Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Bildung einer Gesamtstrafe bei Verbindung nach §237 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 131/91
Datum
18.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer erstinstanzlichen und einer im Berufungsverfahren verhängten Strafe. Der BGH hebt den Gesamtstrafenausspruch auf, da eine Verbindung nach § 237 StPO die Selbständigkeit der Verfahren bewahrt und somit keine Grundlage für eine Gesamtstrafe bildet. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung bleibt in sonstiger Hinsicht bestehen; die Aussetzung zur Bewährung wurde zu Recht versagt. Das das Berufungsverfahren betreffende Teilurteil wird an das OLG Hamm verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bildung einer Gesamtstrafe ist erforderlich, dass die beteiligten Strafen in einem einheitlichen Verfahren verhängt werden; eine bloße Verfahrensverbindung, die die Selbständigkeit der Verfahren erhalten lässt, rechtfertigt keine Gesamtstrafenbildung.

2

Die Verbindung eines Berufungs- mit einem erstinstanzlichen Verfahren nach § 237 StPO berührt die Selbständigkeit der Verfahren nicht und führt nicht zu einer Verschmelzung der Verfahrensinstanzen.

3

Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht zuständig für Entscheidungen, soweit sich die Revision gegen den Teil des Urteils richtet, der die Berufung der Staatsanwaltschaft betrifft; zuständig ist das Oberlandesgericht.

4

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung setzt besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB bzw. die Aussicht auf Rückfallverhütung voraus; fehlt dies, kann die Aussetzung zu Recht versagt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12. Oktober 1990

Amtsgericht Dortmund, 31. Januar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 131/91 in der Strafsache gegen Detlef Dieter C. ██ aus ████████, dort geboren am █████████ 1964, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 1991 gemäß §§ 348 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Oktober 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden ist. Insoweit hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil unzuständig, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 31. Januar 1989 richtet. Zuständig ist das Oberlandesgericht Hamm.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 31. Januar 1989, durch das der Angeklagte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und mit versuchter Nötigung zur Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war, ausgesprochen, „dass die Bewährungsaussetzung entfällt“. Aus den beiden Strafen hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Verweisung des das Berufungsverfahren betreffenden Teils des Urteils an das Oberlandesgericht Hamm.

1. Die Strafkammer hatte das bei ihr anhängige erstinstanzliche Verfahren, in dem der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung angeklagt worden war, mit einem bei einer kleinen Strafkammer des Landgerichts anhängigen Berufungsverfahren „zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“ verbunden. Eine Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 4 Rdn. 6), die zu einer Verschmelzung beider Verfahren zu einem einheitlichen erstinstanzlichen Verfahren führen würde (BGHSt 36, 348; 37, 15, 18), kam hier jedoch nicht in Betracht, da im amtsgerichtlichen Verfahren wegen der wirksamen Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch bereits (horizontale) Teilrechtskraft eingetreten war (BGHSt 36, 348, 350; 37, 15, 17). Rechtsgrundlage der Verbindung konnte daher nur § 237 StPO sein. Die Möglichkeit einer Verbindung eines bei einer kleinen Strafkammer anhängigen Berufungsverfahrens mit einem bei einer großen Strafkammer anhängigen erstinstanzlichen Verfahren desselben Gerichts nach dieser Vorschrift ist zwar in der Entscheidung BGHSt 26, 271 bejaht worden. Ob an dieser Rechtsansicht in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit von Verfahrensverbindungen festgehalten werden kann (vgl. dazu Meyer-Goßner DRiZ 1990, 284, 286), hat der Senat hier nicht zu entscheiden; denn die Verbindung zweier Verfahren nach § 237 StPO lässt jedenfalls die Selbständigkeit beider Verfahren unberührt (BGHSt 36, 348, 351). Da das Berufungsverfahren somit nicht in ein erstinstanzliches Verfahren übergegangen ist, war die Bildung einer Gesamtstrafe aus der im erstinstanzlichen und der im Berufungsverfahren verhängten Strafe in diesem Verfahrensstadium unzulässig (BGHSt 37, 42). Der Gesamtstrafenausspruch musste deshalb aufgehoben werden. Zur Entscheidung über den das Berufungsverfahren betreffenden Teil des Urteils ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG). Zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Hamm. Das hat der Senat gemäß § 348 Abs. 1 StPO ausgesprochen.

2. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung wendet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung, ob die deswegen verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, kam nicht in Betracht; das Landgericht hat nämlich rechtlich unbedenklich erklärt, dass weder die Erwartung bestehe, der Angeklagte werde sich auch ohne die Verbüßung von Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen, noch dass besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorlägen, die die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung rechtfertigen könnten (UA 27).

SalgerSteindorfMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf