Treffer
BGH Urteil

Revision: Sachhehlerei-Verurteilung aufgehoben, Diebstahlsverurteilungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 131/59
Datum
29.10.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen dreifachen Diebstahls und Sachhehlerei ein. Der BGH bestätigt die Diebstahlsverurteilungen als Mittäterschaft, hebt jedoch die Verurteilung wegen Sachhehlerei auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wird dies mit unzureichenden Feststellungen zur konkreten Begehungsform und der Unzulänglichkeit, bloßes Mitverzehren als Hehlerei anzusehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt voraus, dass mehrere Personen einen gemeinsamen Tatplan verfolgen und der Beteiligte durch wesentliche Beiträge sowie den Willen, die Tat als eigene zu wollen, die Tatausführung fördert.

2

Die bloße Mitverzehrung gestohlener Waren begründet keine Sachhehlerei.

3

Eine Verurteilung wegen Sachhehlerei (§ 259 StGB) erfordert konkrete Feststellungen, dass der Täter die Sache sich verschafft, sich zum eigenen Vorteil angeeignet oder am Absatz mitgewirkt hat; bloße Kenntnisse oder Vermutungen genügen nicht.

4

Das Urteil kann nicht durch Verweis auf den Eröffnungsbeschluss oder die Anklage die nach § 267 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen eigenen, wesentlichen tatsächlichen Feststellungen ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht in ████, 29. Oktober 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Schausteller Otto Karl Wilhelm ███ aus ████ i. Westf., dort geboren am ███, wegen Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Geier, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender, Schalscha, Bundesrichter Dr., Willms, Bundesrichter Dr., Be[ck], Bundesrichter, Hoepner, Bundesrichter, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, ███ ███████████ Richter, ████████████████ ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ █████████ von der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ████ vom 29. Oktober 1958 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als er wegen Hehlerei verurteilt worden ist, ebenso im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Sachhehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

Entgegen der Meinung der Revision bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter bei den drei Diebstählen zum Nachteil der bäuerlichen Bezugs- und Absatzgenossenschaft ██████, des Kaufmanns ████ und des Landwirts Br[ö]l, an denen jeweils mehrere ████████ beteiligt waren. Alle drei Diebstähle waren von Anfang an als gemeinsame geplant; in den beiden ersten Fällen hat ███████ seine Tatteilnehmer mit einem Kraftfahrzeug an den ██████ herangefahren, während er im dritten Fall mit einer Zugmaschine auf dem Kirmesplatz des Dorfes Ri[ö] bereitstand, um auf Abruf zum Tatort zu fahren, und dies dann auch tat; in allen drei Fällen verlud er die Beute gemeinschaftlich mit den anderen auf sein herangeholtes Fahrzeug. Es ist kein Rechtsfehler, dass die Strafkammer aus seinen wesentlichen Tatbeiträgen und im letzten Fall auch aus seinem Interesse an der Verwendung des gestohlenen Kabels für das Karussel seiner Familie den Schluss zieht, er habe die Tat als eigene gewollt.

Dass der Angeklagte in Bezug auf den Diebstahl zum Nachteil des Kaufmanns Br[ö] nicht, wie das Urteil feststellt, „vollauf geständig“ gewesen sei, kann mit der Sachrüge nicht geltend gemacht werden.

Soweit die Revision die Strafzumessung angreift, sind ihre Ausführungen offensichtlich unbegründet.

Dagegen reichen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts für die Verurteilung des Angeklagten wegen Sachhehlerei nicht aus. Nach den Urteilsgründen hatte der frühere Mitangeklagte K[ö] Anfang April 1958 eines nachts bei der Firma ███████ in Amshausen eine Anzahl von Würsten gestohlen und sich mit diesen in die Küche der Familie ██ begeben. Dort traf er auf den Angeklagten Otto ████. Diesem „legte er die Würste hin“, damit sie in seinem Betrieb verbraucht würden. Was Otto ████ getan hat, sagt das Urteil nicht, erwähnt vielmehr nur, dass Otto ███ zugegeben hat, er habe sich, als K[ö] die ungewöhnliche Menge Würste brachte, gedacht, dass dieser sie gestohlen habe; gleichwohl sei er damit einverstanden gewesen, dass die Wurstwaren von den Betriebsangehörigen in den darauf folgenden Tagen verzehrt würden. Die rechtliche Würdigung sagt lediglich, dass der Angeklagte „in diesem Falle der Sachhehlerei nach § 259 StGB“ überführt sei, ohne anzugeben, von welcher Begehungsform die Strafkammer ausgeht. Diese Lücken werden auch nicht durch den Satz der Urteilsgründe ausgefüllt, dass Otto ████████ geständig sei, „im Sinne des Eröffnungsbeschlusses in diesem Falle der Sachhehlerei schuldig gemacht zu haben“ (UA 23).

Abgesehen von dem Zweifel, ob eine solche Bezugnahme auf den Eröffnungsbeschluss die von § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO geforderte tatsächliche Feststellung ersetzen kann, enthält der Eröffnungsbeschluss nur die Angabe, dass der Angeklagte hinreichend verdächtig sei, Anfang April 1958 in Halle (Westf.) seines Vorteils wegen Sachen, von denen er wusste oder den Umständen nach annehmen musste, dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, nämlich die von █████████████ Hans und Helmut █████ bei █████████ entwendeten Würste, an sich gebracht zu haben. Der hierauf bezügliche Teil des „Wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen“ der Anklageschrift gibt als Geständnis Otto ██ █████ wieder, dass ihm K[ö] schon einmal das Angebot gemacht habe, mit ihm zusammen zu ██████████ zu fahren, um Würste zu stehlen; er habe das jedoch abgelehnt; nach einigen Tagen habe er in der Speisekammer des mit seiner Mutter Alma ██ zusammen geführten Haushalts eine größere Anzahl von Würsten gesehen, die nicht aus der eigenen Schlachtung stammten; die Wurst sei dann innerhalb seines Betriebs verbraucht worden; er habe sich dabei keine Gedanken gemacht. Das Karusselunternehmen, bei dem Otto ███████ tätig war, wurde von seiner Mutter betrieben, wenn es auch „auf seinen Namen umgeschrieben“ worden war, so dass Otto ███████ nach außen als Inhaber des Unternehmens auftrat; im Innenverhältnis hatte aber seine Mutter „die Zügel des Unternehmens fest in der Hand; sie führte die Kasse des Unternehmens und beherrschte alles so sehr“, dass der Angeklagte nur dann sprechen durfte, wenn er von ihr gefragt wurde (UA 4).

Bei diesem Sachverhalt bedurfte es genauerer Feststellungen zu der Frage, ob Otto die Würste seines Vorteils wegen an sich gebracht oder zu ihrem Absatz mitgewirkt hat. Das bloße Mitverzehren gestohlener Lebensmittel ist keine Hehlerei (vgl. auch BGHSt 9, 138).

Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt ist. Damit wird auch der Gesamtstrafausspruch hinfällig. Dagegen kann der Strafausspruch wegen der drei Diebstähle bestehen bleiben, da er von dem festgestellten Rechtsfehler sichtbar nicht beeinflusst worden ist.

Dr. GeierWillmsHoepner
SchalschaLang-Hinrichsen