Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Hehlerei aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 132/59
Datum
29.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen zweifacher Hehlerei zu insgesamt sechs Monaten Haft verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung im einen Fall auf, weil es an einem Mitwirken zum Absatz i.S.v. §259 StGB fehlt, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Im Übrigen wird die Revision verworfen; es ist zudem zu prüfen, ob eine Täuschung (Betrug) vorliegt und ob §74 StGB anzuwenden ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei nach §259 StGB setzt ein Mitwirken bei der Verwertung, dem Absatz oder der Verschleierung der Sache voraus; bloßes Entgegennehmen und Einbehalten eines Kaufpreisrestes ohne Mitwirkung am Absatz begründet Hehlerei nicht.

2

Zum Tatbestand der Hehlerei gehört ein Handeln, das dem wirtschaftlichen Verwertungsinteresse des Täters dient; dies erfordert ein bewusstes Mitwirken an der Absatz- oder Verwertungsphase.

3

Wenn Geld im Zusammenhang mit der Verwertung einer gestohlenen Sache durch Täuschung erlangt wurde, kommt stattdessen eine Prüfung auf Betrug in Betracht; das Gericht hat zu ermitteln, ob eine Täuschung zur Zahlungsveranlassung vorlag.

4

Ist eine Verfahrensrüge nicht fristgerecht gemäß §§344 Abs.2 Satz2, 345 StPO erhoben, ist sie unzulässig und bleibt unbeachtet.

5

Bei teilweiser Aufhebung von Verurteilungen hat das Tatgericht gemäß §74 StGB zu prüfen, ob der verbleibende Freiheitsstrafenanteil durch eine Geldstrafe ersetzt werden kann, weil der Strafzweck dadurch erreicht werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 31. Oktober 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen die Schaustellerin Alma Johanne F. C.______________, geborene ███, geboren am ███ in ███, aus ██ ██ ███, ██ ██ ██████, wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Dr. Geiler, Senatspräsident als Vorsitzender,

Dr. Schalscha, Bundesrichter,

Dr. Willms, Bundesrichter,

Hoepner, Bundesrichter,

Prof. Dr. Lange, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. Oktober 1958, soweit die Angeklagte wegen in zwei Fällen begangener Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, im Umfang der Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten verurteilt, die aus zwei Einzelstrafen von fünf und zwölf Monaten Gefängnis gebildet worden ist.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht fristgemäß gemäß §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO begründet worden und daher unzulässig.

Auf die Sachrüge hin ist die Verurteilung der Angeklagten wegen Hehlerei im Fall II A aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben. Ihr liegen folgende Feststellungen zugrunde:

„Der Schaustellergehilfe █████ hatte Ende Mai 1954 der bäuerlichen Bezugs- und Absatzgenossenschaft ██ in ██ und Ende Juni 1954 dem Sägewerksbesitzer in ██ ██ je zwei Reifen für Lastkraftwagen ██ gestohlen.

Die Angeklagte hatte erfahren, dass der Schausteller Heinrich █████ zwei von diesen Autoreifen für 80 DM gekauft und darauf eine Anzahlung von 30 DM geleistet hatte. Sie nutzte nun die nächste Gelegenheit, um hinter dem Rücken des Mitangeklagten ██ in ██ den ██████ aufzusuchen und ihm den Restkaufpreis von 50 DM für diese beiden Reifen „abzuverlangen“. Diesen Betrag behielt sie für sich (UA 8).“

Bei der Strafzumessung wird nochmals erwähnt, dass die Angeklagte „die 50 DM, die die Diebe von ██████ noch bekommen sollten, ohne ihre Kenntnis und hinter ihrem Rücken in die eigene Tasche steckte“ (UA 27). Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts spricht das Urteil mehrmals zu Unrecht von den „von ihr gehehlten Reifen“ (UA 22 und 24).

Diese Reifen hat die Angeklagte aber weder an sich gebracht noch bei ihrem Absatz bei anderen mitgewirkt. Zur Begehungsart verweist die Strafkammer (UA 24) irrtümlich auf das in RGSt 53, 54 abgedruckte Urteil. Dort hatte der Angeklagte dem Täter der Vortat – eines Betruges – dadurch bei der Sicherung des Erlöses der strafbaren Handlung geholfen, dass er im Auftrag des Betrügers den Kaufpreisrest von dem hehlerischen Ankäufer abholte und ihm nach Einbehaltung eines Lohnes für diesen Dienst an den Betrüger und sonstige Beteiligte ablieferte. Darin lag das einverständliche „Mitwirken des Helfers zur wirtschaftlichen Verwertung der Sache, das dem auf Absatz gerichteten Interesse des Täters zu dienen bestimmt ist“, das ein „Mitwirken zum Absatz bei anderen“ im Sinne des § 259 StGB darstellt (vgl. BGHSt 9, 137, 138 mit weiteren Hinweisen).

An einem solchen Mitwirken der Angeklagten mit ██ fehlt es hier nach den eindeutigen Feststellungen des Landgerichts. Daher kann ihre Verurteilung wegen Hehlerei nicht bestehen bleiben. Demzufolge entfällt auch der Senatstenor.

Das Landgericht wird aber aufzuklären haben, ob die Angeklagte den Schausteller ███ durch Täuschung zur Zahlung von 50 DM █████████ und dadurch einen Betrug entweder zu seinem oder zu Nachteil eines Dritten begangen hat.

Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch zum zweiten Hehlereifall sind offensichtlich unbegründet. Trotzdem aber muss auch die Strafe wegen dieses Vergehens aufgehoben werden, weil nach § 74 StGB zu prüfen sein wird, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann, wenn die Angeklagte sich durch die Einziehung des Geldes bei ███████ nicht strafbar gemacht haben sollte und so nur noch eine Strafe von zwei Monaten Gefängnis übrig bliebe.

Dr. SchalschaGeilerHoepner
WillmsDr. Lange-Hinrichsen