Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Betrugsverurteilungen teils aufgehoben, Zurückverweisung wegen fehlender Vermögensschadensfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 132/62
Datum
15.06.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen mehrere Verurteilungen wegen Betrugs ein. Der BGH hob in mehreren Fällen das Urteil auf, weil die Feststellungen zum Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB nicht ausreichten, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Andere Rügen wurden verworfen; in einem Fall wurde der Freispruch bestätigt und notwendige Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB liegt nicht bereits in der bloßen wirtschaftlichen Belastung durch den Abschluss eines gegenseitigen Vertrags; erforderlich ist ein das Vermögen wesentlich treffender Nachteil wie die Verursachung einer konkreten Vermögensminderung oder die Herbeiführung ernsthafter wirtschaftlicher Not.

2

Die bloße Darstellung einer allgemeinen wirtschaftlichen Belastung genügt in der Regel nicht, um einen Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB zu begründen; nur erhebliche Einschränkungen der wirtschaftlichen Existenz oder vermögensschädigende Maßnahmen können dies begründen.

3

Eine Aufklärungsrüge, die pauschal beanstandet, der Tatrichter habe Vernehmungen nicht auf alle klärungsbedürftigen Punkte erstreckt, ist unbeachtlich, weil das Revisionsgericht nicht in der Lage ist, die behaupteten Unterlassungen nachzuvollziehen.

4

Verfahrensrügen müssen nach § 344 Abs. 2 StPO konkrete Tatsachen benennen; allgemeine Vorwürfe ohne spezifische Tatsachenbezeichnungen genügen nicht zur Begründung eines Verfahrensmangels.

5

Bei einem vom Tatrichter freigesprochenen Angeklagten, gegen den kein begründeter Tatverdacht verbleibt, sind dessen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 StPO); zudem führt die Aufhebung der Verurteilung eines Mitangeklagten aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig zur Aufhebung der insoweit betreffenden Verurteilung des Mitangeklagten (§ 357 StPO).

Vorinstanzen

großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 8. November 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Franz ███ aus ███ (Kreis ███), geboren am ██ 1926 in ███, wegen Betrugs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts in Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 8. November 1961 mit den Feststellungen in den Fällen 3 (HC) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die Aufhebung erstreckt sich im Falle 5 (OC) auf die Verurteilung des Mitangeklagten [REDACTED] und auf die gegen ihn ausgesprochene Gesamtstrafe.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die dem Angeklagten im Falle 2 (S) erwachsenen notwendigen und ausscheidbaren Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten a) in den Fällen 4 bis 7 des Urteils je wegen Betrugs und im Falle 3 (HC) wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten zwei Wochen Gefängnis verurteilt.

Seine auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision muss außer im Falle 4 zur Aufhebung der Verurteilungen führen.

1. Im Falle 4 erreichte es der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten [REDACTED] durch bewusst unwahre Angaben gegenüber dem Bauern [REDACTED], dass dieser ihnen in der irrigen, von ihnen bewusst hervorgerufenen Meinung, seine Blitzschutzanlage sei reparaturbedürftig und müsse instand gesetzt werden, widrigenfalls die Feuerversicherung im Schadensfalle keinen Ersatz leiste, den schriftlichen Auftrag über eine vollständige Blitzschutzanlage erteilte, obwohl seine Anlage völlig in Ordnung war. Die Kosten der Instandsetzung, zu deren Bezahlung [REDACTED] die Auftragserteilung verpflichtete, hätten, wenn es zur Ausführung des Auftrags gekommen wäre, etwa 900 DM betragen. Die Reparatur unterblieb jedoch, weil [REDACTED] von Nachbarn erfahren hatte, „die Vertreter arbeiteten nicht korrekt“, sich weigerte, den erteilten Auftrag ausführen zu lassen. [REDACTED] wurde von der Firma [REDACTED] auf Zahlung einer Abstandssumme von 360 DM verklagt.

Mit Recht sieht die Strafkammer den dem Bauern [REDACTED] vom Angeklagten vorsätzlich zugefügten Vermögensschaden darin, dass er sich vertraglich verpflichtete, eine Ergänzung seiner Blitzschutzanlage mit einem Kostenaufwand von etwa 900 DM vornehmen zu lassen, obwohl seine bereits bestehende Anlage nicht reparaturbedürftig war.

2. Das Vortragen der Revision, die Strafkammer habe bei Vernehmung des Zeugen [REDACTED] im Falle [REDACTED] entgegen den Anregungen der Verteidigung zu weiterer Aufklärung nicht alles für die Wahrheitsfindung Erforderliche ermittelt, muss bereits daran scheitern, dass eine Aufklärungsrüge des Inhalts, der Tatrichter habe die Vernehmungen des Zeugen nicht auf alle der Klärung bedürftigen Punkte erstreckt, unbeachtlich ist. Denn das Revisionsgericht ist nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Tatrichter nicht dennoch die angeblich unterbliebene Aufklärung versucht hat, selbst wenn er sich darüber im Urteil nicht äußert.

3. Die Strafkammer ist, wie ihre [REDACTED] und ihre Beweiswürdigung im Falle [REDACTED] ergeben, der Überzeugung, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene [REDACTED], der den schriftlichen Auftrag unterzeichnet hatte, sei hierzu berechtigt gewesen, mochte, wie die Revision behauptet, auch nicht er, sondern sein Vater Eigentümer des Anwesens gewesen sein. Sie hat deshalb mit Recht einen vollendeten Betrug angenommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch den Vertragsabschluss zwischen dem Sohn [REDACTED] und dem Angeklagten der Vater [REDACTED] als Eigentümer des Anwesens oder der Sohn verpflichtet wurde. Im einen wie im anderen Fall wurde der Vertragspartner des Angeklagten deshalb geschädigt, weil er eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 900 DM übernommen hatte.

4. Der Vorwurf der Revision, die vom Angeklagten an den beiden ersten Tagen der Hauptverhandlung „beantragten Fragen“ seien „vom Gericht in vielen Fällen nicht zugelassen worden“, ist zu allgemein und enthält nicht die im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben von bestimmten Tatsachen, die einen Verfahrensmangel enthalten könnten.

5. Das übrige Revisionsvorbringen zum Falle 4) richtet sich gegen die Feststellungen der Strafkammer, insbesondere gegen die, dass die bestehende Blitzschutzanlage in Ordnung war. Insoweit können die Ausführungen in der Revisionsbegründung in diesem Rechtszug nicht beachtet werden.

1. In den übrigen Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt ist und bei denen er ebenfalls wie im Falle [REDACTED] – sei es als Allein-, sei es als Mittäter – bei verschiedenen Bauern durch bewusst unwahre Angaben die Erteilung eines Auftrags zur Neuverrichtung oder Ergänzung von Blitzschutzanlagen erzielte, kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichen für die Annahme, den getäuschten Bauern sei ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB entstanden. Die Strafkammer verweist zur Begründung dieser Annahme in allen Fällen auf den unter Nr. 1 des Urteils erörterten Fall [REDACTED], bei dem der Beschwerdeführer nicht beteiligt war. [REDACTED] ließ sich ebenfalls infolge von Vorspiegelungen der Vertreter der Firma [REDACTED], darunter des Mitangeklagten [REDACTED], zu einem Auftrag zum Bau einer Blitzschutzanlage an seinen Gebäuden bewegen. Den dem Bauern [REDACTED] entstandenen Vermögensschaden bejaht die Strafkammer mit folgender Begründung: Zwar habe [REDACTED] mit Unterzeichnung des Auftrags einen Anspruch auf den Bau einer Blitzschutzanlage erhalten, die in etwa dem Vertragspreis entspreche. Der Vermögensschaden sei aber darin zu sehen, dass dem Getäuschten, „gemessen seinen zu der Zeit angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen, durch die von ihm eingegangene Verpflichtung eine erhebliche Geldleistung auferlegt wurde, die seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einschränkte und ihm die Möglichkeit nahm, das Geld für andere, vielleicht notwendigere Zwecke auszugeben“. Durch den gerade erstellten Neubau sei [REDACTED] finanziell nicht so gestellt gewesen, „dass er das Geld für die Blitzschutzanlage ohne Einschränkung seiner sonstigen Bedürfnisse hätte aufwenden können“.

Feststellungen solcher Art reichen, wie der erkennende Senat in seinem Beschluss 4 StR 166/61 vom 16. August 1961 (BGHSt 16, 321 ff.) näher ausgeführt hat, in der Regel nicht aus, einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB anzunehmen. Die bloße wirtschaftliche Belastung, die aus dem Abschluss eines gegenseitigen, auf den Austausch gleichwertiger Leistungen gerichteten Vertrags für einen Vertragsschließenden erwächst, ist noch kein Vermögensschaden in diesem Sinn. Allerdings kann er darin liegen, dass jemand sich infolge des Abschlusses eines Vertrags zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt sieht oder dadurch einen starken Mangel an Mitteln erleidet, durch den er in eine bestimmte nahe Gefahr wirtschaftlicher Schwierigkeiten gerät, beispielsweise seine Lebenshaltung auf das Maß der Befriedigung der notwendigsten Bedürfnisse herabdrücken muss. Den Feststellungen des Landgerichts ist jedoch wenigstens in den Fällen, in denen der Angeklagte [REDACTED] verurteilt worden ist, ein so gearteter Sachverhalt nicht zu entnehmen.

2. Bei diesem Ergebnis braucht weder auf die verfahrensrechtlichen Einwände der Revision, die sich gegen die Verurteilungen in den unter III. 1. erwähnten Fällen richten, noch auf die sachlich-rechtlichen Angriffe eingegangen zu werden. Immerhin wird das Landgericht Gelegenheit nehmen, den insoweit beachtlichen Teil der Revisionsbegründung zu berücksichtigen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten [REDACTED] im Falle 2 [REDACTED] freigesprochen. Ihren Feststellungen in diesem Fall zufolge begleitete er zwar den früheren Mitangeklagten [REDACTED]. Verhandlungsgegner [REDACTED] war jedoch allein [REDACTED], der den Bauern durch täuschende Angaben zum Abschluss eines Vertrags auf Ergänzung seiner Blitzschutzanlage bewog. Der Angeklagte [REDACTED] hielt sich, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, während der ganzen Verhandlung abseits und trat erst nach Beendigung des Gesprächs und nach Unterzeichnung des Vertrags hinzu. Die Strafkammer begründet den Freispruch des Angeklagten mit der Bemerkung, ihm könne „unter diesen Umständen“ nicht nachgewiesen werden, dass er sich an den betrügerischen Verhandlungen [REDACTED] in irgend einer Form beteiligt habe. Er sei deshalb mangels Beweises freizusprechen.

Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass diese Feststellungen keinen begründeten Verdacht gegen den Angeklagten übrig lassen. Deshalb hätte die Strafkammer die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen in diesem Fall der Staatskasse auferlegen müssen (§ 467 Abs. 2 StPO). Diese Entscheidung hat der Senat selbst nachgeholt, da die Feststellungen der Strafkammer insoweit keiner Ergänzung mehr fähig und bedürftig sind.

Im Falle 5 (OC) ist der Mitangeklagte [REDACTED] als Mittäter wegen Betrugs verurteilt. Der sachlich-rechtliche Mangel (Annahme eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB), der in diesem Fall zur Aufhebung des Urteils beim Angeklagten [REDACTED] geführt hat, hat gemäß § 357 StPO zur Folge, dass das Urteil insoweit auch zugunsten [REDACTED] aufgehoben werden muss.

KrummeLang-HinrichsenBörtzler
SauerFlitner

Zitiert (1)