Revision wegen Meineids: Verurteilung wegen nicht angeklagter Aussage aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 132/53
- Datum
- 28.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegenstand der Urteilsfindung ist nur der in Anklage und Eröffnungsbeschluss bezeichnete geschichtliche Vorgang; hiervon abweichende selbständige eidesstattliche Aussagen dürfen nicht ohne formelle Ausweitung des Anklagegegenstands verurteilt werden.
Mehrere zu verschiedenen Zeiten vor verschiedenen Gerichten abgegebene eidesstattliche Bekundungen eines Zeugen bilden nur dann eine einheitliche Tat, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen.
Eine Verurteilung wegen einer Tat, die nicht rechtshängig geworden ist, setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft eine wirksame Nachtragsanklage (§200 Abs.1 StPO) erhebt oder das Gericht die Tat nach §266 StPO formell in das Verfahren einbezieht.
Fehlt die Rechtshängigkeit einer Tat, liegt ein prozessuales Erfordernis vor, das in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachten ist und zur Einstellung des Verfahrens nach §260 Abs.3 StPO führt.
Erstreckt sich die Anklage auf eine bestimmte Aussage, so bedarf es zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses bei Nichtverurteilung eines ausdrücklichen Freispruchs, der gegebenenfalls nach §354 StPO nachzuholen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 14. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Anni K. ██████, geborene ██, aus ███, geboren am ███ 1914 in ███, wegen Meineides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 14. Oktober 1952, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, mit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und das Verfahren in diesem Umfange auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Die Angeklagte wird ferner von dem Vorwurf freigesprochen, vor dem Amtsgericht Marsberg am 15. November 1949 vorsätzlich falsch geschworen zu haben. Auch insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision der wegen Meineides verurteilten Angeklagten ist begründet.
Anklage und Eröffnungsbeschluss legen der Beschwerdeführerin zur Last, am 15. November 1949 vor dem Amtsgericht Marsberg als Zeugin vorsätzlich falsch geschworen zu haben. Diesen Vorwurf hat die Strafkammer für nicht gerechtfertigt erachtet. Das Gericht hat die Angeklagte gleichwohl verurteilt, weil sie am 12. Mai 1950 vor dem Landgericht Arnsberg als Zeugin unter Eid bewusst die Unwahrheit gesagt habe.
Gegenstand der Urteilsfindung ist nur die in der Anklage bezeichnete Tat, das heißt der in der Anklageschrift gekennzeichnete geschichtliche Vorgang und alles, was bei natürlicher Betrachtung mit ihm in innerem Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang besteht zwischen mehreren, auf Grund selbständiger, inhaltlich völlig voneinander abweichender Beweisbeschlüsse vor verschiedenen Gerichten in weitem zeitlichen Abstand erstatteten und gesondert beschworenen Aussagen desselben Zeugen auch dann nicht ohne weiteres, wenn sie denselben Rechtsstreit betreffen. Die mehreren Eidesleistungen könnten vielmehr bei natürlicher Betrachtungsweise nur dann als Einheit gewertet werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen. Diese Möglichkeit scheidet indessen nach den getroffenen Feststellungen hier aus; denn am 15. November 1949 hat die Beschwerdeführerin eben das nicht gesagt, was ihr die Strafkammer bei der Bekundung vom 12. Mai 1950 als falsch beschworen vorwirft. Sie führt sogar aus, dass die Angeklagte,
wenn sie am 12. Mai 1950 einen Meineid geleistet habe, sich auf Grund des gegebenen Sachverhalts am 15. November 1949 dieses Verbrechens nicht habe schuldig machen können. Hieraus ergibt sich zwingend, dass die eidliche Zeugenaussage vom 15. November 1949, so wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, in keinem inneren Zusammenhang zu der Bekundung vom 12. Mai 1950 steht, sondern einen selbständigen geschichtlichen Vorgang bildet.
Haben somit Anklage und Eröffnungsbeschluss die Aussage vom 15. November 1949, nicht aber die vom 12. Mai 1950, zum Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung gemacht, so hätte wegen der Bekundung vom 12. Mai 1950 nur dann verhandelt und erkannt werden dürfen, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf diese Bekundung erstreckt und das Gericht sie mit Zustimmung der Beschwerdeführerin durch Beschluss in das Verfahren einbezogen hätte (§ 266 StPO). Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist indessen weder vom Staatsanwalt eine der Vorschrift des § 200 Abs. 1 StPO genügende Nachtragsanklage erhoben noch insbesondere von der Strafkammer ein dem Eröffnungsbeschluss entsprechender Beschluss nach § 266 StPO gefasst worden. Dass die Einbeziehung der Aussage vom 12. Mai 1950 in der Hauptverhandlung formlos erörtert und von der Angeklagten gebilligt worden ist, vermag die von der Verfahrensordnung zwingend geforderte förmliche Feststellung und Umgrenzung des Untersuchungsgegenstandes nicht zu ersetzen. Da somit das Verhalten der Beschwerdeführerin bei ihrer Aussage vom 12. Mai 1950 überhaupt nicht rechtshängig geworden ist, mangelt es insoweit an einer Prozessvoraussetzung, deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen eines am 12. Mai 1950 geleisteten Meineides kann somit nicht bestehen bleiben. Das Verfahren war insoweit vielmehr gemäß § 260 Abs. 3 StPO auf Kosten der Staatskasse einzustellen.
Fehlerhaft ist das angefochtene Urteil noch insoweit, als die Beschwerdeführerin von der Anklage, am 15. November 1949 einen Meineid geleistet zu haben, nicht freigesprochen worden ist. Die Strafkammer stellt fest, dass sich der gegen die Angeklagte erhobene Vorwurf, ihre Bekundungen bei der Vernehmung vom 15. November 1949 seien unvollständig gewesen, nicht aufrechterhalten lässt. Da die Aussage vom 15. November 1949, wie dargelegt, einen selbständigen Lebensvorgang bildet, bedarf es zwecks Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses insoweit eines Freispruchs, der gemäß § 354 StPO von hier aus nachzuholen war.
| Hille | Groh | Dr. Augustin | |||
| Engels | Martin |