Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortgesetzter Diebstahl und Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 131/84
Datum
22.03.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren die Annahme mehrerer selbständiger Einbruchsdelikte. Der BGH erkennt die Einbrüche als unselbständige Teilakte einer fortgesetzten Tat und ändert den Schuldspruch in fortgesetzten Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Einzelstrafen und die Gesamtstrafenfeststellung werden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision bleibt ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere aufeinanderfolgende Einbruchsdiebstähle sind als fortgesetzte Tat zu bewerten, wenn sie auf einer einheitlichen Tatplanung stehen und in der Ausführung eine sachliche sowie zeitliche Einheit bilden.

2

Der Gesamtvorsatz muss nicht vor Beginn aller Einzeltaten in allen Einzelheiten vorliegen; er kann bis zur Beendigung eines Tatteils gefasst und anschließend auf weitere Teile ausgedehnt werden.

3

Zwischen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und einem fortgesetzten Diebstahl liegt Tateinheit vor, wenn das Fahrzeug der Tatausführung dient (z.B. zur Sicherung/Verbergung der Beute) und die Handlungen in einem einheitlichen Geschehensablauf stehen.

4

Die Revision kann den Schuldspruch ändern, sofern nicht zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte mit Erfolg anders verteidigt hätte; eine solche Änderung kann die Aufhebung von Einzelstrafen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westfalen), 18. Oktober 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1954, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 18. Oktober 1983, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 9 bis 11 und 13 der Anklage wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird;

2. im Ausspruch über die Einzelstrafen in diesen Fällen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben; der Maßregelausspruch bleibt aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Mit Recht beanstandet die Revision in den Fällen 9 bis 11 und 13 der zugelassenen Anklage die Annahme von vier materiellrechtlich selbständigen Taten (§ 53 StGB). Die in den Fällen 9 bis 11 der Anklage dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen sind als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten, zu der die im Fall 13 erwähnte Tat in Tateinheit steht.

Nach den Feststellungen fassten der Angeklagte und seine Mittäter am Abend des Tattages den gemeinsamen Entschluss, noch etwas zu unternehmen, d. h. durch Einbrüche in den Besitz mitnehmenswerter Sachen zu kommen. In Verfolgung ihres Vorhabens suchten sie in Senden nacheinander die Cafeteria im Hallenbad und die Diskothek ████████ auf, wo sie die Örtlichkeit erkundeten und feststellten, dass verschiedene Geldspielgeräte vorhanden waren, deren gewaltsame Öffnung lohnend erschien. Sie kamen nunmehr überein, bis zur Schließung der Gaststätten zu warten und dann in diese einzubrechen. Dabei wurde eine Arbeitsteilung in der Weise verabredet, dass ███████ und FO jeweils gewaltsam in die Gaststätten eindringen sollten, während es Aufgabe von ███ sein sollte, mit seinem Pkw jeweils in der Nähe zu warten, um ███████ und FO Sicherheit zu geben und ihnen zu ermöglichen, die Beute im Kofferraum des Wagens zu verbergen. Entsprechend diesem Plan drangen ███████ und FO zunächst in die Räume der Cafeteria ein, wo sie Hartgeld und andere Gegenstände erbeuteten. Danach drangen sie auf die gleiche Weise in die Diskothek ██████ ein und entwendeten dort u. a. Hartgeld, ein Fernseh- und ein Videogerät. Nachdem sie die erbeuteten Gegenstände im Kofferraum des Wagens von ██ verstaut hatten, entschlossen sie sich, noch in eine in der Nähe gelegene Imbissstube einzubrechen. ███ sollte weiterhin Rückendeckung geben und mit dem Wagen warten. ██ und FO brachen auch in die Imbissstube ein, fanden aber keine Beute (UA 9 – 10).

Daraus ergibt sich eindeutig, dass die beiden Diebstähle aus der Cafeteria und der Diskothek jeweils unselbständige Teilakte einer fortgesetzten Handlung waren. Der von der Strafkammer vermisste Gesamtvorsatz (UA 21) ist hinreichend festgestellt. Er muss die geplante Tat nicht in allen Einzelheiten, lediglich insoweit vorweg umfassen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 26, 4, 7; st. Rspr.).

Der Angeklagte und seine Mittäter haben zunächst die Örtlichkeiten in beiden Lokalen erkundet und dann den Entschluss gefasst, in diese einzubrechen und aus den Geldspielgeräten Hartgeld zu entwenden. Diesen Plan haben sie auch ausgeführt.

Aber auch der versuchte Diebstahl aus der Imbissstube ist nach den bisher getroffenen Feststellungen als unselbständiger Teilakt der fortgesetzten Tat anzusehen. Denn ein Gesamtvorsatz darf nicht nur angenommen werden, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein sämtliche Teile der gesamten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst hat. Der Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung eines der Tatteile gefasst und danach jeweils auf weitere ausgedehnt werden (BGHSt 19, 323; 23, 333; 26, 4, 7 und st. Rspr.). Im vorliegenden Fall haben der Angeklagte und seine Mittäter die Beute aus dem Einbruch in die Diskothek ██████ im Pkw verstaut und sich daraufhin entschlossen, noch in die Imbissstube einzubrechen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zu dem Zeitpunkt, als sie anfingen, dieses Vorhaben zu verwirklichen, die bereits erlangte Diebesbeute noch nicht vollständig gesichert, der Einbruchsdiebstahl in die Diskothek also noch nicht beendet war. Hierfür spricht vor allem auch, dass das parkende Fahrzeug und die Täter einem Passanten verdächtig geworden waren und dieser die Polizei verständigte, was schließlich zur Festnahme der Täter führte. Da der Tatbeitrag des Angeklagten darin bestand, das Fahrzeug, in dem die Diebesbeute verstaut wurde, zu den einzelnen Tatorten zu lenken, besteht zwischen dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem fortgesetzten Diebstahl Tateinheit.

Da nicht zu erwarten ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat selbst den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Diebstahls im Sinne von §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es ist auszuschließen, dass der Angeklagte sich mit Erfolg anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs hat jedoch die Aufhebung der Einzelstrafausprüche in den zusammengefassten Fällen sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Der Ausspruch über die verhängte Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) kann jedoch aufrechterhalten bleiben, da er von der Schuldspruchänderung nicht berührt wird.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

GoydkeKnoblichJahnke
RußMeyer-Goßner