Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Rückverweisung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 131/70
Datum
26.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision des Angeklagten insoweit, dass dieser wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls für schuldig erklärt wird; den Strafausspruch gegen ihn hob das Revisionsgericht jedoch auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidungsrelevant waren die Neuregelungen des StGB (Aufhebung der Rückfallvorschrift §244, Anwendung günstigerer Vorschriften nach §2 Abs.2 StGB) sowie die Frage der Kennzeichnung eines "schweren" Diebstahls in der Urteilsformel. Das Gericht stellte klar, dass die Einstufung als "schwerer Fall" strafzumessungsrelevant ist und nicht zwingend in der Urteilsformel erscheinen muss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls setzt darlegungsfähige tatrichterliche Feststellungen voraus, aus denen sich die gemeinsame Tatausführung und die Überzeugungsbildung ergeben.

2

Änderungen des materiellen Strafrechts sind vom Revisionsgericht zu berücksichtigen; zugunsten des Angeklagten günstigere Neuregelungen sind nach den einschlägigen Übergangsbestimmungen anzuwenden (vgl. §2 Abs.2 StGB, §354a StPO).

3

Günstigere neue Vorschriften, die die Rechtsfolgen mildern, sind auf noch nicht abschließend abgeurteilte Taten zugunsten des Täters anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Fristen zur Nichtverfolgung oder zum Wegfall des Rückfalls) erfüllt sind.

4

Die Einordnung einer Tat als "schwerer Fall" des Diebstahls betrifft die Strafzumessung; eine solche Wertung muss nicht in der Urteilsformel ausdrücklich bezeichnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 6. Januar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 131/70 in der Strafsache gegen ██ den Former Günter geboren ████████████ 1933 in ████ wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Sanders Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ der Verhandlung Landgerichtsrat █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. Januar 1970 dahin geändert, dass dieser Angeklagte des Diebstahls schuldig ist.

Im Strafausspruch, soweit er den Angeklagten ████████ betrifft, wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Die Urteilsfeststellungen, die keine Denkfehler oder Verstöße gegen Erfahrungssätze erkennen lassen, tragen die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen eines gemeinschaftlich mit dem ██████████████ F(___) verübten Diebstahls. Es kann keine Rede davon sein, das Landgericht habe die Mögllichkeit übersehen, dass ███ nur Gehilfe oder Anstifter des von F(___) verübten Diebstahls oder dass er Hehler gewesen sein könne. Das Landgericht hat vielmehr rechtlich einwandfrei die Gründe dargelegt, aus denen es die Überzeugung gewonnen hat, dass ████████ und ██████ gemeinsam, als Mittäter, den Diebstahl ausgeführt haben.

2. Der Strafausspruch, soweit er den Angeklagten ████████ betrifft, kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Rückfallvorschrift des § 244 StGB ist durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts mit Wirkung vom 1. April 1970 aufgehoben worden. Die Gesetzesänderung muss gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO vom Revisionsgericht beachtet werden.

Die allgemeine ██████████████████ des § 17 StGB n.F. kann bezüglich des Angeklagten ███ nicht angewendet werden. Dem Angeklagten kommt § 17 Abs. 4 StGB n.F. zugute, da seit Begehung seiner letzten Straftat bis zu der jetzt zur Aburteilung stehenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind, in welchen er sich auf freiem Fuß befunden hat.

3. Bei der hiernach in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO gebotenen Änderung der Urteilsformel beseitigt der Senat zugleich auch die Kennzeichnung der Tat als „schwerer“ Diebstahl. Die Neufassung des § 243 StGB enthält nicht mehr wie § 243 StGB a.F. besondere Tatbestände. Vielmehr liegen unter den Voraussetzungen des § 243 StGB n.F. nur noch „schwere Fälle“ des Diebstahls (§ 242 StGB) vor. Ein schwerer Fall muss nicht immer angenommen werden, wenn der Täter in einer der in den Nrn. 1 bis 6 des § 243 StGB bezeichneten Begehungsweisen gehandelt hat; umgekehrt kann ein schwerer Fall auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 6 aaO nicht erfüllt sind. Die Annahme eines schweren Falles betrifft damit allein die Strafzumessung. Sie braucht nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht zu werden.

BörtzlerMayrSpiegel
MeyerSanders