Revision verworfen: Unternehmerhaftung bei mangelhafter Ladungssicherung und Aufsichtspflichtverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 131/52
- Datum
- 26.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Revision ist der vom Tatrichter festgestellte und im Urteil niedergelegte Sachverhalt maßgeblich; die Revision kann nicht auf andere als in den Urteilsgründen festgestellte Tatsachen gestützt werden.
Erkennt ein sachkundiger Unternehmer bei der Beaufsichtigung eines Transports eine unzureichende Ladungssicherung und lässt er den Transport trotz vorhandener Möglichkeiten zur Sicherung zu, begründet dieses Dulden Fahrlässigkeit für daraus resultierende Schäden bis hin zur Tötung.
Das Dulden, dass unerfahrene Jugendliche an gefährlichen Stellen des Fahrzeugs mitfahren, verletzt die Aufsichts- und Fürsorgepflicht des Unternehmers und kann bei Eintritt entsprechender Verletzungen kausal für fahrlässige Körperverletzung sein.
Bei der Bemessung einer Geldstrafe kann das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten berücksichtigen, ohne deren Einzelheiten im Urteil vollständig darlegen zu müssen, sofern die Strafe als für den Verurteilten empfindlich bezeichnet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 30. November 1951
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Sägewerksbesitzer Friedrich ██████ aus ███, Kreis ██████, geboren am ██████ 1893 in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Krumme Bundesrichter, Dr. Hörchner Bundesrichter, Dr. Engels Bundesrichter, Dr. Hille Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 30. November 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der §§ 19, 49 StVO verurteilte Angeklagte hat die Sachrüge erhoben.
Der dem Revisionsgericht somit allein obliegenden Prüfung, ob das materielle Strafrecht richtig angewendet worden ist, kann nur der von der Strafkammer als erwiesen erachtete Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Soweit die Revision daher von anderen als den in den Urteilsgründen festgestellten Tatsachen ausgeht, kann sie mit ihren Ausführungen nicht gehört werden.
Der Tod des 24-jährigen Lastkraftwagenführers ████ ist nach Überzeugung der Strafkammer dadurch verursacht worden, dass die unsachgemäß verstaute Ladung von etwa 4 m langen Tannenstämmen im Gewicht von annähernd 2,5 t sich bei dem durch Versagen der Steuerung verursachten Zusammenstoß nach vorn verlagerte und das infolge Fehlens von Türen weniger widerstandsfähige Führerhaus zusammendrückte. Die Gefahr der Verlagerung wäre schon dann beseitigt gewesen, wenn das Holz auch vorn, zum Führerhaus hin, befestigt worden wäre, wozu Möglichkeiten vorhanden waren. Dass das Gericht den Angeklagten für die fehlerhafte Ladeweise verantwortlich macht, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beladung des Lastkraftwagens fand in Gegenwart des angeklagten Unternehmers und Arbeitgebers, der als Sägewerksbesitzer und Holzkaufmann infolge jahrelanger Verarbeitung von Stemmholz über einschlägige Erfahrungen verfügte, durch junge, unerfahrene Leute statt, die seinen Weisungen folgten. Der Angeklagte, der sah, wie das Holz geladen war, konnte und musste vermöge seiner Sachkunde erkennen, dass die Ladung mangelhaft befestigt war und infolgedessen die Gefahr der Verlagerung mit möglicher Todesfolge bestand. Mit Recht erachtet die Strafkammer es unter diesen Umständen als pflichtwidrig, dass der Angeklagte den Transport trotzdem zuließ; denn der Angeklagte war es, der so unter Außerachtlassung von § 19 Abs. 1 StVO die ihm erkennbare Todesgefahr begründete.
Die Urteilsfeststellungen ergeben eindeutig, dass die beiden jugendlichen Hilfsarbeiter schon zu dem Zeitpunkt oben auf dem Führerhaus saßen, als der Angeklagte den Wagen verließ. Ohne Rechtsirrtum erachtet die Strafkammer den Unternehmer und Arbeitgeber für verpflichtet, in seinem Betrieb auf die Verhütung von Unfällen bedacht zu sein; diese Pflicht hat der Angeklagte außer Acht gelassen, als er duldete, dass die beiden Jugendlichen, die als solche besonderer Aufsicht und Fürsorge bedurften, auf dem Dach des Führerhauses mitfuhren, wo sie keinen Halt hatten. Er konnte und musste voraussehen, dass sie von dort leicht heruntergeschleudert und verletzt werden konnten, wie das infolge des Zusammenstoßes dann auch geschah. Die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte die Körperverletzungen der jugendlichen Hilfsarbeiter durch seine pflichtwidrige Unterlassung mitverursacht habe, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Was den beiden Hilfsarbeitern bei anderweitiger Unterbringung auf dem Wagen zugestoßen wäre, muss außer Betracht bleiben, weil nur der tatsächliche Verlauf der Beurteilung zugrunde gelegt werden kann.
Der Schuldspruch ist hiernach nicht durch Rechtsirrtum beeinflusst. Dass bei Bemessung der gemäß § 27b StGB erkannten Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt worden sind, ergibt sich schon daraus, dass die Strafkammer die verhängte Geldstrafe als für den Angeklagten empfindlich bezeichnet. Seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Einzelnen zum Inhalt der Urteilsgründe zu machen, war das Gericht nicht verpflichtet.
Die Revision war somit unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Hörchner | Krumme | Engels | |||
| Groß | Hille |