Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen Zurückweisung bedingter Hilfsbeweisanträge bei Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 131/74
Datum
16.05.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen die Zurückweisung seiner unter Bedingungen gestellten Hilfsbeweisanträge bei der Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil Beweisanträge auch unter der Bedingung eines bestimmten Sachverhalts zulässig sind. Das Landgericht hätte Beweiserhebung zu Strafempfindlichkeit, Zukunftsprognose sowie alkohol‑ und schilddrüsenbedingten Erkrankungen zulassen müssen, weil deren Unterlassung die Strafzumessung beeinflusst haben kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unter einer Bedingung gestellter Beweisantrag ist zulässig, wenn für den Eintritt dieser Lage die Erhebung über bestimmte Tatsachen verlangt wird.

2

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 75 StGB ist die Person des Täters einschließlich der Strafempfindlichkeit und der zum Zeitpunkt der neuen Strafbildung bestehenden gesundheitlichen und prognostischen Umstände zu würdigen.

3

Die Zurückweisung begründeter Hilfsbeweisanträge kann die Strafzumessung beeinflussen; ist ein Einfluss nicht sicher auszuschließen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Konkrete gesundheitliche Behauptungen (z. B. krankhafte Alkoholempfindlichkeit, Schilddrüsenüberfunktion) sind als beachtliche Tatbestandsbehauptungen anzusehen und erfordern bei entsprechender Begründung Beweiserhebung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 2. August 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 131/74 in der Strafsache gegen den Bauzeichner Eberhard ███ aus ████████████, dort geboren am ███ 1947, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 2. August 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war am 15. September 1972 wegen verschiedener Vergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Senat das Verfahren wegen einer der abgeurteilten Taten eingestellt und die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen Das Landgericht hat die Hilfsbeweisanträge der Verteidigung als unzulässig abgelehnt, weil sie „für den Fall gestellt wurden, dass dem Antrag der Verteidigung auf Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren nicht gefolgt wird, nicht aber für den Fall der Annahme bestimmter Tatsachen“. Es hat damit verkannt, dass ein Beweisantrag auch unter der Bedingung des Eintritts einer bestimmten Lage gestellt werden kann und dass es genügt, wenn für diesen Fall die Beweiserhebung über eine bestimmte Tatsache – Hilfsbeweisanträge behaupten solche Tatsachen – verlangt wird.

a) Die Beweiserhebung über die Behauptung einer außergewöhnlich günstigen Zukunftsprognose und einer ungewöhnlichen Strafempfindlichkeit des Angeklagten durfte daher nicht als unzulässig abgelehnt werden. Nach § 75 StGB ist bei Bildung der Gesamtstrafe die Person des Täters zu würdigen. Dazu gehört auch seine Strafempfindlichkeit (BGHSt 24, 268, 270). Da hierbei auf den Zeitpunkt der neuen Gesamtstrafenbildung abzustellen war, musste die Kammer der beantragten Beweiserhebung nachkommen. Der Senat kann auch nicht sicher ausschließen, dass die Höhe der verhängten Gesamtstrafe von der fehlerhaften Bescheidung des Hilfsbeweisantrags beeinflusst ist.

b) Auch die Behauptung einer krankhaften Alkoholempfindlichkeit sowie einer Schilddrüsenüberfunktion wird die Kammer nicht unbeachtet lassen dürfen.

2. Die Sachrüge Da das Urteil demnach aufgehoben werden muss, braucht auf die von der Revision vermisste Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 27. März 1973 nicht mehr eingegangen zu werden. Das Landgericht wird nunmehr Gelegenheit haben, diese Strafe gemäß §§ 75, 76 StGB mit zu berücksichtigen.

BortzlerMayrBuddenberg
MeyerSpiegel