Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung: Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 131/54
Datum
14.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen Verurteilungen wegen Rückfallbetrugs, Urkundenfälschung, Unterschlagung und Verletzung der Unterhaltspflicht eingelegt. Der BGH hob die Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs sowie die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Andere Verurteilungen blieben bestehen. Begründet wurde die Aufhebung mit unklaren Feststellungen zur unmittelbaren Vermögensschädigung in einem Teil der Einzelfälle.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den inneren Tatbestand des Betrugs genügt es, dass der Täter bewusst handelt, um durch Täuschung die Vermögenslage eines anderen zu beeinträchtigen; es ist unschädlich, welcher der potentiell Geschädigten tatsächlich wirtschaftlich betroffen wird.

2

Die strafrechtliche Bewertung einer Täuschung richtet sich nach der Frage der tatsächlichen Vermögensschädigung; zivilrechtliche oder handelsrechtliche Vertretungsbefugnisse (z.B. §§ des HGB) sind dafür nicht entscheidend.

3

Die Zahlung an einen unberechtigten Empfänger kann das Vermögen des Vertretenen unmittelbar schmälern, wenn durch die Zahlung die Forderung des Vertretenen erlischt; hierfür müssen die Umstände der Verfügung und ihre Wirkungen hinreichend festgestellt sein.

4

Die Annahme eines fortgesetzten Betrugs setzt voraus, dass die Einzelfälle eine einheitliche tatliche und rechtliche Würdigung zulassen; fehlen hierfür eindeutige Feststellungen, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Aufklärung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 30. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handlungsagenten Richard A ███████ aus ███, geboren am ██ ███████ in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetrugs, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████ ██ bei der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung, Unterschlagung und Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung, Unterschlagung und Verletzung der Unterhaltspflicht läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die rechtliche Würdigung wird in diesen Fällen von den getroffenen Feststellungen getragen. Auch die Annahme von Tatmehrheit zwischen Urkundenfälschung und Rückfallbetrug im Falle █████ (Fall 1 und Fall 2) begegnet keinen Bedenken. Der Sachverhalt bietet keinen Anhalt dafür, daß etwa von vornherein entschlossen war, dem der Angeklagte Käufer Inkassovollmacht vorzutäuschen, dem Auftraggeber aber später einen gefälschten Bestellschein vorzulegen.

2. Auch im Falle 4 ist Betrug im Rückfall zum Nachteil der Zeugin ███ nach der äußeren und inneren Tatseite fehlerfrei dargetan.

3. Der fortgesetzte Betrug im Rückfall setzt sich aus fünf Einzelfällen zusammen; insoweit kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht restlos gebilligt werden.

a) Dem Zeugen Rehbein spiegelte der Angeklagte vor, er sei als Handelsvertreter der Firma ████ zur Annahme von Zahlungen auf den Kaufpreis für das erworbene Rundfunkgerät ermächtigt. Den von ██████ daraufhin gezahlten Betrag von [REDACTED] behielt der Beschwerdeführer für sich. Das Landgericht hat in diesem Fall die Firma ███ als geschädigt angesehen, weil Rehbein sich darauf berufen könne, daß der Angeklagte gemäß § 55 Abs. 2 HGB als Handlungsreisender zur Annahme von Geldbeträgen ermächtigt gelte, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß die Firma ██ ihm diese Befugnis ausdrücklich versagt hatte. Dabei übersieht der Tatrichter, daß der Angeklagte „im ambulanten Handel innerhalb der Grenzen der Stadt █████ eingesetzt war, wo auch die Firma ██ ihre Niederlassung hatte. Er war also sog. Stadtreisender, für den die Vorschrift des § 55 Abs. 2 HGB (aF) nicht galt (RG HRR 1931, 529). Für die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten ist es jedoch nicht entscheidend, ob sich ███ auf die vorerwähnte gesetzliche Bestimmung berufen kann. Entbehrte seine Leistung an den Angeklagten der Firma ████ gegenüber der Wirksamkeit, so ist er geschädigt. Muß aber die Firma die Zahlung gegen sich gelten lassen, so hat ██ durch Zahlung des Kaufpreises an den Angeklagten gleichzeitig über das Vermögen der Firma verfügt; denn er hat die bis dahin vorhandene Kaufpreisforderung der Firma durch Entrichtung des Kaufpreises zum Erlöschen gebracht und damit deren Vermögen unmittelbar geschmälert. In beiden Fällen hat demnach die vom Angeklagten herbeigeführte Täuschung des ███████ eine Vermögensschädigung eines anderen – sei es des ██████ oder der Firma ██ – verursacht. Für den inneren Tatbestand aber spielt es keine Rolle, wer von beiden geschädigt wurde. Es genügt die Feststellung, daß sich der Angeklagte bewußt war, durch sein Vorgehen werde ein anderer benachteiligt werden.

b) Nicht anders ist der Fall 2 zu beurteilen. Auch hier ist es für die rechtliche Würdigung unerheblich, ob diese oder die Firma den eingetretenen Schaden zu tragen haben.

c) In den Fällen ████████ und ██████ hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß diese Käufer durch Leistung an den Angeklagten sich von ihren Verpflichtungen gegenüber der Firma ███ nicht befreit haben. Sie entnahmen aus den ihnen vorgelegten Bestellscheinen, daß der Angeklagte keine Inkassovollmacht hatte, ließen sich aber zu Zahlungen an ihn bestimmen, weil er ihnen vorspiegelte, jene Bestimmungen bezögen sich nicht auf ihn. Betrug liegt auch dann vor, wenn das Vorhaben des Täters durch große Leichtgläubigkeit seiner Opfer erleichtert wird.

d) Von den Käufern Z., K. und ███████ hatte der Angeklagte gebrauchte Geräte übernommen und auf die Kaufpreise angerechnet. Die Geräte verkaufte er weiter und behielt die Erlöse. Auf Vorhalt des ███, der von diesen Vorgängen Kenntnis erhielt, erklärte der Angeklagte, er habe die Geräte verkauft, die erzielten Kaufpreise werde er in einigen Tagen an die Firma ███ abführen. Mit dieser Regelung war ██ einverstanden. Der Angeklagte hat aber die eingenommenen Beträge nicht weitergegeben. Die Annahme eines Betrugs begründet das Landgericht in diesen Fällen damit, daß sich ██ auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers „zur Anrechnung der Geräte bewegen ließ, was zu einem Schaden von 225 DM führte, da er den aus dem Verkauf erzielten Erlös nie erhielt“. Dieser rechtlichen Würdigung stehen indes Bedenken entgegen. Freilich durfte der Angeklagte die zur Anrechnung auf den Kaufpreis übernommenen gebrauchten Geräte weder selbst bewerten noch für eigene Rechnung weiterverkaufen. Diese Befugnisse standen nach seinen Anstellungsbedingungen allein der Firma ███ zu. Sie brauchte daher die Wertfestsetzungen des Angeklagten nicht anzuerkennen. Ob sie aber durch „die Anrechnung der Geräte“, also durch die Genehmigung des eigenmächtigen Vorgehens des Angeklagten, unmittelbar geschädigt wurde, läßt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen; nur in diesem Falle wäre aber die Annahme eines vollendeten Betrugs gerechtfertigt. Daß die Wertfestsetzungen des Angeklagten zu hoch waren, ██ also von den drei Käufern höhere Vorzahlungen erhalten hätte, wenn er das Vorgehen des Angeklagten nicht gebilligt hätte, nimmt der Tatrichter ersichtlich nicht an. Andererseits ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß schon zur Zeit der Unterredung zwischen ██ und dem Angeklagten die beim Weiterverkauf der gebrauchten Geräte erzielten Beträge vom Beschwerdeführer eingezogen waren. ██ hätte, auch wenn er über den wahren Sachverhalt vom Angeklagten nicht getäuscht worden wäre, diese Kaufpreise nicht mehr für sich einziehen können. Daß er zu diesem Zeitpunkt noch Befriedigung aus dem Vermögen des Angeklagten hätte erlangen können, ist nicht dargetan. Demnach läßt sich aus den Urteilsausführungen nicht erkennen, inwiefern ██████ gerade durch jene Abmachung mit dem Angeklagten geschädigt wurde. Wie sich die Vermögensverhältnisse später entwickelten, ist nicht entscheidend. Es kam vielmehr darauf an, ob das Vermögen der Firma ███, im ganzen betrachtet, durch jene Absprache der Höhe nach beeinträchtigt oder mindestens gefährdet und infolgedessen in seinem Wert herabgesetzt wurde.

Das Landgericht wird den Sachverhalt insoweit weiter aufklären müssen. Dabei wird es auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob nicht schon der Weiterverkauf der gebrauchten Geräte den Tatbestand der Unterschlagung, gegebenenfalls der Untreue erfüllt.

Da das Landgericht die vorstehend unter a) mit behandelten Fälle als fortgesetzte Handlung gewertet hat, eine einheitliche Tat aber nur einheitlich abgeurteilt werden kann, führen die zu d) geäußerten rechtlichen Bedenken zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs bestraft ist. Im übrigen kann die Revision des Angeklagten keinen Erfolg haben.

HülleKrummeSeibert
GroßDr. Augustin