Berichtigung des Urteilsspruchs: Änderung der Schuldsprüche bei Beihilfe zum Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 131/61
- Datum
- 19.07.1961
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht darf einen verkündeten Urteilsspruch berichtigen, wenn dieser einen offensichtlichen Widerspruch zur in der Beratung gefassten Entscheidung oder zur schriftlichen Urteilsbegründung aufweist.
Eine Berichtigung des Urteilsspruchs ist zulässig, soweit sie lediglich ein offensichtliches Versehen beseitigt und den Wortlaut der Pronunziation mit dem tatsächlich entschiedenen Inhalt in Einklang bringt.
Liegt die in der Begründung dargestellte Schuldaussage anders als die verkündete Tataufzählung, kann das Gericht die verkündete Fassung ändern, ohne die materiellen Feststellungen neu zu treffen.
Die Berichtigung ist auf die Korrektur des offensichtlichen Versehens zu beschränken und darf nicht dazu dienen, die inhaltliche Entscheidung der Kammer nachträglich zu verändern.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen
███, den ██████████████ ██████ █, 1. ██████, zur Zeit in ██████ in Untersuchungshaft, geboren am ██████████████████ ███████ ██ in ████, 2. ████████████ ███████ ██ in ███, dort geboren am █████████████████ ██████ █████ in ████, 3. den Gastwirt Georg ████, geboren am ██ in ███, 4. ████, geboren am ██,
wegen Beihilfe zum Betrug u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom **19. Juli 1961
Tenor
Das in dieser Sache ergangene Urteil des Senats vom 14. Juli 1961 wird dahin berichtigt, dass Nr. I 1 des Urteilsspruchs wie folgt lautet:
1. dahin berichtigt, dass es im Schuldspruch für diesen Angeklagten statt *„wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung in vier Fällen, wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Unterschlagung“* heißen muss: *„wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung in drei Fällen, wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen“*.
Gründe
Die Berichtigung, die das Urteil des Senats in der Hauptverhandlung vom 14. Juli 1961 verkündeten Form an dem Urteilsspruch des Landgerichts vorgenommen hat, berücksichtigt nur die zum Fall 165 gebotene Richtigstellung.
Der Senat hat jedoch in seiner Urteilsberatung auch angenommen, dass ██ im Falle 157 zu Unrecht der Beihilfe zur Unterschlagung für schuldig befunden worden ist. Wie in der schriftlichen Begründung des Urteils des Senats dargelegt, ist ███████ im Falle 157 nur der Beihilfe zum Betrug und zur Urkundenfälschung schuldig. Diese Richtigstellung ist nur versehentlich nicht in den vom Senat verkündeten Urteilsspruch aufgenommen worden. Der jetzige Beschluss beseitigt daher nur ein offensichtliches Versehen.
Die beiden Berichtigungen werden durch die geänderte Form des Urteilsspruchs zusammengefasst.
Rotberg Bundesrichter Dr. Sauer Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg v. Lütner
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