Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Strafzumessungsgründe (Meineid)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 131/57
- Datum
- 09.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat die Strafzumessung so darzulegen, dass die maßgeblichen mildernden und erschwerenden Umstände nachvollziehbar und widerspruchsfrei erkennbar sind.
Widersprüche zwischen für die Milderung sprechenden Feststellungen (z. B. Überraschung) und zugleich angenommenen erschwerenden Charakterzügen des Täters begründen einen sachlich-rechtlichen Mangel, der die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigt.
Nachträgliches Prahlen mit einer Straftat kann strafverschärfend berücksichtigt werden, rechtfertigt aber nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung, dass die Tat selbst eine besonders frivole oder dreiste Einstellung offenbart.
Eine Milderung nach § 157 StGB ist nur zulässig, wenn Gründe für eine Vermeidungsabsicht schlüssig festgestellt werden; bloße Unterstellungen oder nicht belegte Annahmen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2. Januar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Probennehmer Heinrich ███████ aus ████████, geboren am 19.1.1913, wegen Meineides hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. Januar 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
In dem Scheidungsverfahren der Eheleute ███ hat der Angeklagte im Termin vom 12.1.1953 vor dem Landgericht in Dortmund als Zeuge bekundet, dass er ehebrecherische Beziehungen zu Frau █████ nicht unterhalten habe, und hat diese Aussage beschworen. Nach den Feststellungen des Landgerichts entsprachen seine Angaben nicht der Wahrheit.
Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
Mit der Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge.
Soweit die Revision gegen den Schuldspruch gerichtet ist, ist sie offensichtlich unbegründet.
Zur Strafzumessung führt das Landgericht u.a. aus, dem Angeklagten sei zugute zu halten, dass er in dem Termin mit der Vernehmung über die Frage, ob er mit der beklagten Ehefrau █████ ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe, offensichtlich überrascht worden sei. (Der Beweisbeschluss war erst in dem Vernehmungstermin auf diese Frage ausgedehnt worden.)
Andererseits fiele straferschwerend die „recht frivole und dreiste Einstellung" des Angeklagten ins Gewicht, die aus der Leistung dieses Meineides spreche. Es sei für den Angeklagten bezeichnend, dass er sich später anderen Personen gegenüber mit dem Meineid sogar noch gebrüstet habe.
Das Gericht hat ferner von der Möglichkeit, die Strafe gemäß § 157 StGB zu mildern, Gebrauch gemacht, da der Angeklagte, wie zu seinen Gunsten unterstellt werden musste, im Termin auch deshalb die Unwahrheit gesagt habe, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs abzuwenden.
Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Das Urteil ergibt auch in seinem Zusammenhang nichts näheres darüber, weshalb gerade aus der Leistung dieses Meineides eine recht frivole und dreiste Einstellung sprechen soll, die über das Wesen jeder Meineidsleistung hinausginge. Allein der Umstand, dass sich der Angeklagte später mit dem Meineid gebrüstet hat, der als solcher straferschwerend verwertet werden könnte, ist noch keine ausreichende Grundlage dafür, dass die Meineidsleistung selbst die bezeichnete Einstellung offenbare.
Ferner steht die Feststellung nicht im Einklang mit der weiteren Darlegung des Urteils, nach welcher der Angeklagte seine Aussage in einem Zustand der Überraschung gemacht habe, insbesondere aber nicht mit der Annahme, dass er mit seiner Bekundung die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs habe abwenden wollen. Auch in diesen Widersprüchen liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel.
Das Urteil musste daher im Strafausspruch aufgehoben werden.
| Krumme | Bauer | Seibert | |||
| Rothberg | Lang-Hinrichsen |