Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung als Fahrerin des Fluchtwagens

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 131/93
Datum
22.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil ein, das die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und Unterschlagung verurteilte. Streitpunkt war, ob Mittäterschaft statt Beihilfe vorliegt und die Strafzumessung zu mild sei. Der BGH verwirft die Revision, bestätigt die Würdigung der Tatbeiträge und die Strafzumessung sowie das Fehlen konkreter Feststellungen zu bedingtem Vorsatz bei geladenen Waffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist auf Tatherrschaft, Intensität und Einfluss der Tatbeiträge abzustellen; Mitwirkung an Planung, Fahrertätigkeit oder Beuteanteil begründet nicht ohne Weiteres Mittäterschaft.

2

Die tatrichterliche Gesamtwürdigung der Beiträge ist im Revisionsverfahren nur zu beanstanden, wenn sie willkürlich oder auf unvollständigen Feststellungen beruht; eine bloße andere Gewichtung durch die Revision genügt nicht.

3

Die Strafzumessung bleibt im Rahmen des ermessensgebundenen Spielraums des Tatgerichts verbindlich, sofern alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und nachvollziehbar dargelegt sind.

4

Für die Annahme bedingten Vorsatzes bezüglich der Benutzung geladener Schusswaffen sind konkrete tatrichterliche Feststellungen erforderlich; bloße Vermutungen oder nicht gewürdigte Einlassungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 8. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 131/93 vom 22. April 1993 in der Strafsache gegen - █████ ███ geborene Eva Martina ███ aus ██████████████████, geboren am ███ 1960 in ████ wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a.

Leitsatz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1993, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Steindorf, Dr. Nehm, Dr. Tolksdorf als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 8. Oktober 1992 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung und wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt.

Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet in erster Linie, dass die Angeklagte nicht wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an der schweren räuberischen Erpressung verurteilt worden ist, und hält darüber hinaus die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe für zu milde. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen begingen die beiden als Täter der schweren räuberischen Erpressung verurteilten früheren Mitangeklagten ███ und ██████ einen bewaffneten Überfall auf eine Sparkasse. Die Angeklagte, die kurz zuvor eine enge Beziehung zu ██████ eingegangen war, hatte die beiden zum Tatort gefahren. Während des Überfalls war sie am Steuer des Fahrzeugs verblieben, um die Flucht zu sichern. Nach der Tat flohen ███████ und ██████ in dem von der Angeklagten gesteuerten Fahrzeug. Zur Tatzeit war die Angeklagte „unter dem Eindruck der gerade begonnenen intensiven Beziehung zu dem Angeklagten ███████ von diesem abhängig“. Dieser hatte sie zudem unter Hinweis auf die von ihr zuvor begangene Unterschlagung „unter Druck gesetzt und auch ansonsten bedroht“. Die Beute von etwa 110.000 DM wurde in der Weise geteilt, dass ███████ ein Drittel, ██████ und die Angeklagte zwei Drittel erhielten. Den Beuteanteil der Angeklagten, die im Wesentlichen kein Geld zur eigenen Verfügung erhielt, verwaltete ███████.

2. Bei diesem Sachverhalt lässt die Verurteilung der Angeklagten (nur) wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung keinen Rechtsfehler erkennen.

Wie auch die Revision einräumt, hat das Landgericht bei seiner Wertung die für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe maßgeblichen Grundsätze (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Tatherrschaft 1) nicht verkannt. Ihre Rüge, die Jugendkammer habe die Beiträge der Angeklagten im Zusammenhang mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Tat nur unzureichend gewürdigt, wird dem angefochtenen Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat alle Umstände, die für eine täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten sprechen könnten – nämlich ihre Mitwirkung an der Planung (durch Anfertigung von Wegeskizzen) und an der Tatausführung (als Fahrerin des Fluchtautos) sowie ihre Beteiligung an der Beute –, berücksichtigt. Wenn die Jugendkammer den Tatbeiträgen der Angeklagten ein eher untergeordnetes Gewicht beimisst, so ist diese Wertung entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Zutreffend weist die Jugendkammer insbesondere darauf hin, dass die Angeklagte bei der Planung und Vorbereitung nur insoweit beteiligt war, als ihre Kenntnis der Örtlichkeiten ███ und ██████ nützlich war, und dass ihr bei der eigentlichen Ausführung der Tat, auf deren Ablauf und Ausgang sie keinen Einfluss hatte, lediglich die Aufgabe der Fluchtsicherung zufiel. Zu Recht hat die Jugendkammer auch berücksichtigt, dass die Angeklagte unter dem Einfluss und Druck des Mitangeklagten ███████ gestanden hat. Soweit die Beschwerdeführerin insofern die zugrunde liegende Beweiswürdigung angreift, decken ihre Ausführungen keinen Rechtsfehler auf.

3. Auch die beanstandete Zumessung der Einzelstrafe wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung hält rechtlicher Überprüfung stand. Die ausführliche Darstellung der Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen (UA 74, 75, 79 – 82) lässt erkennen, dass die Jugendkammer im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen und gegeneinander abgewogen hat. Einen Rechtsfehler zeigt die Beschwerdeführerin auch insofern nicht auf. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, versucht sie im Wesentlichen nur, die von der Jugendkammer berücksichtigten Umstände anders zu gewichten und deren Wertung durch ihre eigene zu ersetzen. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass das Landgericht die Benutzung geladener Schusswaffen bei dem Überfall nicht strafschärfend berücksichtigt habe, findet ihre Wertung, die Angeklagte habe insoweit bedingten Vorsatz gehabt, in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage. Nach ihrer vom Landgericht allerdings insoweit nicht gewürdigten Einlassung hat die Angeklagte nicht gewusst, ob die Waffen geladen waren (UA 46).

Dass die Jugendkammer auf die Mindeststrafe des sich aus den §§ 250 Abs. 1, 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB ergebenden Strafrahmens erkannt hat, begegnet hier umso weniger Bedenken, als sie die Tat der Angeklagten als Ergebnis der erforderlichen Gesamtwürdigung mit nicht zu beanstandenden Erwägungen „unmittelbar an der Schwelle zum minder schweren Fall“ eingeordnet hat.

4. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils, soweit es die Angeklagte betrifft, keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

SalgerSteindorfTolksdorf
Meyer-GoßnerNehm