Leinwand schon teilweise sichtbar war. Er selbst hatte den Werkmeister auf den Reifenzustand aufmerksam gemacht und dieser hatte ihn wegen des Reifenwechsels auf den Beginn der folgenden Woche vertröstet. Da das dienstliche Verhältnis des Angeklagten zu dem Werkmeister aus dem Sachverhalt des Urteils nicht hervorgeht, soll dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte etwa die Möglichkeit hatte, sich wegen neuer Reifen an einen Vorgesetzten zu wenden. Jedenfalls ist der Ausgangspunkt der Strafkammer verfehlt, wenn sie meint, der Angeklagte könne wegen fahrlässiger Tötung deshalb nicht verurteilt werden, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden kann, dass „der Unfall sich bei einer Abbremsung des Sattelschleppers aus einer Geschwindigkeit von 60 km/h auch dann ereignet hätte, wenn sämtliche Reifen in einwandfreiem Zustand gewesen wären“.

Bei dem Sattelschlepper des Angeklagten handelt es sich, da die Kontrollleuchte eine Überschreitung der Geschwindigkeit von 60 km/h anzeigte, so dass der Angeklagte jeweils auch sofort abbremste, offensichtlich um ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 to, für das gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 StVO auf Straßen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt ist. Da bei dem Angeklagten als Berufskraftfahrer das Wissen vorauszusetzen ist, dass abgefahrene Reifen bei Nässe nicht die gleiche Haftfähigkeit besitzen wie gut profilierte und dass bei nasser Straße daher die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs in höchstem Maße gefährdet ist, musste der Angeklagte, wenn er die ihm dienstlich obliegende Fahrt schon überhaupt durchführte, spätestens mit dem Beginn des Nieselregens seine Geschwindigkeit so herabmindern, dass er bei jeder Gefahr ohne die Schwierigkeiten, die ein nicht mehr griffiger Reifen verursacht, anhalten konnte. Bei dem festgestellten „katastrophalen Reifenzustand“ durfte er also auf keinen Fall die vom Gesetzgeber zugelassene Höchstgeschwindigkeit ausnutzen. Er durfte dann vielmehr nur eine ganz niedrige Geschwindigkeit fahren. Vor allem durfte er nicht so nahe an den Vorausfahrenden heranfahren, dass er, wie es geschah, nur noch durch eine Vollbremsung den Anprall vermeiden konnte.

Die Strafkammer hat die richtige Antwort auf die Frage nach der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten verfehlt, weil sie nicht von dieser selbstverständlichen Pflicht des Angeklagten ausgegangen ist. Sie hätte zunächst prüfen und klären müssen, welche Geschwindigkeit für den Angeklagten – wenn er schon das Gebot des § 36 Abs. 2 Satz 2 StVZO übertrat – unter den festgestellten Straßen- und Witterungsverhältnissen noch angemessen war. Nur wenn sich hierbei herausstellen würde, dass es zu dem Unfall – etwa wegen der unterschiedlichen Bremswirkung – auch bei einer mit Rücksicht auf den schlechten Zustand der Reifen angemessen verminderten Geschwindigkeit gekommen wäre, würde die Ursächlichkeit des verbotswidrigen Reifenzustandes für den Unfall und damit der Vorwurf gegen den Angeklagten, den Unfall verschuldet zu haben, entfallen. Ein verkehrswidriges Verhalten ist für den eingetretenen Erfolg nur dann nicht ursächlich, wenn auch ein verkehrsgerechtes Verhalten zu dem gleichen Erfolg geführt hätte (BGHSt 11, 1; BGH VRS 24, 205; vgl. für einen ähnlichen Fall auch BGH VRS 32, 37).

Der Tatrichter wird daher die Frage der Ursächlichkeit unter Hinzuziehung eines Sachverständigen erneut zu prüfen haben, wobei zu beachten ist, dass sich nach den bisherigen Feststellungen bei einer dem Reifenzustand und den Witterungsbedingungen angemessenen Geschwindigkeit und geringerer Annäherung an den Vordermann eine Vollbremsung vermutlich erübrigt hätte.

3. Soweit der Angeklagte wegen einer Übertretung verurteilt worden war, wird die neue Strafkammer nun die Bestimmungen des Art. 158 EGOWiG sowie des § 17 OWiG zu beachten und gegebenenfalls die Frage der Verjährung zu prüfen haben.

4. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 24.10.1968 gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist mit dessen Aufhebung gegenstandslos geworden.

MayrBortzlerSanders
RotbergSpiegel