Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch als gemeinschaftlicher fortgesetzter Diebstahl, Wiedereinsetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 131/84
- Datum
- 22.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere aufeinander folgende Diebstahlsakte können als unselbständige Teilakte einer fortgesetzten Tat gewertet werden, wenn sie aus einem einheitlichen Tatplan und einem Gesamtvorsatz hervorgehen.
Ein Gesamtvorsatz muss nicht von Anfang an alle Einzelheiten umfassen; er kann auch während der Tatausführung gefasst und sodann auf weitere Teile der Handlungsreihe ausgedehnt werden.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn in einer neuen Hauptverhandlung voraussichtlich keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, die eine andere Entscheidung ermöglichen würden.
Bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumen einer Frist kann das Gericht dem Wiedereingesetzten die Kosten der Wiedereinsetzung auferlegen (§ 473 Abs. 6 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 18. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ Julian █, aus ████, dort geboren am ███ 1954, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1984 einstimmig
Tenor
1. Der Angeklagte Julian █ wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 18. Oktober 1983 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 6 StPO).
Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte 2. Urteil, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt wird; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nicht zu beanstanden ist die im Urteil des Landgerichts vorgenommene rechtliche Bewertung der dem Angeklagten in den Fällen 9 bis 11 der zugelassenen Anklage zur Last gelegten Taten als gemeinschaftlicher Diebstahl. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Annahme dreier selbständiger Taten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen sich die Handlungen des Angeklagten als eine Tat im Rechtssinne dar.
Nach den Feststellungen fassten der Angeklagte und seine Mittäter am Abend des Tattages den gemeinsamen Entschluss, noch etwas zu unternehmen, d. h. durch Einbrüche in den Besitz mitnehmenswerter Sachen zu kommen. In Verfolgung ihres Vorhabens suchten sie in Senden nacheinander die Cafeteria im Hallenbad und die Diskothek ████████ auf, wo sie die Örtlichkeiten erkundeten und feststellten, dass verschiedene Geldspielgeräte vorhanden waren, deren gewaltsame Öffnung lohnend erschien. Sie kamen nunmehr überein, bis zur Schließung der Gaststätten zu warten und dann in diese einzubrechen. Dabei wurde eine Arbeitsteilung in der Weise verabredet, dass ██████ und ███████ jeweils gewaltsam in die Gaststätten eindringen sollten, während es Aufgabe von █████ sein sollte, mit seinem Pkw jeweils in der Nähe zu warten, um ██████ und ███████ Sicherheit zu geben und ihnen zu ermöglichen, die Beute im Kofferraum des Wagens zu verbergen. Entsprechend diesem Plan drangen ██████ und █ zunächst in die Räume der Cafeteria ein, wo sie Hartgeld und andere Gegenstände erbeuteten. Danach drangen ██████ und █ auf die gleiche Weise in die Diskothek ████████ ein und entwendeten dort u. a. Hartgeld,
ein Fernseh- und ein Videogerät. Nachdem sie die erbeuteten Gegenstände im Kofferraum des Wagens von █████ verstaut hatten, entschlossen sie sich, noch in eine in der Nähe gelegene Imbissstube einzubrechen. █████ sollte weiterhin Rückendeckung geben und mit dem Wagen warten. ██████ und █ brachen auch in die Imbissstube ein, fanden aber keine Beute (UA 9 – 10).
Daraus ergibt sich eindeutig, dass die beiden Diebstähle aus der Cafeteria und der Diskothek jeweils unselbständige Teilakte einer fortgesetzten Handlung waren. Der von der Strafkammer vermisste Gesamtvorsatz (UA 21) ist hinreichend festgestellt. Er muss die geplante Tat nicht in allen Einzelheiten, lediglich insoweit vorweg umfassen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 26, 4, 7; st. Rspr.). Der Angeklagte und seine Mittäter haben zunächst die Örtlichkeiten in beiden Lokalen erkundet und dann den Entschluß gefasst, in diese einzubrechen und aus den Geldspielgeräten Hartgeld zu entwenden. Diesen Plan haben sie auch ausgeführt.
Aber auch der versuchte Diebstahl aus der Imbissstube ist nach den bisher getroffenen Feststellungen als unselbständiger Teilakt der fortgesetzten Tat anzusehen. Denn ein Gesamtvorsatz darf nicht nur angenommen werden, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein sämtliche Teile der gesamten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst hat. Der Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung eines der Tatteile gefasst und danach jeweils auf weitere ausgedehnt werden (BGHSt 19, 323; 23, 333; 26, 4, 7 und st. Rspr.). Im vorliegenden Fall haben der Angeklagte und seine Mittäter die Beute aus dem Einbruch in die Diskothek ████████ im Pkw verstaut und sich daraufhin entschlossen, noch in die Imbissstube einzubrechen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zu dem Zeitpunkt, als sie anfingen, dieses Vorhaben zu verwirklichen, die bereits erlangte Diebesbeute noch nicht vollständig gesichert, der Einbruchsdiebstahl in die Diskothek also noch nicht beendet war. Hierfür spricht vor allem auch, dass das parkende Fahrzeug und die Täter einem Passanten verdächtig geworden waren und dieser die Polizei verständigte, was schließlich zur Festnahme der Täter führte.
Da nicht zu erwarten ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat selbst den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Diebstahls im Sinne von §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist. Daran war er durch § 265 Abs. 1 StPO nicht gehindert. Denn es ist auszuschließen, dass der Angeklagte sich mit Erfolg anders als geschehen hätte vertei-
digen können. Die Zusammenfassung der drei Fälle zu einer einheitlichen Tat bedingt jedoch die Aufhebung des Strafausspruchs.
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