Treffer
BGH Urteil

Revisionen zu unbefugter Ingebrauchnahme (§248b StGB) und Jugendstrafe: Mitfahrer vs. Nutzer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 132/58
Datum
02.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionsverfahren betreffen mehrere Angeklagte wegen Diebstahls und unbefugter Ingebrauchnahme von Kraftfahrzeugen. Der BGH verwirft die Revision des TC, hebt die Verurteilung der Angeklagten KC auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung. Er stellt klar, dass §248b StGB nur das Ingebrauchnehmen durch Ingangsetzen oder Inganghalten erfasst; bloße Mitfahrer sind regelmäßig keine Täter, können aber Gehilfen sein. Ergänzende Feststellungen werden angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Sinne des § 248b StGB nimmt ein Kraftfahrzeug nur in Gebrauch, wer es als Fortbewegungsmittel durch Ingangsetzen oder Inganghalten benutzt.

2

Bloße Mitfahrer, die sich lediglich die vom Fahrer geschaffene Lage zunutze machen, nehmen das Fahrzeug nicht ‚in Gebrauch‘ und sind daher regelmäßig nicht Täter i.S.d. § 248b StGB.

3

Die Teilnahme an einer vom Fahrer bewerkstelligten Fahrt kann Beihilfe zur unbefugten Ingebrauchnahme darstellen, wenn dadurch der Entschluss des Fahrers zur Weiterbenutzung bewusst unterstützt wird.

4

Sind aus dem Tat- und Feststellungsstand nicht sicher Aussagen über Täter- oder Gehilfenstellung möglich, hat das Tatgericht ergänzende Feststellungen zu treffen.

5

Die Rüge, das Gericht habe weitere Ermittlungen anstellen müssen, ist unbeachtlich, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche zusätzlichen Beweismittel hätten eingeholt werden sollen.

Vorinstanzen

Landgericht in ██████, 10. September 1957

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

1) den Bergknappen ██ ████ █████ aus W[REDACTED], dort geboren am ███,

2) ███████████████ Horst █ ██ aus W[REDACTED], dort geboren am ███████████████,

3) den Maschinenbauer ██████, dort geboren am ██,

wegen schweren Diebstahls u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

I. Gegen die Angeklagte KC wird das Urteil des Landgerichts in ██████ vom 10. September 1957, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten TC wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Zur Revision des Angeklagten TC:

1) Ihn hat die Strafkammer wegen vier vollendeter und drei versuchter schwerer Diebstähle, wegen eines einfachen Diebstahls und wegen unbefugter und ohne den Besitz eines Führerscheins begangener Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs in zwei Fällen zu einem Jahr Jugendgefängnis verurteilt.

Seine Revision kann keinen Erfolg haben. Was er in seiner Rechtsmittelbegründung im einzelnen ausführt, richtet sich im Fall II (versuchter Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Frau DC) zum Teil in unzulässiger Weise gegen die Feststellung der Strafkammer, dass das an der Gartenpforte der Frau XC befindliche Schloss nicht offen war und vom Angeklagten gewaltsam aufgerissen wurde. Die Rüge, die Strafkammer hätte auf die Einlassung des Angeklagten, das Schloss sei offen gewesen, weitere Ermittlungen anstellen müssen, ist schon deshalb unbeachtlich, weil nicht angegeben ist, welche weiteren Beweismittel das Landgericht hätte benutzen sollen.

Auch der Angriff gegen das Strafmaß geht fehl. Die Strafkammer hat zu Ungunsten des Angeklagten u. a. strafschärfend berücksichtigt, „dass er in mehreren Fällen den größten Tatbeitrag geleistet hat“ (UA S. 28). Allerdings fehlen bei der Schilderung der einzelnen Taten im Urteil außer dem Fall II (Frau XC) und IV (Kaufmann HC) Einzelheiten über Art und Maß der Mitwirkung des Angeklagten. Der Bemerkung in den Strafzumessungsgründen kommt aber auch an dieser Stelle des Urteils die Bedeutung einer ergänzenden Feststellung zu.

Was die Revision im Übrigen gegen das Strafmaß geltend macht, geht offensichtlich fehl.

Die allgemeine Sachrüge gibt allerdings Anlass zu prüfen, ob nicht darin eine Verletzung des § 20 JGG liegt, dass die Strafkammer die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt und sich auch nicht ausdrücklich mit dieser Frage im Urteil befasst hat. Ihre Strafzumessungserwägungen lassen indessen deutlich erkennen, dass sie dem Angeklagten keinesfalls eine solche Strafaussetzung bewilligen wollte. Sie berücksichtigt zu seinen Ungunsten seine Vorstrafen (wegen Mundraubs richterlich ermahnt, wegen Verkehrsvergehen ein Freizeitarrest), insbesondere aber eine Bestrafung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Unter Hinweis darauf, dass der Angeklagte einer strengeren Erziehung bedürfe, als er sie bisher durch seine Eltern erhalten hat, von denen der Vater infolge seiner Invalidität nur geringen erzieherischen Einfluss auf ihn besitzt, bringt die Strafkammer zum Ausdruck, sie halte eine Jugendstrafe von einem Jahr für notwendig, um nachhaltig erzieherisch auf ihn einzuwirken und ihn endgültig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Sinn dieser Ausführungen ist auch der, dass die Strafkammer die Verbüßung der Strafe im Interesse der Erziehung des Angeklagten für notwendig hält. Da diese tatrichterliche Überzeugung sich rechtlich nicht beanstanden lässt, ist dem Angeklagten ohne Rechtsverstoß Strafaussetzung zur Bewährung versagt geblieben.

II. Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten KC und ████████ müssen zur Aufhebung ihrer Verurteilung führen.

Die Strafkammer hat jeden dieser beiden Angeklagten eines Vergehens der unbefugten Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs für schuldig erachtet und sie zu Gefängnisstrafen von vier █████████ und drei █████████ Monaten verurteilt.

Den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen zufolge liefen die Beschwerdeführer eines Nachts in Gesellschaft des rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten WeC an einem Kraftfahrzeugparkplatz in W[REDACTED] vorbei. Während sie weitergingen, setzte WeC, wie sie aus einiger Entfernung beobachteten, einen Personenwagen in Gang, dessen eine Scheibe er eingeschlagen hatte, fuhr hinter ihnen her und forderte sie auf, einzusteigen. Sie lehnten dies zunächst ab. Nachdem WeC noch eine Strecke allein weitergefahren war und die beiden Beschwerdeführer ihn nach dem Besuch einer Wirtschaft wieder getroffen hatten, nahmen sie, und zwar zuerst KC und eine Weile später auch ████████, im Personenwagen Platz, um zusammen mit WeC eine „Spritzfahrt zu machen“. Alle drei fuhren dann in Richtung zur Autobahn. Entgegen der ursprünglichen Absicht, den Wagen in die Nähe des Parkplatzes zurückzubringen, blieb dieser im He[REDACTED]-Busch stehen, weil er in eine Moraststelle geraten war.

Dieser Sachverhalt erlaubt keine abschließende strafrechtliche Würdigung des Verhaltens der beiden Beschwerdeführer. Ein Kraftfahrzeug nimmt nur derjenige im Sinne des § 248b StGB „in Gebrauch“, der sich seiner als eines Fortbewegungsmittels durch das Ingangsetzen oder Inganghalten des Fahrzeugs bedient (BGHSt 11, 47/50). Das hat wohl Werner getan, jedoch keiner seiner beiden Begleiter. Sie haben sich vielmehr durch die Teilnahme an der von WeC bewerkstelligten Fahrt die Lage zunutze gemacht, die dieser bereits unabhängig von ihnen dadurch geschaffen hatte, dass er sich den Personenwagen dienstbar machte und die Verfügungsgewalt über ihn ausübte. Sie waren, wie in einem ähnlichen Fall bereits der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat (siehe NJW 1957, 300 [501] Nr. 5), bloße Mitfahrer.

Ohne dass sie die Fahrt WeCs verursacht hätten, kommt allerdings in Betracht, dass sie ihn durch die Teilnahme an der Fahrt von dem Zeitpunkt an, als sie zustiegen, in seinem Entschluss zur unbefugten Weiterbenutzung des Personenwagens bewusst unterstützten. Dann wären sie Gehilfen an der Straftat █████ gewesen.

Es ist aber auch möglich, dass We selbst ohne eine Beteiligung der beiden Beschwerdeführer das Fahrzeug weiter unbefugt gebraucht hätte. Dann hätte in ihrer Mitfahrt kein den Fahrer We unterstützender Beitrag gelegen (RGSt 76, 176).

Die Strafkammer wird ergänzende Feststellungen zu treffen haben, die es gestatten, das Verhalten der Beschwerdeführer strafrechtlich zutreffend zu beurteilen.

KrummeLang-HinrichsenFlitner
SeibertHübner